Lebensretter FI-Schutzschalter
Moderne Geräte, Vorschriften und zeitbedingter Verschleiß können einen neuen FI-Schutzschalter erforderlich machen. Elektrotechniker helfen und sorgen für Sicherheit!
Die Zeitumstellung am 26. März ist wieder die optimale Gelegenheit, um den FISchutzschalter durch Drücken des Prüfknopfs auf seine mechanische Funktion hin zu überprüfen. Dies ist nach Herstellerangaben regelmäßig durchzuführen (zumindest zweimal jährlich), denn auch FI-Schutzschalter altern und können unbemerkt kaputt werden.
Laut Expertenschätzungen sind bis zu 20 Prozent der eingesetzten FI-Schutzschalter defekt, wodurch eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Personen und Sachen entsteht. Immerhin ist die Auslöseursache für jeden dritten aller Brände in Österreich auf einen Defekt in der elektrischen Anlage zurückzuführen. Und obwohl der 30mA FISchutzschalter bereits seit 1996 verpflichtend vorgeschrieben ist, befinden sich auch heute noch zahlreiche 100mA FI-Schutzschalter in Betrieb. Diese – sofern sie noch richtig funktionieren – lösen erst bei einem wesentlich höheren Fehlerstrom aus als der 30 mA FISchutzschalter. Ein funktionsfähiger 30mA FISchutzschalter kann in nahezu allen Fällen Brände oder Verletzungen durch elektrischen Strom vermeiden und Ihr Leben retten.
Gesetzliche Vorgaben
Nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist auch bei einem Mieterwechsel in Hauptmietwohnungen vorgeschrieben, dass die elektrische Anlage einer Wohnung den Vorgaben des österreichischen Elektrotechnikgesetzes (ETG 1992) zu entsprechen hat, weshalb auf den Gebrauch von 30 mA FISchutzschaltern hingewiesen wird. Im Hinblick auf § 7a ETV0 2002/A2 sind bei einem Mieterwechsel bei Hauptmiete (Mietvertrag gem. § 2 Abs. 1 MRG) folgende Schritte erforderlich: 1. Sicherstellung, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht (Notwendigkeit eines wirksamen Fehlerschutzes) – Prüfung der elektrischen Anlage durch einen zur rechtmäßigen Gewerbeausübung befug- ten und niedergelassenen Elektrotechniker (haftet im Rahmen des Prüfberichts!). 2. Gewährleistung des Personen- und Sachschutzes im Hinblick auf die Sicherheit der elektrischen Anlage – Einbau eines 30 mA FISchutzschalters (unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen). 3. Liegt über den sicheren Zustand der elektrischen Anlage und den Anforderungen entsprechend §7a ETVO 2002/A2 keine geeignete Dokumentation (Prüfbericht) vor, so kann der Mieter einer Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage der Mietwohnung den gesetzlichen Anforderungen ent- sprich. In so einem Fall ist er berechtigt, diese vom Vermieter zu fordern. Für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften ist der Vermieter der Wohnung verantwortlich, in der sich die betreffende Anlage befindet.