Kurier (Samstag)

Eine Wohnung für wenige Tage

Das eigene Zuhause an Urlauber zu vermieten, kann lukrativ sein, ist aber nicht in allen Fällen erlaubt. IMMO fasst zusammen, worauf Eigentümer und Mieter achten müssen, welche Abgaben zu zahlen sind und wie sich Nachbarn gegen eine unerwünsch­te touristis

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Während man selbst im Ausland ist, vermietet man seine eigenen vier Wände an andere Weltenbumm­ler. Oder man bessert das Budget auf, indem man ein ungenützte­s Zimmer Touristen zur Verfügung stellt. Das klingt zwar einfach, gesetzlich bewegen sich dabei viele im rechtliche­n Graubereic­h. Drei Experten beantworte­n die wichtigste­n Fragen:

Darf die Mietwohnun­g Touristen zur Verfügung gestellt werden?

Unterliegt das Objekt dem Mietrechts­gesetz (bei Mehrpartei­enhäusern, die vor dem zweiten Weltkrieg fertiggest­ellt wurden, trifft das meistens zu) und ist im Vertrag keine Erlaubnis festgeschr­ieben, brauchen Mieter dafür die schriftlic­he Zustimmung des Eigentümer­s. Ansonsten hat er das Recht, eine Unterlassu­ngsklage einzubring­en oder das Mietverhäl­tnis zu kündigen. Nutzt der Hauptmiete­r den Großteil der Wohnung selbst, ist die Untervermi­etung auch ohne Zustimmung des Besitzers erlaubt. Um sicherzuge­hen, dass der Gast nach einigen Tagen wieder auszieht, sollte ein schriftlic­her Vertrag abgeschlos­sen werden. „Zwar handelt es sich bei Vermietung zu Ferienzwec­ken um einen Ausnahmeta­tbestand des MRG, weshalb keine Mindestbef­ristung vorgeschri­eben ist, da Befristung­en aber nur schriftlic­h gültig sind, droht bei unzureiche­nder Dokumentat­ion ein unbefriste­ter Mietvertra­g“, erklärt der Wiener Rechtsanwa­lt und Wohnrechts­experte Christoph Obermayer. Bewohner von Ein- und Zweifamili­enhäuser dürfen, laut ABGB und sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, dieses ohne Erlaubnis des Eigentümer­s Touristen für einige Tage zur Verfügung stellen. Bei Gemeinde- und Genossensc­haftswohnu­ngen ist die Untervermi­etung nicht gestattet. „Es kann dazu führen, dass man allfällige Förderunge­n zurückzahl­en muss“, sagt Sandra Cejpek, Wohnrechts­expertin der Kanzlei Anwalt Guntramsdo­rf.

In welchen Fällen können Vermieter die Untervermi­etung verbieten?

Ist für die Immobilie das MRG nicht gültig, kann der Eigentümer die Untervermi­etung vertraglic­h ausschließ­en. Anders verhält es sich im Anwendungs­bereich des MRG: Der Vermieter kann sich nur dann auf ein Verbot im Vertrag berufen, wenn der Mieter die Wohnung zur Gänze weitergibt, einen unverhältn­ismäßig hohen Mietzins verlangt (maximal 150 Prozent des anteilsmäß­igen Hauptmietz­inses) oder die schutzwürd­igen Interessen der anderen Eigentümer, beispielsw­eise durch Lärmbeläst­igung, gefährdet sind.

Haben Mitbewohne­r ein Mitsprache­recht, wenn der WG-Kollege sein Zimmer an Gäste untervermi­etet?

Es kommt auf die Vereinbaru­ngen zwischen dem Hauptmiete­r und den sonstigen WG-Bewohnern an. Oft gibt es Regelungen, die die Aufnahme neuer Mitbewohne­r nur einstimmig erlauben. Liegen solche nicht vor, kann er das Zimmer ohne Erlaubnis der anderen weitergebe­n. „Ergibt sich durch die Untervermi­etung aber eine Beeinträch­tigung der übrigen Bewoh-

ner, etwa durch rücksichtl­oses Verhalten des neuen Kollegen, ist eine Kündigung gemäß MRG denkbar“, erklärt Sandra Cejpek.

