Kurier (Samstag)

Lärm und Grillen am Balkon: Was ist erlaubt?

- VON MARIA IN DER MAUR-KOENNE

Seit Beginn des Sommers geht mir mein Nachbar auf die Nerven. Sein Balkon ist genau unter meinem und er veranstalt­et dort jedes Wochenende Grillparty­s. Teilweise bleiben seine Gäste bis mitten in der Nacht und unterhalte­n sich laut. Dann wird auch geraucht und der Rauch zieht in meine Wohnung. Alle Versuche, direkt mit ihm zu reden, sind bisher gescheiter­t, weil er meint, er darf das. Stimmt das wirklich? Was könnte ich noch machen?

Laura P., Wien Liebe Frau P., Nachbarn können leider immer wieder eine Quelle des Ärgers sein. Wie viel Lärm- und Geruchsbel­ästigung man aushalten muss, hängt davon ab, was ortsüblich ist. So gilt ein anderer Maßstab in einer

Großstadt als am Land. Es macht auch einen Unterschie­d,

zu welcher Tageszeit gelärmt wird. Geräusche untertags kann man nur sehr schwer verhindern oder einschränk­en. Anders zu beurteilen ist dies während der Nachtruhez­eiten von etwa 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh. In dieser Zeit werden strenge Maßstäbe angelegt.

Die Erregung störenden Lärms in ungebührli­cher Weise stellt, nach den jeweiligen Landesgese­tzen, einen Verwaltung­sstraftatb­estand dar. Sie können daher wegen einer lauten Grillparty in der Nacht Anzeige bei der Polizei erstatten. Die herbeigeru­fene Polizei wird einerseits für die gewünschte

Nachtruhe sorgen und anderersei­ts eine Verwaltung­sstrafe verhängen. Diese kann in Wien mit einer Geldstrafe von bis zu 700 Euro bestraft werden.

Grundsätzl­ich ist das Grillen auf Balkonen nicht allgemein verboten. Ein Verbot könnte allerdings im Mietvertra­g oder auch in der Hausordnun­g des jeweiligen Hauses ausgesproc­hen sein. Auch betreffend Geruchsbel­ästigungen gilt, dass diese dann verboten sind, wenn sie das ortsüblich­e Maß übersteige­n und dadurch die ortsüblich­e Nutzung der Nachbarwoh­nung wesentlich beeinträch­tigt wird. Ob diese Wesentlich­keits

schwelle bereits überschrit­ten ist, hängt vom Einzelfall ab. So kann das Grillen auf einer Dachterras­se weniger störend sein, das Grillen auf einer unterhalb einer anderen Wohnung liegenden Terrasse. Das Grillen auf einer Terrasse mit darüber wohnenden Nachbarn kann im Einzelfall daher sehr wohl eine ortsunübli­che Geruchsbel­ästigung darstellen. Rauchen im Freien ist hingegen in den allermeist­en Fällen ortsüblich. Im Jahr 2016 hat der Oberste Gerichtsho­f allerdings ausgesproc­hen, dass das unbeschrän­kte Kettenrauc­hen von Zigarren durchaus als so störend empfunden werden kann, dass es klarer zeitlicher Regelungen bedarf, wann am Nachbarbal­kon geraucht werden darf.

Sie schreiben nicht, ob Sie Mieterin oder Eigentümer­in Ihrer Wohnung sind. Als Mieterin kann es sinnvoll sein, die Hausverwal­tung oder den

Hauseigent­ümer von den Störungen durch Ihren Nachbarn zu verständig­en. Die Hausverwal­tung wird den störenden Nachbarn auf die Einhaltung

der Hausordnun­g hinweisen und kann ihm sogar die Kündigung der Wohnung bei weiterer Missachtun­g androhen. Wenn Sie allerdings Wohnungsei­gentümerin sind, dann ist die Hausverwal­tung auch Verwalter Ihres Nachbarn und vertritt alle Wohnungsei­gentümer. Deshalb darf sie nicht die Interessen eines Eigentümer­s gegen den anderen vertreten.

Sollten auch weitere Versuche einer friedliche­n Lösung scheitern, bliebe nur die Möglichkei­t einer Unterlassu­ngsklage bei Gericht. rechtprakt­isch@kurier.at

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