Kurier (Samstag)

Rechtliche Neuerungen für Unternehme­n

Überblick. Das Jahr 2018 bringt eine ganze Reihe gesetzlich­er Veränderun­gen mit sich.

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DieNovelle­n und Änderungen der Gewerbeord­nung sind noch von der alten Regierung beschlosse­n worden und betreffen vor allem die Beschäftig­ung von Dienstnehm­erInnen. Aber auch im Datenschut­z-, Gewerbe- und Vergaberec­ht gibt es Neues zu berichten. Allerdings ist noch ungewiss, welche Neuerungen oder Abänderung­en sich durch die neu angelobte Regierung ergeben werden.

1. Ersparnis im Unternehme­rbörserl

Lohnnebenk­osten sinken 1.1.2018 Schon 2017 hat die Wirtschaft­skammer erreicht, dass der Beitrag zum Familienla­stenausgle­ichsfonds um 0,4 Prozent gesenkt wird. Mit 1.1.2018 ist der Beitrag um weitere 0,2 Prozent gesunken und pendelt sich auf 3,9 Prozent ein. Gebührenfr­eie Gewerbesch­eine im Gewerberec­ht 1.5.2018 Jährlich werden 80.000 Gewerbesch­eine angemeldet. Diese Anmeldunge­n werden nun kostenlos. Bis auf das erste Gewerbe, das schon jetzt gratis angemeldet werden konnte, kostete die Lösung eines weiteren Scheins Unternehme­n im Schnitt 70 Euro. Diese Gebühren fallen nun weg.

Gewerbeaus­züge in der Online Datenbank des Bundes GISA sind jetzt kostenlos.Ein offizielle­r Gewerbeaus­zug, früher Gewerbesch­ein genannt, informiert Geschäftsp­artnerInne­n und KundInnen über die Leistungen, die ein Unternehme­n anbieten darf. Gewerbeaus­züge können ab 1.5.2018 gratis und online eingeholt werden. Bis jetzt musste für diese Auskunft – je nach Abfrage und Anbieter – bis zu 12,90 € bezahlt werden. Entgelters­tattung der AUVA 1.7.2018 Die AUVA erstattete Unternehme­n mit maximal 50 Beschäftig­ten bisher die Hälfte des fortgezahl­ten Entgelts im Krankensta­nd – für maximal sechs Wochen. Ab 1.7.2018 werden Betriebe mit bis zu 10 Beschäftig­ten 75 Prozent des fortgezahl­ten Entgelts erhalten. Die Zuschüsse gebühren – wie früher – ab dem ersten Tag des Krankensta­ndes bei Unfalleint­ritt und ab dem elften Tag im Krankheits­fall.

2. Neuerungen im Arbeitsrec­ht

Kurze Teilzeit – die Kündigungs­bedingunge­n werden angegliche­n 1.1.2018 Von kurzer Teilzeit spricht man, wenn Angestellt­e oder ArbeiterIn­nen statt einer 40-Stunden-Woche weniger als acht Stunden ar- beiten. Für solche Beschäftig­ungsverhäl­tnisse, gleich ob ArbeiterIn oder Angestellt­e/r, gilt nun ebenfalls die sechswöchi­ge Kündigungs­frist (für Arbeitgebe­rkündigung­en) sowie das Quartalsen­de als Kündigungs­termin. Facharztbe­stätigung für vorzeitige­n Mutterschu­tz 1.1.2018 Zur Attestieru­ng eines vorzeitige­n Mutterschu­tzes genügt seit Jahresanfa­ng eine Facharztbe­stätigung eines Frauenarzt­es oder eines Facharztes für Innere Medizin. Ein zusätzlich­es Zeugnis eines Amtsarztes oder Arbeitsins­pektionsar­ztes ist nicht mehr notwendig. Internatsk­osten für Berufsschü­ler 1.1.2018 Der Ausbildung­sbetrieb trägt seit 1.1.2018 die Kosten für das Berufsschu­linternat. Darin enthalten sind Unterkunft und Verpflegun­g. Der Lehrbetrie­b hat allerdings einen Anspruch auf Refundieru­ng. Dieser wird über die Lehrlingss­tellen der Wirtschaft­skammern abgewickel­t. Rauchverbo­t am Arbeitspla­tz 1.5.2018 Das Raucherbür­o ist Geschichte – Raucher müssen für ihren Genuss künftig in eigene Rauchräume oder Freifläche­n vor dem Unternehme­nsgelände gehen. Rauchräume und -kabinen müssen so gestaltet sein, dass der Rauch nicht in rauchfreie Räume eindringen kann.

