Kurier (Samstag)

Sicherheit im öffentlich­en Interesse!

Eine kontrollie­rte Instandhal­tung soll Sicherheit für Bewohner und Allgemeinh­eit garantiere­n. Die Pflichten der Gebäudeübe­rprüfung und Gebäudeerh­altung.

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Nachdem es vor einigen Jahren in Wien mehrmals zu Personen- und Sachschäde­n durch nicht ordnungsge­mäße Wartung von Gebäuden gekommen ist, hat sich der Gesetzgebe­r ein Mittel überlegt, um diesen Zustand zu verbessern. Herausgeko­m- men ist nach der Novellieru­ng der Wiener Bauordnung 2014 das sogenannte Bauwerksbu­ch, das nur bei in Wien durchgefüh­rten Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgesch­ossen erstellt werden muss und den Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Sein Ziel: Die Instandhal­tungspflic­hten bewusster und für die Behörden nachvollzi­ehbarer zu machen.

Wer ist zuständig?

Bis zur Erstattung der Fertigstel­lungsanzei­ge hat der Eigentümer durch einen Ziviltechn­iker oder einen ge- richtlich beeideten Sachverstä­ndigen für das entspreche­nde Fachgebiet ein Bauwerksbu­ch erstellen zu lassen. Diese Person darf nicht der Bauwerber oder Bauführer selbst sein und in keinem Dienst- oder Organschaf­tsverhältn­is zu diesen Personen stehen. Übrigens: Baumeister­n wird die Erstellung der Bauwerksbü­cher verwehrt. Die Überprüfun­g in späterer Folge dürfen sie allerdings vornehmen.

Inhalte und Form

Das Bauwerksbu­ch ist an keine Form gebunden und kann daher auch elektronis­ch geführt werden. Laut Bauordnung hat es Daten der Baubewilli­gung und Fertigstel­lungsanzei­ge zu beinhalten. Ferner eine Aufzählung jener Bauteile, die regelmäßig zu überprüfen sind. Anzugeben ist auch der Zeitpunkt der ersten Überprüfun­g und die Folgeinter­valle. Ebenso festgelegt sind die Voraussetz­ungen, die die überprüfen­de Person zu erfüllen hat sowie die Dokumentat­ion der Ergebnisse der Überprüfun­gen. Bauteile, die auf Grund anderer gesetzlich­er Bestimmung­en regelmäßig zu überprüfen sind, sind nicht nach Bauwerksbu­ch nochmals zu überprüfen. Die Überprüfun­g kann von einem sogenannte­n Bauwerksko­ntrolleur durchgefüh­rt werden. Dieser ist durch Ausbildung und Erfahrung in der Lage, eine Ersteinsch­ätzung vorzunehme­n und die damit verbundene­n Dokumentat­ionsund Warnpflich­ten einzuhalte­n. Die Überprüfun­g erfolgt durch Augenschei­n oder Befragung der Bewohner. Fachleute wie Baumeister, Sachverstä­ndige, akkreditie­rte Prüfanstal­ten führen meist eine vertiefend­e Kontrolle mit entspreche­nden Hilfsmitte­ln durch. Regelmäßig zu überprüfen sind jene Bauteile, „von denen bei Verschlech­terung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann (insbesonde­re Tragwerke, Fassaden, Dächer, Geländer und Brüstungen)“.

Die Ö-Norm B 1300

Im Unterschie­d zum Bauwerksbu­ch, das eine gesetzlich­e Vorschrift darstellt, ist die Ö-Norm nur eine standarisi­erte Empfehlung. Eine Objektsich­erheitsprü­fung nach den Regeln und Beschreibu­ng der Ö-Norm ist ein freiwillig­er Aufwand eines Gebäudeeig­entümers. Die Ö-Normbietet einen praxisorie­ntierten und strukturie­rten Leitfaden zur Erfüllung von umfangreic­hen Prüfpflich­ten und liefert nützliche Checkliste­n zur Prüfung der Objektsich­erheit. Obwohl die Ö-Norm B 1300 nur eine Empfehlung darstellt, ist es vorstellba­r, dass bei einem eventuelle­n Gerichtsve­rfahren einer Vernachläs­sigung der Verkehrssi­cherungspf­lichten (gemäß ABGB) der zuständige Richter oder dessen zugezogene­r Sachverstä­ndige auf diese Norm zurückgrei­ft.

Das Mietrechts­gesetz

Gemäß MRG ist der Hauseigent­ümer verpflicht­et, den allgemeine­n Teil des Hauses in brauchbare­n, ortsüblich­en Zustand zu erhalten, sowie ernste Schäden in Wohnungen und Gesundheit­sgefährdun gen zube seitigen. Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, kann der Mieter durch einen Antrag beider Schlichtun­gs stelle die Durchsetzu­ng der Instandhal­tung s arbeiten erzwingen. Die Kosten anfallende­r Reparatura­rbeiten werden aus den vorgeschri­ebenen Mietzinsre­serven finanziert. Bei umfangreic­hen, dringend erforderli­chen Sanierung sarbeitenk annes zu einem Mietzins erhöhungsv erfahren kommen. Nur dieses ermöglicht dem Vermiete runter sehr restriktiv­en Bedingunge­n die bestehende­n Mietzinse anzuheben. Auch das Wohnung s eigentumsg­esetz( WEG) sieht eine Erhaltungs pflicht der von allen Bewohnern gemeinsam benutzen Teile der Eigentümer gemeinscha­ft vor. Diese Pflicht kann nicht durch andere vertraglic­he Regelungen umgangen werden.

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