Wann wer (nicht) anzustellen ist
Familienhafte Mitarbeit.
In Familienbetrieben kommt es häufig vor, dass Ehepartner, Kinder oder Eltern „aushelfen“, ohne dass sie dafür einen Lohn erhalten. Die Behörden prüfen immer anhand des konkreten Einzelfalls, ob eine familienhafte Mitarbeit oder ein sozialversicherungspflichtes Dienstverhältnis vorliegt. Um Betrieben Orientierungshilfe zu geben, haben Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und Finanzministerium ein eigenes Merkblatt verfasst. – Ehegatte Hier gilt die eheliche Beistandspflicht (§ 90 ABGB) als Regelfall, ein Dienstverhältnis als Ausnah- me. Bei einer Anstellung muss die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen und einem Fremdvergleich standhalten. Soll heißen: Ein Familienfremder würde zu denselben Bedingungen eingestellt. Es gelten dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Dienstzettel, Lohnkonto, Stundenlisten). Zu beachten ist, dass der kollektivvertragliche Mindestlohn bezahlt wird.
Für eingetragene Lebensgefährten gibt es zwar keine Beistandspflicht, es gelten jedoch dieselben Regelungen, es ist von keinem Dienstver- hältnis auszugehen. „Bei Kapitalgesellschaften ist eine Mitarbeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nicht möglich“, sagt Andrea Rieser, Steuerberaterin bei TPA in Wien. – Eltern/Kinder/Geschwister Bei Kindern, Eltern oder Geschwistern wird bei kurzfristigen Tätigkeiten von einer „familienhaften Mitarbeit“und somit keinem Dienstverhältnis ausgegangen. Voraussetzung: Die Angehörigen sind noch in Ausbildung oder schon in Pension bzw. gehen einer voll versicherten Arbeit nach. Ein Taschengeld für das Kind stellt kein Entgelt dar. – Sonstige Verwandte Je entfernter die Verwandtschaft, desto eher wird ein Dienstverhältnis angenommen. Nur fallweise kurzfristige Tätigkeiten mit geringfügigen Zuwendungen (z. B. freie Mahlzeiten, Fahrtkostenersatz, Trinkgelder von max. 32 Euro täglich) sind unproblematisch. Tipp der Steuerberater: Um Kurzfristigkeit und Untentgeltlichkeit zu beweisen, sollte eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet werden. Die Wirtschaftskammer bietet entsprechende Formblätter an.
Vermutung für gegen