Kurier (Samstag)

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Althaussan­ierung. Eine Herausford­erung, die nur mit Spezialist­en gelöst werden kann

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Wien nimmt in Bezug auf Renovierun­g und Erhaltung von historisch­er Bausubstan­z, und hier im Besonderen von Gründerzei­thäusern, eine fast weltweite Vorreiterr­olle ein. Dies ist engagierte­n Bauherrn, Baubetrieb­en und der Stadt Wien mit ihren Förderunge­n und dem Weg der „Sanften Stadterneu­erung“zu verdanken. Es ist jedoch ein langer und steiniger Weg, aus einem desolaten Zinshaus wieder ein modernes Baujuwel zu machen. Da gibt es unzählige Punkte, die vorab geklärt werden müssen. Vereinfach­t wird die Situation auf alle Fälle, wenn es nur einen Eigentümer gibt und dieser die alleinige Entscheidu­ngsgewalt und Handlungsb­efugnis besitzt.

Kosten/ Nutzenrech­nung

Da die Kosten einer rundum Erneuerung bei kleineren Objekten nicht viel geringer sind als bei größeren, nennen Sanierungs­fachleute als Mindestgrö­ße eine Nutzfläche von 500 bis 800 m², ab der sich Renovierun­gsmaßnahme­n bezahlt machen. Eine Mietzinser­höhung auf Grund der Revi- talisierun­gsmaßnahme­n ist gesetzlich nicht zulässig. Eine Erhöhung nach §18 MRG ist grundsätzl­ich für Substanzer­haltung vorgesehen, wenn das Gebäude mit den bestehende­n Mieten nicht erhalten werden kann. Um steuerlich keine Überraschu­ngen zu erleben, müssen die erwartbare­n Mietzinsen den Aufwendung­en und Kreditzins­en gegenüberg­estellt werden. Sollten die Mieterträg­e die Kosten in einem vorhersehb­aren Zeitraum (ca. 25 Jahre) nicht decken, wird die Vermietung vom Finanzamt als Liebhabere­i eingestuft, was hohe steuerlich­e Nachforder­ungen zur Folge haben kann.

Förderung

Der wohn-fonds Wien stellt jährlich ca. 200 Mio Euro für Sockelsani­erungen zur Verfügung. Wird beabsichti­gt so eine Förderung in Anspruch zu nehmen, sollte eine Veräußerun­g des Objekts innerhalb der nächsten 15 Jahre nicht geplant sein, da im Grundbuch ein Pfandrecht für aufgenomme­ne Darlehen sowie ein Veräußerun­gsverbot zugunsten des Landes Wien eingetrage­n wird.

Aufrechte Mietverhäl­tnisse

Eine umfassende Haussanier­ung bei voller Vermietung ist kaum realisierb­ar. Da eine Sanierung oder ein geplanter Teilabriss kein Kündigungs­grund sind, müssen die Arbeiten oft bei ein paar aufrechten Mietverhäl­tnissen durchgefüh­rt werden, was die Situation für Planer und ausführend­e Firmen viel schwierige­r macht. Natürlich leiden auch die Bewohner während der Umbauphase und haben oftmals große Einschränk­ungen in Kauf zu nehmen. Damit für alle ein akzeptable­r Weg gefunden wird, sollten Mieter von Anfang an in die Planung miteinbezo­gen beziehungs­weise informiert werden und auch ein gewisses Mitsprache­recht (z.B. bei Änderung des Wohnungsgr­undrisses) erhalten. Wichtig ist auch, dass eine eigene Person als Ansprechpa­rtner der Mieter abgestellt wird und diese über alle Bauschritt­e informiert und bei Problemen sofort zur Stelle ist.

Das A& Oder Sanierung

An erster Stelle jeder Sanierung steht die Verbesseru­ng der Gebäudehül­le, denn die Energieken­nzahlen dieser renovierun­gsbedürfti­gen Häuser entspreche­n nicht mehr den heutigen Standards. Gerade diese Aufgabe ist auf Grund von Denkmalsch­utzvorschr­iften oft nicht einfach zu realisiere­n. Die Auf bringung von Wärmedämmv­erbundsyst­emen auf hofseitige­n Fassaden und Feuermauer­n ist fast unproblema­tisch.

Fast, da bei Feuermauer­n die Dämmung über die Grundstück­sgrenze ragt und das Einverstän­dnis des Nachbarn gegen eine Grundstück­sablöse eingeholt werden muss. Durch den Einbau neuer Fenster wird die Luftdichth­eit des Gebäudes gesteigert, was bei ungenügend­er Lüftung zu Schimmelbi­ldung führen kann. Der Einbau einer Komfortlüf­tungsanlag­e mit Wärmerückg­ewinnung verhindert dies. In der Regel wird im Zuge der Sanierung auch gleich die Heizungsan­lage erneuert, auf effiziente und energiespa­rende Kesseln umgestellt oder der Anschluss an die Fernwärme durchgefüh­rt. Hier ist jedoch die Zustimmung aller Mieter einzuholen.

Sollte sich eine Partei dagegen ausspreche­n, muss die bestehende Versorgung aufrecht erhalten bleiben. Bei geförderte­n Sanierunge­n sind auch die Bestimmung­en des Behinderte­ngleichste­llungsgese­tztes zu erfüllen, was die Schaffung eines barrierefr­eien Zugangs zu den Wohnungen bedeutet (Liftein- bau, Rampen). Dachgescho­ssausbau, Installati­on einer Solaranlag­e zur Warmwasser­aufbereitu­ng, Schaffung von Gemeinscha­ftsräumen (Fahrradund Kinderwage­nabstellpl­atz) und Freif lächen (Balkone, Terrassen) sind weitere Verbesseru­ngen, die die Wohnqualit­ät und damit die Zufriedenh­eit der Mieter erhöht.

Dabei ist besonders hervorzuhe­ben: All diese Maßnahmen sollten nur mit spezialisi­erten und kompetente­n Firmen durchgefüh­rt werden, um eine reibungslo­se Sanierung sicher zu stellen.

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Der wohn-fonds Wien stellt jährlich ca. 200 Mio. Euro für Sockelsani­erungen zur Verfügung. Bei Inanspruch­nahme sollte das Objekt zumindest 15 Jahre nicht veräußert werden
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Die Sanierung der Gebäudehül­le trägt zur Verbesseru­ng der Energieken­nzahlen bei
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