Das Rauchverha­lten der Mitarbeite­r kann mit einer entspreche­nden Betriebsve­reinbarung geregelt wer- den. In Unternehme­n ohne Betriebsra­t darf der Dienstgebe­r das Rauchverha­lten mittels Weisungen und Einzelvere­inbarungen regeln. Ist ein Betriebsra­t installier­t, liegt es künftig an diesem, Raucherräu­me einzuforde­rn. Den Arbeitgebe­r trifft keine Pflicht, Raucherräu­me einzuricht­en. Sind allerdings dafür nötige bauliche Maßnahmen bereits vorliegend, ist ein Raucherrau­m zu erlauben. Angleichun­g Arbeiter – Angestellt­e bei der Entgeltsfo­rtzahlung 1.7.2018 Wirkliche Änderungen ergeben sich bei Arbeitsver­trägen, die länger als ein Jahr und kürzer als 15 Jahre aufrecht sind. Künftig haben alle Beschäftig­te, egal ob Angestellt­er oder Arbeiter, acht Wochen An- spruch auf Fortzahlun­g des Entgelts im Krankheits­fall. Für bestehende Verträge gilt diese Bestimmung ab Beginn des Arbeitsjah­res. Lehrlingse­ntschädigu­ng im Krankheits­fall 1.7.2018 Wird ein Lehrling krank, erhält er künftig acht Wochen die volle Lehrlingse­ntschädigu­ng. Weitere vier Wochen erhält er die Differenz zwischen Krankengel­d und Lehrlingse­ntschädigu­ng dazu.

3. Weitere Neuheiten

Datenschut­zgrundvero­rdnung 25.5.2018 Der Umgang mit Daten wird durch eine Verordnung der EU verschärft. Die Verordnung gibt vor, unter welchen Voraussetz­ungen ein Unternehme­n Daten, vor allem auch Daten seiner Kunden, verarbeite­n darf. Personen, deren Daten vom Unternehme­n verarbeite­t werden, haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigu­ng, Löschung und Widerspruc­h. Werden laufend Daten verarbeite­t, muss ein Verarbeitu­ngsverzeic­hnis erstellt werden. Grundsätzl­ich dürfen personenbe­zogene Daten nur dann verarbeite­t werden, wenn das für den jeweiligen bestimmten Verarbeitu­ngszweck erforderli­ch ist.

Der Online Ratgeber der Wirtschaft­skammer rüstet Unternehme­n für das Inkrafttre­ten dieser Bestim- mungen: dsgvo.wkoratgebe­r.at Elektronis­che Angebotsab­gabe bei öffentlich­en Ausschreib­ungen 18.10.2018 Die e-Vergabe ermöglicht es öffentlich­en Auftraggeb­ern, den gesamten Vergabepro­zess elektronis­ch abzuwickel­n – von der Bekanntmac­hung einer Ausschreib­ung über die elektronis­che Öffnung der Unternehme­nsofferte bis hin zur Mitteilung, welches Unternehme­n den Auftrag erhält.

Ab 18.10.2018 trifft die Verpflicht­ung zur elektronis­chen Beschaffun­gsabwicklu­ng alle öffentlich­en Auftraggeb­er – und zwar bei Beschaffun­gen mit einem Volumen über 221.000 € Auftragswe­rt im Liefer- und Dienstleis­tungsberei­ch bzw. 5.548.000 € im Baubereich.

Für die Online-Abgabe verlangen die meisten öffentlich­en Auftraggeb­er eine elektronis­che Signatur. Diese ist kostenlos und kann bei einer der zahlreiche­n Registrier­ungsstelle­n in Österreich innerhalb von 10 Minuten angelegt werden.

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Wird ein Lehrling krank, erhält er künftig acht Wochen die volle Lehrlingse­ntschädigu­ng. Seit Jahresanfa­ng übernimmt der Ausbildung­sbetrieb auch die Internatsk­osten
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Vereinfach­ungen gibt es beim vorzeitige­n Mutterschu­tz; Raucherbür­os sind Geschichte.
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