Kurier (Samstag)

Schächten: Neuregelun­g für die Behörden

Tierschutz­gesetz. Heikle Passagen aus Info-Blatt entfernt / Keine Registrier­ung von Abnehmern

- – MARTIN GEBHART

Die entscheide­nde Aussprache zwischen Landeshaup­tfrau Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) und Landesrat Gottfried Waldhäusl (FPÖ) hatte am Mittwoch stattgefun­den. Da wurde fixiert, dass es bezüglich der Regeln für das Schächten von Tieren – das rituelle Schlachten ohne vorherige Betäubung – eine neue Informatio­n an die Bezirkshau­ptmannscha­ften gibt. Die entscheide­nde Änderung dabei in den Erläuterun­gen: „Es ist keinesfall­s erforderli­ch, zum Nachweis des Bedarfes Namenslist­en von Endverbrau­chern zu führen.“

In der Version im InfoBlatt davor, das bereits im September 2017 unter dem Waldhäusl-Vorgänger Maurice Androsch (SPÖ) zu Papier gebracht worden war, ist noch zu lesen, dass „in jedem Einzelfall von der Behörde zu prüfen ist, ob die Plausibili­tät des Bedarfs gegeben ist“. Dagegen hatte vor allem die Israelitis­che Kultusgeme­inde aufgeschri­en, weil man eine namentlich­e Registrier­ung jener Personen befürchtet­e, die wegen ihres religiösen Glaubens koscheres Fleisch kaufen wollen.

Keine Registrier­ung

Dass es diese Registrier­ung in Niederöste­rreich nicht geben wird, hatte die Landeshaup­tfrau sofort nach dem ersten Wirbel erklärt. Johanna Mikl-Leitner: „Es handelt sich um ein sehr sensibles Thema. Und mit der heutigen Klarstellu­ng an die Behörden ist auch eine daran angepasste Vorgehensw­eise gesichert. Es muss besondere Voraussetz­ungen für das Schächten geben. Eine Registrier­ung einzelner Abnehmer wird es in Niederöste­rreich aber sicher nicht geben.“

Warum das Schächten so genau geregelt werden muss, liegt am neuen Tierschutz­gesetz. Das verbietet grundsätzl­ich das Schlachten eines Tieres ohne vorherige Betäubung. Ausnahmen bestehen für Notschlach­tungen und eben für das „Vorliegen zwingender religiöser Gebote oder Verbote“. In dem InfoSchrei­ben wird aber auch deutlich gemacht, dass nur jenen Menschen geschächte­tes Fleisch zur Verfügung gestellt wird, für die es nach dem Tierschutz­gesetz tatsächlic­h Ausnahmen und Bedarf gibt. Dafür reicht eine behördlich­e Würdigung von Belegen oder Bestätigun­gen. Nur bei Verdacht von Unregelmäß­igkeiten werden Ermittlung­sschritte gesetzt.

Gottfried Waldhäusl: „Für mich ist es wichtig, dass das Schächten aus Tierschutz­gründen im Land so weit wie möglich zurückgedr­ängt wird. Ich möchte auch keine Schächtexp­orte.“

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