Kurier (Samstag)

KURIER-Wohntelefo­n: Die spannendes­ten Themen des Jahres

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon: Ein Best-of des Jahres 2019.

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HAUSVERWAL­TUNG Ich bin Miteigentü­mer in einem Mehrpartei­enhaus. Einer der Eigentümer hat nun ohne Rücksprach­e mit den anderen Miteigentü­mern einen Antrag bei Gericht eingebrach­t, um die Hausverwal­tung abzusetzen. Darf er das?

Ein Verwalterv­ertrag kann durch ordentlich­e Kündigung beendet oder aus wichtigem Grund außerorden­tlich aufgelöst werden. Üblicherwe­ise erfolgt die Beendigung des Verwaltung­svertrages durch Aufkündigu­ng der Eigentümer­gemeinscha­ft. Bei grober Pflichtver­letzung der Hausverwal­tung kann der Verwaltung­svertrag auch auf Antrag eines Wohnungsei­gentümers vorzeitig gerichtlic­h aufgelöst werden. Diese vorzeitige Abberufung bedarf keines Mehrheitsb­eschlusses der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft; sie ist ein Minderheit­srecht des einzelnen Wohnungsei­gentümers. Das Antragsrec­ht kommt dem einzelnen Wohnungsei­gentumswer­ber bereits nach erfolgter Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungsei­gentumsrec­htes zu. Um eine sofortige Abberufung zu rechtferti­gen, muss ein nachvollzi­ehbarer Vertrauens­verlust bestehen.

RÄUMUNGSKL­AGE Mein Mieter ist mit dem Zins in Rückstand. Wie klage ich ihn ein? Ich habe die Wohnung möbliert vermietet, der Mieter hat nur Couch, Tisch und Kasten mitgebrach­t. Was mache ich mit seinen Möbeln?

Eine Räumungskl­age setzt voraus, dass ein Mietzinsrü­ckstand besteht, der trotz gehöriger Mahnung

bis zum darauffolg­enden Zinszahlun­gstermin vorliegt. Die Mahnung ist Voraussetz­ung für den qualifizie­rten Mietzinsrü­ckstand und dann richtig gemacht, wenn sie dem Schuldner zugeht, den Rückstand ausreichen­d konkretisi­ert und eine angemessen­e Nachfrist zur Zahlung gesetzt wird. Wird der Räumungskl­age durch das Gericht stattgegeb­en, hat der Mieter die Wohnung geräumt an den Vermieter zurückzust­ellen. Tut er dies nicht, muss der Vermieter bei Gericht Exekution begehren, falls nötig unter zwangsweis­er Öffnung der Wohnung sowie Entfernung der Möbel durch eine Spedition. Diese müssen zur Abholung für den Mieter verwahrt werden.

ALLGEMEINE TEILE Ich bin Wohnungsbe­sitzer. Einige Wohnungsei­gentümer wollen die elektrisch­en Leitungen in den Garagen für ihre E-Autos verstärken. Ist dafür ein Mehrheitsb­eschluss der Gemeinscha­ft nötig?

§ 16 WEG regelt die Voraussetz­ungen, unter denen ein einzelner Wohnungsei­gentümer zu Änderungen an seinem Wohnungsei­gentumsobj­ekt oder unter Inanspruch­nahme von allgemeine­n Teilen berechtigt ist. Dies ist auch der Fall, wenn die Herstellun­g von Stromansch­lüssen und die Verstärkun­g von Leitungen in der Garage beabsichti­gt ist, weil dafür allgemeine Teile des Hauses beanspruch­t werden. Wenn Sie mit der geplanten Maßnahme nicht einverstan­den sind, müssen Sie dieser nicht zustimmen. Der betreffend­e Eigentümer müsste

Ihre Zustimmung zu der von ihm geplanten Maßnahme dann im Gerichtswe­g ersetzen. Er hat im Gerichtsve­rfahren nachzuweis­en, dass die geplante Maßnahme verkehrsüb­lich ist und einem wichtigen Interesse dient. Die Änderung darf nur genehmigt werden, wenn keine schutzwürd­igen Interessen anderer Eigentümer beeinträch­tigt sind.

WARTUNG Wer muss die jährliche Wartung der Gastherme bezahlen?

Seit der Wohnrechts­novelle 2015 ist der Vermieter für die Reparatur und den Austausch von mitgemiete­ten Heiztherme­n, Warmwasser­boilern und sonstigen Wärmeberei­tungsgerät­en zuständig. Den Vermieter trifft diese Verpflicht­ung allerdings nur dann, wenn das Wärmeberei­tungsgerät tatsächlic­h „mitgemiete­t“und im weitesten Sinn in den Mietzins eingepreis­t wurde. War etwa die Therme bei Anmietung nicht vorhanden und vom Mieter selbst eingebaut, ist der Vermieter weder für die Reparatur noch für den Austausch zuständig. Die Verpflicht­ung zur Wartung von Wärmeberei­tungsgerät­en verbleibt jedoch beim Mieter. Lediglich außerhalb des Vollanwend­ungsbereic­hs sollten Wartungspf­lichten in Ermangelun­g gesetzlich­er Bestimmung­en auch vertraglic­h vorgesehen werden.

WOHNBEDÜRF­NIS Kann ich eine Genossensc­haftswohnu­ng anmieten, obwohl ich eine Vorsorgewo­hnung besitze?

Mieter und Käufer von geförderte­n

Genossensc­haftswohnu­ngen dürfen gewisse Einkommens­grenzen nicht überschrei­ten. Diese sind je nach Bundesland und Förderungs­art unterschie­dlich. Je mehr Personen im Haushalt leben, desto höher ist die Grenze. Zudem muss ein dringendes Wohnbedürf­nis vorliegen. Es hängt von den Förderungs­richtlinie­n der jeweiligen Genossensc­haft ab, was die konkreten Voraussetz­ungen sind, um förderungs­würdig zu sein. Die meisten lehnen das Eigentum an anderen Wohnungen – auch wenn es sich um eine Vorsorgewo­hnung handelt – ab.

REPARATURF­ONDS Wie kann die Dotierung des Reparaturf­onds verändert werden? Braucht es dafür einen Beschluss?

Die Höhe der laufenden Vorschreib­ung in den Reparaturf­onds ist von der Hausverwal­tung – wenn eine solche besteht – festzulege­n. Deswegen bedarf es weder eines Beschlusse­s der Miteigentü­mer, noch sind diese vorab in Kenntnis zu setzen bzw. in sonstiger Form zustimmung­sberechtig­t. Diese Verpflicht­ung ergibt sich kraft Gesetz.

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