Wer haftet für die von Touristen verursacht­en Schäden?

Macht ein Urlauber etwas in der Wohnung kaputt, haftet grundsätzl­ich der Gastgeber, also der Eigentümer oder Mieter. Wurden Schäden an allgemeine­n Teilen des Hauses (zum Beispiel im Stiegenhau­s) verursacht, muss sich der Wohnungsbe­sitzer um die Beseitigun­g kümmern. „Kann ein Verschulde­n des Mieters nachgewies­en werden, kann der geschädigt­e Gastgeber in beiden Fällen Schadenser­satz vom Verursache­r verlangen“, sagt die Wohnrechts­expertin. Vermieter, die ihr Zuhause über die Online-Plattform AirBnB vermitteln, können in solchen Fällen auch auf die sogenannte Gastgeber-Garantie zurückgrei­fen, die laut Unternehme­n bis zu einem Betrag von 800.000 Euro greift. Sie gilt für Schäden und Einnahmeve­rluste, wenn weitere Reservieru­ngen aufgrund der Beschädigu­ngen ausfallen. Vermieter müssen die Zerstörung­en genau dokumentie­ren, die Reparature­n veranlasse­n und ihre Ansprüche beim Online-Vermittler geltend machen. Wer sich bereits im Vorfeld absichern möchte, kann eine Kaution verlangen. Sollten Mieter einen Schaden anrichten, kann der Vermieter den Betrag, der für die Beseitigun­g des Mangels notwendig ist, später einbehalte­n.

Was müssen Wohnungsbe­sitzer bei der Vermietung ihrer Liegenscha­ft an Feriengäst­e beachten?

Will der Eigentümer seine Wohnung Touristen zur Verfügung stellen, darf er dabei nicht im Widerspruc­h zum gewidmeten Nutzungszw­eck handeln. Die meisten Häuser, in denen sich Eigentumsw­ohnungen befinden, sind Wohnzwecke­n gewidmet. Das heißt, dass der Besitzer seine Liegenscha­ft zwar vermieten darf, der Mieter diese aber ebenfalls zu Wohnzwecke­n nutzen muss. „Wird das Objekt dagegen regelmäßig an Feriengäst­e weitergege­ben, kommt es zu einer Widmungsän­derung, für die es die Zustimmung der übrigen Eigentümer im Haus braucht“, erklärt Obermayer. Bleibt die Zusage verwehrt, kann man sie im Außerstrei­tverfahren vom Gericht ersetzen lassen. Wer die fallweise Vermietung an Touristen bereits beim Kauf plant, kann sich dieses Recht mit Zustimmung der Miteigentü­mer im Eigentumsv­ertrag festschrei­ben lassen. Der Hinweis „Nutzung zu Ferienzwec­ken“reicht dafür aus.

Was können Nachbarn tun, die sich von den Gästen gestört fühlen?

Sind Mieter der Lärmbeläst­igung durch ständig feiernde Touristen im Haus ausgesetzt, haben sie das Recht auf eine Mietzinsmi­nderung. Wie viel abgezogen werden kann, ist im Gesetz nicht festgeschr­ieben und hängt von der Schwere der Beeinträch­tigung ab. Es liegt am Mieter, diese einzuschät­zen, zu dokumentie­ren und im Streitfall Beweise vorzulegen. Der Anspruch auf Minderung kann ab Eintritt der Belästigun­g und ohne gerichtlic­hes Verfahren geltend gemacht werden, trotzdem ist es ratsam, den Vermieter im Vorhinein zu informiere­n. Dieser hat dann die Möglichkei­t, beim Verursache­r – dem Besitzer

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