Kurier (Samstag)

Schneeflöc­kchen, Weißröckch­en ...

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Nie ist es leiser, als in Nächten, in denen weiche, weiße Flocken vom Himmel fallen. Hand in Hand durch die frisch verschneit­en Straßen zu spazieren, kann dann sehr romantisch sein. Wenn man jedoch in der Früh dringend zu einem Termin muss und die weiße Pracht den Weg zum Parkplatz erschwert, ist bald Schluss mit der idyllische­n Winterwund­erlandstim­mung. Dann ist man froh, wenn die Schneeräum­ung funktionie­rt und bei Glatteis gut gestreut ist. Doch wer muss sich um diese Dinge kümmern? „Laut Straßenver­kehrsordnu­ng haben Eigentümer von Liegenscha­ften die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanl­agen, die entlang ihres Grundstück­s verlaufen, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreini­gungen zu säubern“, sagt der Wiener Rechtsanwa­lt Thomas Sochor. Bei Schnee und Glatteis muss außerdem gestreut werden. Ist mit Dachlawine­n oder herabfalle­nden Einzapfen zu rechnen, müssen Absperr- bzw. Warnstange­n aufgestell­t und das Dach so rasch wie möglich geräumt werden. Gibt es keinen Gehsteig rund ums Haus, muss der Straßenran­d in der Breite von einem Meter gereinigt oder bestreut werden. Um Gehwege, die weiter als drei Meter von der Grundstück­sgrenze entfernt sind muss sich der Straßenerh­alter (meist die Gemeinde) kümmern.

Die Wege, Stiegen und Höfe innerhalb einer Wohnhausan­lage unterliege­n zwar nicht der Straßenver­kehrsordnu­ng, müssen aber ebenfalls geräumt werden. Die Eigentümer­gemeinscha­ft hat als Wegehalter dafür zu sorgen, dass diese Flächen in einem ord- nungsgemäß­en Zustand gehalten werden. Gibt es einen Verwalter hat dieser in Vertretung der Eigentümer für Sicherheit zu sorgen. Selbst schaufeln muss er nicht: „In der Praxis überträgt der Verwalter diese Aufgaben an einen gewerblich befugten Hausbetreu­er, der auch die Haftung übernimmt und eine entspreche­nde Haftpflich­tversicher­ung hat“, erklärt Sochor. Als Mieter einer Wohnung muss man sich nicht um die Schneeräu- mung kümmern. „Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zum Bestandsob­jekt gefahrlos möglich ist“, erklärt der Rechtsanwa­lt. Im Einfamilie­nhaus kann die Verpflicht­ung zur Schneeräum­ung vertraglic­h auf den Mieter überwälzt werden. Dieser haftet dann auch für mangelnde Räumung. Allerdings muss der Eigentümer die ordnungsge­mäße Durchführu­ng kontrollie­ren. Sonst kann es pas- sieren, dass er – trotz der Übertragun­g der Schneeräum­pflicht – nach einem Unfall zur Haftung herangezog­en wird.

Wenn sich jemand verletzt, weil nicht ordentlich geräumt wurde, drohen Verwaltung­sstrafen und zivilrecht­liche Klagen. Belangt wird der Eigentümer – außer er hat seine Pflichten nachweisli­ch an einen Mieter, Hausverwal­ter oder Räumdienst übertragen. „Es könnte

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