Schneeflöckchen, Weißröckchen ...
Nie ist es leiser, als in Nächten, in denen weiche, weiße Flocken vom Himmel fallen. Hand in Hand durch die frisch verschneiten Straßen zu spazieren, kann dann sehr romantisch sein. Wenn man jedoch in der Früh dringend zu einem Termin muss und die weiße Pracht den Weg zum Parkplatz erschwert, ist bald Schluss mit der idyllischen Winterwunderlandstimmung. Dann ist man froh, wenn die Schneeräumung funktioniert und bei Glatteis gut gestreut ist. Doch wer muss sich um diese Dinge kümmern? „Laut Straßenverkehrsordnung haben Eigentümer von Liegenschaften die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die entlang ihres Grundstücks verlaufen, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern“, sagt der Wiener Rechtsanwalt Thomas Sochor. Bei Schnee und Glatteis muss außerdem gestreut werden. Ist mit Dachlawinen oder herabfallenden Einzapfen zu rechnen, müssen Absperr- bzw. Warnstangen aufgestellt und das Dach so rasch wie möglich geräumt werden. Gibt es keinen Gehsteig rund ums Haus, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gereinigt oder bestreut werden. Um Gehwege, die weiter als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind muss sich der Straßenerhalter (meist die Gemeinde) kümmern.
Die Wege, Stiegen und Höfe innerhalb einer Wohnhausanlage unterliegen zwar nicht der Straßenverkehrsordnung, müssen aber ebenfalls geräumt werden. Die Eigentümergemeinschaft hat als Wegehalter dafür zu sorgen, dass diese Flächen in einem ord- nungsgemäßen Zustand gehalten werden. Gibt es einen Verwalter hat dieser in Vertretung der Eigentümer für Sicherheit zu sorgen. Selbst schaufeln muss er nicht: „In der Praxis überträgt der Verwalter diese Aufgaben an einen gewerblich befugten Hausbetreuer, der auch die Haftung übernimmt und eine entsprechende Haftpflichtversicherung hat“, erklärt Sochor. Als Mieter einer Wohnung muss man sich nicht um die Schneeräu- mung kümmern. „Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zum Bestandsobjekt gefahrlos möglich ist“, erklärt der Rechtsanwalt. Im Einfamilienhaus kann die Verpflichtung zur Schneeräumung vertraglich auf den Mieter überwälzt werden. Dieser haftet dann auch für mangelnde Räumung. Allerdings muss der Eigentümer die ordnungsgemäße Durchführung kontrollieren. Sonst kann es pas- sieren, dass er – trotz der Übertragung der Schneeräumpflicht – nach einem Unfall zur Haftung herangezogen wird.
Wenn sich jemand verletzt, weil nicht ordentlich geräumt wurde, drohen Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche Klagen. Belangt wird der Eigentümer – außer er hat seine Pflichten nachweislich an einen Mieter, Hausverwalter oder Räumdienst übertragen. „Es könnte