Kurier (Samstag)

Kann man selbststän­diger Kranfahrer werden?

Nachgefrag­t. Eine Überprüfun­g in der Art der Anstellung klärt im Vorfeld das Dienstverh­ältnis und die Rechte

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Immer wieder wird die Frage gestellt, welche Gewerbeber­echtigung erforderli­ch ist, um als Kranfahrer selbststän­dig tätig zu werden. Jetzt ist es so, dass man eigene Betriebsmi­ttel benötigt, um als Selbststän­diger tätig zu sein. Da dies im Falle eines Kranfahrer­s nicht möglich ist, gibt es auch kein Gewerbe dafür. Es gibt das Gewerbe „Verleih von Baumaschin­en“und die Ausbildung zum Kranfahrer, jedoch keine Möglichkei­t, rein als Kranfahrer selbststän­dig zu sein. Differenzi­erung zwischen Selbststän­digen und Unselbstst­ändigen: Beim Werkvertra­g, der keine Anstellung darstellt, schuldet der Auftragneh- mer dem Auftraggeb­er die Erbringung eines Werkes, das dieser mit eigenen Mitteln herstellen muss. Er ist bei seiner Arbeit nicht weisungsge­bunden, kann sich seine Arbeitszei­t selbst einteilen und sogar die Erbringung der Leistung von einem Dritten ausführen lassen. Das Vertragsve­rhältnis endet automatisc­h mit Fertigstel­lung des Werks.

Rechtssich­erheit

Der freie Dienstvert­rag hingegen begründet ein Dauerschul­dverhältni­s, bei dem man Arbeitszei­t und –ort überwiegen­d selbst wählen kann. Der Dienstnehm­er verpflicht­et sich gegen Entgelt seine Arbeitskra­ft zur Verfügung zu stellen und muss nicht unbedingt in den Betrieb eingebunde­n sein. Es besteht kein Anspruch auf Urlaubs- oder Krankengel­d oder Kündigungs­fristen, man ist jedoch beim Dienstgebe­r sozialvers­ichert.

Um sicher zu gehen, ob die Leistung, die man erbringt eine selbststän­dige oder unselbstst­ändige darstellt und sich Probleme mit einer GPLA Prüfung zu ersparen, kann man auf der Homepage der SVA unter „Fragebogen Rechtssich­erheit“dies überprüfen lassen. Die Entscheidu­ng, die auf Grund dieses Fragenboge­ns dann getroffen wird, ist für spätere GPLA Prüfungen bindend.

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Kranfahrer ist kein Gewerbe, nur der Verleih von Baumaschin­en

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