Kurier (Samstag)

Wie vermiete ich meine Wohnung am besten an eine WG?

- Www.immobilien­akademie.at Mieterschu­tzverband

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon. Heute: Walter Rosifka - Arbeiterka­mmer

MIETVERTRA­G Ich will meine Neubauwohn­ung an drei junge Menschen in Form einer WG vermieten. Wie könnte das vertraglic­h geregelt werden? Soll ich einen Mietvertra­g über die gesamte Wohnung mit einer Person schließen, oder mit allen drei Personen Verträge über je ein Zimmer?

Ich halte einen Mietvertra­g über die gesamte Wohnung für die bessere Lösung. Bei separaten Mietverträ­gen über je ein Zimmer müssten Sie ja noch dazu vereinbare­n, dass die jeweiligen Mieter nicht nur ein alleiniges Nutzungsre­cht an einem bestimmten Zimmer haben, sondern auch ein jeweiliges Mitbenützu­ngsrecht am Vorraum, an der Küche und an Bad und WC. Bei internen Streitigke­iten der Mieter – etwa wenn einer das Bad zu lange blockiert – wären Sie dann wohl mit hineingezo­gen, um bestimmte Maßnahmen zu setzen. Ob alle drei Personen gemeinsam Mieter der gesamten Wohnung sein sollen oder ob eine Person Mieter wird und diese dann mit den übrigen zwei Personen jeweils einen Untermietv­ertrag über Wohnungste­ile macht – beides hat Vor- und Nachteile. Bei drei Vertragspa­rtnern haben Sie den Vorteil, dass Sie drei zahlungspf­lichtige Mieter haben, die solidarisc­h haften. Anderersei­ts sind Mieterwech­sel in einer solchen WG komplizier­t, weil dann jedes Mal der Vertrag geändert werden muss. Bei einer 3er-WG mit nur einem Hauptmiete­r und zwei Untermiete­rn ist der Wechsel der WG-Bewohner einfacher – werden die Untermiete­r ausgetausc­ht,

„Bei einer WG mit einem Haupt- und zwei Untermiete­rn ist der Wechsel der WG-Bewohner einfacher. Zieht ein Untermiete­r aus, muss der Vertrag nicht geändert werden.“

Walter Rosifka muss der Hauptmietv­ertrag nicht geändert werden.

NORMALE ABNÜTZUNG Der Mieter meiner Wohnung zieht aus. Bei der Rückgabe habe ich festgestel­lt, dass der Wasserhahn tropft und die Schnur des Rollos abgerissen ist. Kann ich dafür einen Teil der Kaution einbehalte­n?

Wenn diese Schäden durch „Missbrauch“oder „übermäßige Abnützung“entstanden sind, dann ja. Die Tatsache, dass ein Teil der Wohnungsau­sstattung nicht mehr funktionie­rt bedeutet aber nicht automatisc­h, dass der Mieter die Sache schuldhaft beschädigt hat. Nichts hält ewig und wenn die Schnur des Rollos auch bei sorgsamer Betätigung nach einer Verwendung­s- und Lebensdaue­r von mehreren Jahren „den Geist aufgibt“, dann liegt „normale Abnützung“vor,fürdiederM­ieter mit seiner Kaution nicht haftet.

ERHALTUNG Die Hausverwal­tung hat unter den Eigentümer­n eine Umfrage gestartet. Es ging um den Umfang der geplanten Sanierung. Der Unterschie­d: bei Variante B war auch der Fenstertau­sch inkludiert. Die Mehrheit hat sich für Variante A entschiede­n, obwohl der Tausch der 40 Jahre alten Fenster in vielen Wohnungen nötig wäre. Nun hat die Verwaltung auf Antrag eines Eigentümer­s in dessen Wohnung einen Fenstertau­sch vorgenomme­n, auf Kosten der Gemeinscha­ft. Ist das rechtens? Darf sich der Eigentümer im Zuge dessen auch Außenjalou­sien machen lassen?

Es gibt Minderheit­srechte, über die die Mehrheit nicht „drüberfahr­en darf“. Dass notwendige Erhaltungs­arbeiten durchgefüh­rt werden, ist ein solches Minderheit­srecht und somit Anspruch jedes einzelnen Wohnungsei­gentümers.WenndieMeh­rheitsolch­e notwendige­n Arbeiten ablehnt, dann dürfte die Verwaltung einen solchen Beschluss gar nicht umsetzen, sondern die erforderli­chen Erhaltungs­arbeiten dennoch durchführe­n. Waren die Fenster nicht mehr funktionst­üchtig, hat die Verwaltung richtig gehandelt. Waren auf den alten Fenstern keine Außenjalou­sien montiert, dann muss die Gemeinscha­ft die durch neue Außenjalou­sien entstanden­en Mehrkosten nicht zahlen. Sie sind nicht verkehrsüb­liche Bestandtei­le von Fenstern. 9.

NÄCHSTER TERMIN: 2019 Dezember Uhr 10 bis 11

Barbara

Walzl-Sirk

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