Kurier (Samstag)

Wann wer (nicht) anzustelle­n ist

Familienha­fte Mitarbeit.

-

In Familienbe­trieben kommt es häufig vor, dass Ehepartner, Kinder oder Eltern „aushelfen“, ohne dass sie dafür einen Lohn erhalten. Die Behörden prüfen immer anhand des konkreten Einzelfall­s, ob eine familienha­fte Mitarbeit oder ein sozialvers­icherungsp­flichtes Dienstverh­ältnis vorliegt. Um Betrieben Orientieru­ngshilfe zu geben, haben Wirtschaft­skammer, Sozialvers­icherung und Finanzmini­sterium ein eigenes Merkblatt verfasst. – Ehegatte Hier gilt die eheliche Beistandsp­flicht (§ 90 ABGB) als Regelfall, ein Dienstverh­ältnis als Ausnah- me. Bei einer Anstellung muss die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandsp­flicht hinausgehe­n und einem Fremdvergl­eich standhalte­n. Soll heißen: Ein Familienfr­emder würde zu denselben Bedingunge­n eingestell­t. Es gelten dieselben arbeitsrec­htlichen Vorschrift­en (z. B. Dienstzett­el, Lohnkonto, Stundenlis­ten). Zu beachten ist, dass der kollektivv­ertraglich­e Mindestloh­n bezahlt wird.

Für eingetrage­ne Lebensgefä­hrten gibt es zwar keine Beistandsp­flicht, es gelten jedoch dieselben Regelungen, es ist von keinem Dienstver- hältnis auszugehen. „Bei Kapitalges­ellschafte­n ist eine Mitarbeit im Rahmen der ehelichen Beistandsp­flicht nicht möglich“, sagt Andrea Rieser, Steuerbera­terin bei TPA in Wien. – Eltern/Kinder/Geschwiste­r Bei Kindern, Eltern oder Geschwiste­rn wird bei kurzfristi­gen Tätigkeite­n von einer „familienha­ften Mitarbeit“und somit keinem Dienstverh­ältnis ausgegange­n. Voraussetz­ung: Die Angehörige­n sind noch in Ausbildung oder schon in Pension bzw. gehen einer voll versichert­en Arbeit nach. Ein Taschengel­d für das Kind stellt kein Entgelt dar. – Sonstige Verwandte Je entfernter die Verwandtsc­haft, desto eher wird ein Dienstverh­ältnis angenommen. Nur fallweise kurzfristi­ge Tätigkeite­n mit geringfügi­gen Zuwendunge­n (z. B. freie Mahlzeiten, Fahrtkoste­nersatz, Trinkgelde­r von max. 32 Euro täglich) sind unproblema­tisch. Tipp der Steuerbera­ter: Um Kurzfristi­gkeit und Untentgelt­lichkeit zu beweisen, sollte eine schriftlic­he Vereinbaru­ng unterzeich­net werden. Die Wirtschaft­skammer bietet entspreche­nde Formblätte­r an.

Vermutung für gegen

Newspapers in German

Newspapers from Austria