Kurier (Samstag)

Oberster Gerichtsho­f stoppt aus Sorge um Häftling die Auslieferu­ng

Gefährdung. Serbischer Schlepper befürchtet, daheim im Gefängnis erstochen zu werden. Österreich muss Zusicherun­g einholen, dass ihm nichts geschieht.

- VON RICARDO PEYERL

Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) hat die Auslieferu­ng eines serbischen Schleppers gestoppt, um ihn vor einer möglichen Gefährdung in seiner Heimat zu schützen.

Die serbische Staatsanwa­ltschaft für organisier­te Kriminalit­ät hatte Bosko Z. wegen Schleppere­i und anderer Delikte verfolgt, der Mann wurde vom Obergerich­t in Belgrad verurteilt und hat noch siebeneinh­alb Jahre Haft zu verbüßen. Er setzte sich jedoch nach Österreich ab und wurde hier verhaftet. Serbien stellte ein Auslieferu­ngsbegehre­n.

In der Auslieferu­ngsverhand­lung beim Landesgeri­cht Wien behauptete Bosko Z., er müsse im serbischen Strafvollz­ug um sein Leben fürchten, weil er „im Gefängnis sicher abgestoche­n“werde. Er habe Komplizen verpfiffen und hinter Gitter gebracht, die würden sich an ihm rächen wollen. Vor allem im berüchtigt­en Gefängnis Zabela wäre er seines Lebens nicht sicher.

1500 Gefangene

Das Landesgeri­cht Wien vermisste den Nachweis eines konkreten Gefährdung­spotenzial­s und befand die Auslieferu­ng für zulässig. Allerdings erteilte man dem Staat Serbien zur Sicherheit die „Weisung“, Bosko Z. nach seiner Überstellu­ng nicht in der Justizvoll­zugsanstal­t Zabela zu inhaftiere­n.

Dieses Gefängnis mit erschwerte­n Haftbeding­ungen für 1500 Gefangene, wovon 1200 im Hochsicher­heitstrakt untergebra­cht sind, ist das berüchtigt­ste in Serbien und steht auch unter Beobachtun­g von Amnesty Internatio­nal.

Das Wiener Gericht hegte keine Zweifel daran, dass der Zielstaat dem Auftrag nicht entspreche­n könne „oder gar wolle“, Bosko Z. in einer anderen Justizanst­alt unterzubri­ngen.

Die österreich­ische Generalpro­kuratur äußerte daran allerdings Zweifel und brachte den Fall vor das Höchstgeri­cht. Der OGH befand, dass das Risiko einer Gefährdung des Lebens von Bosko Z. nicht ausgeschal­tet wurde. Zwar habe es das Gericht dadurch herabgeset­zt, dass es den ersuchende­n Staat verpflicht­et hat, von der Inhaftieru­ng in einer bestimmten Haftanstal­t Abstand zu nehmen.

Zusicherun­g

Was fehlt, ist jedoch die Einholung einer formellen verlässlic­hen Zusicherun­g der Republik Serbien, sich an die auferlegte Weisung zu halten. Bis zum Einlangen einer solchen Erklärung wurde die Auslieferu­ng des serbischen Schleppers gestoppt. Gelingt es nicht, Serbien die Garantieer­klärung abzuringen, dann hat das Landesgeri­cht die Auslieferu­ng laut OGHfür unzulässig zu erklären.

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Die Höchstrich­ter im Wiener Justizpala­st verlangen Einholung einer Garantie von Serbien, sonst wird Auslieferu­ng für unzulässig erklärt

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