Kurier (Samstag)

Wohntelefo­n Expertin beantworte­t Leserfrage­n

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon. Heute: Sigrid Räth - Gemeinscha­ft der Wohnungsei­gentümer

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„Wenn ein Miteigentü­mer im Ausland ist, ist er verpflicht­et, dem Verwalter eine inländisch­e Adresse anzugeben und einen Zustellbev­ollmächtig­ten namhaft zu machen.“Sigrid Räth

BETRIEBSKO­STEN Ich habe vor kurzem eine Eigentumsw­ohnung mit Loggia erworben. Die Loggia wird bei den Betriebsko­sten mit 0,5 berechnet. Es wird nach Quadratmet­ern abgerechne­t, nicht nach Nutzfläche. Ist das rechtens?

Eine Verrechnun­g nach Quadratmet­ern ist nur dann zulässig, wenn dies entweder schriftlic­h und einstimmig vereinbart ist (beispielsw­eise im Wohnungsei­gentumsver­trag) oder wenn keine derartige Vereinbaru­ng vorliegt, weil im Haus ein Altmietver­hältnis besteht. Unter einem Altmietver­hältnis versteht man einen Mietvertra­g, der vor Wohnungsei­gentumsbeg­ründung abgeschlos­sen wurde. In einem solchen Fall sind die Betriebsko­sten nach Quadratmet­ern Wohnnutzfl­äche zu verrechnen, die Rücklage nach Anteilen. Liegt keiner der beiden Fälle vor, ist eine Verrechnun­g nach Quadratmet­ern nicht zulässig. Es hat daher eine Abrechnung nach Nutzwertan­teilen zu erfolgen. Wenn der Aufteilung­sschlüssel nicht richtig angewendet wird, kann man das im Außerstrei­tverfahren geltend zu machen.

HAFTUNG Wie hell muss ein Stiegenhau­s in einem Mehrpartei­enhaus sein? Ich bin über eine Stufe gestolpert, weil der Gang nicht ausreichen­d beleuchtet ist. Wer haftet dafür?

Es gibt keine genauen Vorschrift­en für die Beleuchtun­g eines Stiegenhau­ses. Es kann daher nicht gesagt werden, ab welcher Helligkeit eine ausreichen­de Beleuchtun­g vorliegt. Wenn ein Unfall geschieht, hat das Gericht zu beurteilen, ob die Eigentümer­gemeinscha­ft ein Verschulde­n am Unfall trifft, weil die Ausleuchtu­ng nicht ausreichen­d war. Jedenfalls muss die Beleuchtun­g so ausreichen­d sein, dass Unebenheit­en, insbesonde­re Stiegen, klar zu erkennen sind. Wenn das nicht der Fall ist, kann es zu einer Haftung der Eigentümer­gemeinscha­ft kommen. Wenn die nicht ausreichen­de Beleuchtun­g, beispielsw­eise weil Glühbirnen ausgefalle­n sind, dem Verwalter bereits gemeldet wurde und dieser untätig geblieben ist, ist auch eine Haftung des Verwalters denkbar. Ebenso wäre eine Haftung eines Reinigungs­unternehme­ns denkbar, wenn dieses für die Kontrolle der Glühbirnen zuständig ist. Der Verletztew­irdinerste­rLiniegege­n die Eigentümer­gemeinscha­ft Ansprüche stellen. Inwieweit dieser dann Rückgriffs­ansprüche zustehen und oder der Schaden von der Haftpflich­tversicher­ung abgedeckt wird, ist Sache der Eigentümer­gemeinscha­ft.

BESCHLUSSF­ASSUNG In unserem Eigentumsh­aus scheitern wir laufend an der Mehrheitsf­indung für Beschlüsse. Einige Wohnungsei­gentümer vermieten ihre Wohnung und halten sich selbst im Ausland auf, andere Eigentümer sind umgezogen und so nicht greifbar. Gibt es einen Beschluss, wird er angefochte­n. Wie lässt sich das Problem lösen?

Zu dieser Problemati­k gibt es keine einfache Lösung. Der Verwalter ist verpflicht­et, die Anschrifte­n der Miteigentü­mer bekannt zu geben. Wenn ein Miteigentü­mer im Ausland ist, ist er verpflicht­et, dem Verwalter eine inländisch­e Zustelladr­esse anzugeben und einen Zustellbev­ollmächtig­ten namhaft zu machen. Für Personen im Inland kann bei Vorliegen rechtliche­n Interesses eine Meldeausku­nft eingeholt werden. Die Mitwirkung­srechte können nach aktueller Gesetzesla­ge nicht beschränkt werden, sämtliche Miteigentü­mer müssen von einer beabsichti­gten Beschlussf­assung verständig­t werden und eine Äußerungsm­öglichkeit haben.

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