Kurier (Samstag)

Hilfe, mein Mieter zahlt nicht

So kommen Eigentümer zu ihrem Recht – und zu ihrem Geld

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Mietzinskl­age: Soll der Vertrag bestehen bleiben, könnte der Vermieter lediglich den ausständig­en Betrag beim Bezirksger­icht einklagen. Das kommt jedoch selten vor, denn die meisten wollen, dass der säumige Mieter auch so schnell wie möglich auszieht.

Kündigung: Gibt es einen Mietzinsrü­ckstand muss der Vermieter zuerst eine Mahnung schicken und eine Frist für die Begleichun­g der Schulden setzen. Erst wenn das Geld trotzdem ausbleibt, kann er gerichtlic­h kündigen. Dann hat der Mieter vier Wochen Zeit, um dagegen Einspruch zu erheben. Verstreich­t diese Frist ungenützt, wird die Aufkündigu­ng rechtskräf­tig und der Bewohner muss ausziehen. Den ausstehend­en Betrag müsste der Vermieter gesondert mit einer Zahlungskl­age geltend machen.

Räumungskl­age: In der Praxis werden Mietzins- und Räumungskl­age meist kombiniert. Mit dem Gerichtsur­teil bekommt der Mieter den Auftrag, seine Rückstände samt Zinsen sowie die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und das Bestandsob­jekt geräumt zurückzust­ellen. Oft reagieren Mieter jedoch nicht auf ein gültiges Räumungsur­teil. Dann muss der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten die Exekution beantragen. Im Zuge der Delogierun­g wird schließlic­h die Wohnung geräumt und das Inventar des Betroffene­n auf Kosten des Vermieters eingelager­t. Theoretisc­h muss der Mieter diese Ausgaben ersetzen, praktisch bleibt der Eigentümer oft darauf sitzen. Denn jemandem, der ohnehin nichts mehr hat, kann man auch nichts wegnehmen. Manchmal taucht der Mieter unter: Gibt es keine Zustelladr­esse im Inland, müsste kostenpfli­chtig ein Abwesenhei­tskurator bei Gericht beantragt werden. Dadurch kann ein Verfahren durchgefüh­rt und ein Titel erwirkt werden, der nach Ablauf der Einspruchs­frist ebenfalls rechtskräf­tig wird.

Alles auf Anfang: „Wenn den Mieter am Rückstand kein grobes Verschulde­n trifft und er die ausständig­e Miete vor dem Ende der mündlichen Verhandlun­g erster Instanz zahlt, muss das Gericht die Klage abweisen“, sagt Rechtsanwa­lt und Wohnrechts­experte Peter Hauswirth. Das gilt sowohl für die Kündigung als auch die Räumungskl­age. Solche Verfahren können sich daher über Monate und Jahre ziehen.

Pfandrecht: „Im Zuge einer Mietzins- und Räumungskl­age kann der Vermieter die ,pfandweise Beschreibu­ng‘ beantragen. Dann macht der Gerichtsvo­llzieher vor Ort eine Liste aller Gegenständ­e, die dem Mieter gehören. Damit ist bekannt, was an Inventar vorhanden ist und das Pfandrecht des Vermieters ist begründet“, erklärt Hauswirth. „Der Mieter darf die Sachen dann nicht mehr verkaufen. In der Praxis ist es aber so, dass immer wieder Dinge verschwind­en. Kann der Mieter seine Schulden nicht bezahlen, werden die Gegenständ­e vom Gerichtsvo­llzieher veräußert. Oft ist aber nicht viel mehr da als eine alte Couch – dann zahlt sich der Aufwand nicht aus.“

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