Kann man selbstständiger Kranfahrer werden?
Nachgefragt. Eine Überprüfung in der Art der Anstellung klärt im Vorfeld das Dienstverhältnis und die Rechte
Immer wieder wird die Frage gestellt, welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, um als Kranfahrer selbstständig tätig zu werden. Jetzt ist es so, dass man eigene Betriebsmittel benötigt, um als Selbstständiger tätig zu sein. Da dies im Falle eines Kranfahrers nicht möglich ist, gibt es auch kein Gewerbe dafür. Es gibt das Gewerbe „Verleih von Baumaschinen“und die Ausbildung zum Kranfahrer, jedoch keine Möglichkeit, rein als Kranfahrer selbstständig zu sein. Differenzierung zwischen Selbstständigen und Unselbstständigen: Beim Werkvertrag, der keine Anstellung darstellt, schuldet der Auftragneh- mer dem Auftraggeber die Erbringung eines Werkes, das dieser mit eigenen Mitteln herstellen muss. Er ist bei seiner Arbeit nicht weisungsgebunden, kann sich seine Arbeitszeit selbst einteilen und sogar die Erbringung der Leistung von einem Dritten ausführen lassen. Das Vertragsverhältnis endet automatisch mit Fertigstellung des Werks.
Rechtssicherheit
Der freie Dienstvertrag hingegen begründet ein Dauerschuldverhältnis, bei dem man Arbeitszeit und –ort überwiegend selbst wählen kann. Der Dienstnehmer verpflichtet sich gegen Entgelt seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und muss nicht unbedingt in den Betrieb eingebunden sein. Es besteht kein Anspruch auf Urlaubs- oder Krankengeld oder Kündigungsfristen, man ist jedoch beim Dienstgeber sozialversichert.
Um sicher zu gehen, ob die Leistung, die man erbringt eine selbstständige oder unselbstständige darstellt und sich Probleme mit einer GPLA Prüfung zu ersparen, kann man auf der Homepage der SVA unter „Fragebogen Rechtssicherheit“dies überprüfen lassen. Die Entscheidung, die auf Grund dieses Fragenbogens dann getroffen wird, ist für spätere GPLA Prüfungen bindend.