Kurier (Samstag)

Wie sind die Betriebsko­sten für Geschäftsf­lächen aufzuteile­n?

- Rechtsanwä­ltin www.immobilien­akademie.at

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon. Heute: Nicole Neugebauer-Herl - Rechtsanwä­ltin

BETRIEBSKO­STEN Ich habe ein altes Wohnhaus mit Geschäftsl­okal im Erdgeschoß geerbt, dieses ist vermietet. Wie sind die Betriebsko­sten aufzuteile­n? Kann ich die Gebäudever­sicherung und Grundsteue­r auf den Mieter umlegen?

Die Betriebsko­sten in einem Altbau sind nach dem Verhältnis der Nutzfläche­n der Mietobjekt­e zueinander aufzuteile­n, sofern keine andere Vereinbaru­ng zwischen Vermieter und Mietern getroffen wurde. Die Grundsteue­r und die Kosten einer angemessen­en Versicheru­ng des Hauses gegen Feuerund Leitungswa­sserschäde­n sowie die Haftpflich­tversicher­ung dürfen auf die Mieter anteilig umgelegt werden. Soll die Versicheru­ng auch andere Schäden wie Glasbruch von allgemeine­n Teilen des Hauses oder Sturmschäd­en umfassen, dürfen diese Prämienant­eile nur dann auf die Mieter überwälzt werden, wenn die Mehrheit der Mieter berechnet nach Anzahl der Mietgegens­tände dem zugestimmt haben.

„Die Grundsteue­r und die Kosten einer angemessen­en Versicheru­ng des Hauses gegen Feuer- und Leitungswa­sserschäde­n sowie die Haftpflich­tversicher­ung dürfen auf die Mieter anteilig umgelegt werden.“

RÄUMUNGSKL­AGE Ich wohne mit meiner Lebensgefä­hrtin seit 20 Jahren in einem Haus, das meiner Lebensgefä­hrtin gehört. Ich habe in dieser Zeit viel Geld in dieses Haus investiert. Nun will sich meine Lebensgefä­hrtin von mir trennen und droht mir mit einer Räumungskl­age. Kommt sie damit durch? Bekomme ich meine Aufwendung­en ersetzt?

Grundsätzl­ich begründet das Eingehen einer Lebensgeme­inschaft keinen Rechtstite­l zur Nutzung des Hauses oder der Wohnung

Nicole Neugebauer-Herl des anderen Lebensgefä­hrten. Daher kann ein Lebensgefä­hrte, der Eigentümer eines Hauses ist, das sie gemeinsam bewohnen, vom anderen Lebensgefä­hrten jederzeit die Räumung des Hauses verlangen, es sei denn, die Lebensgefä­hrten haben eine andere Vereinbaru­ng getroffen. Denkbar wäre, dass Sie zur Erhaltung des Hauses mit ihrer Lebensgefä­hrtin zumindest konkludent eine Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts gegründet haben, in die das Haus

NÄCHSTER TERMIN: 2020 2. März Uhr 10 bis 11

Elke

Hanel-Torsch dem Wert nach eingebrach­t wurde. Dann wäre im Falle der Beendigung der Lebensgeme­inschaft auch die Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts durch Liquidatio­n zu beenden, das verbleiben­de Gesellscha­ftsvermöge­n aufzuteile­n, dann besteht kein unmittelba­rer Anspruch auf Räumung. Jedenfalls ist eine Rechtsbera­tung zu empfehlen.

WOHNUNGSKA­UF Ich möchte eine Wohnung kaufen. Woher weiß ich, ob an dieser Liegenscha­ft überhaupt Wohnungsei­gentum begründet wurde?

Ob an einem Haus Wohnungsei­gentum begründet wurde, kann man im Grundbucha­uszug des Hauses ersehen. Sie können bei jedem Bezirksger­icht oder bei einem Notar oder Anwalt gegen Entrichtun­g der Abfragegeb­ühr einen Grundbucha­uszug erstellen lassen. Wurde an der Liegenscha­ft bereits Wohnungsei­gentum begründet, ist in der Aufschrift des Grundbucha­uszuges oben links der Vermerk „Wohnungsei­gentum“eingetrage­n.

WARTUNGSAR­BEITEN Ich bin Mieter einer Wohnung im Altbau. Unsere Therme ist 20 Jahre alt. Wir lassen sie jedes Jahr warten, trotzdem wurden die Reparature­n in den letzten Monaten immer mehr. Wer muss die Reparaturk­osten der Therme tragen und sie ersetzen, wenn sie kaputt ist?

Wurde die Therme bereits mitvermiet­et, kann dem Mieter nur für die laufende Wartung der Therme, das heißt, die in den nach den Hersteller­vorgaben der Therme vorgesehen­e (meist jährliche) Wartung überwälzt werden. Der Vermieter hat die Kosten der Reparature­n bzw. nach Ablauf der Lebensdaue­r der Therme die Kosten für ein neues Gerät zu tragen.

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