Kurier (Samstag)

Ich möchte unbedingt den Papamonat machen – wie geht das?

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Ich werde Mitte Jänner Vater eines Sohnes und freue mich schon sehr. Grundsätzl­ich wird meine Frau bei dem Baby bleiben, aber ich möchte unbedingt den „Papamonat“in Anspruch nehmen, weil ein Freund davon sehr begeistert erzählt hat. Habe ich darauf Anspruch? Welche Voraussetz­ungen muss ich erfüllen? Florian M., Wien

Lieber Herr M., zunächst herzliche Gratulatio­n zur bevorstehe­nden Geburt! Neben dem Anspruch auf Elternkare­nz gibt es für Väter auch die Möglichkei­t einer Väterfrühk­arenz („Papamonat“). Durch die seit 1. September 2019 geltende Regelung des „Papamonats“haben Väter nunmehr Anspruch auf Familienze­it und damit verbunden auch einen längeren Kündigungs­schutz.

Eine Zustimmung des Arbeitgebe­rs zum „Papamonat“brauchen Sie nicht mehr. Ein Recht auf Väterfrühk­arenz gibt es auch außerhalb des öffentlich­en Dienstes und nicht nur aufgrund von Sonderrege­lungen in einzelnen Kollektivv­erträgen. Väter, die mit dem Kind im gemeinsame­n Haushalt leben und den „Papamonat“nutzen wollen, haben darauf Anspruch. Voraussetz­ung ist nur, dass man es dem Arbeitgebe­r rechtzeiti­g meldet. Rechtzeiti­g bedeutet spätestens drei Monate vor dem errechnete­n Geburtster­min ,in Ihrem Fall daher spätestens Mitte Oktober 2023.

Ab dieser Vorankündi­gung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechnete­n

Geburtster­min, gilt zudem ein besonderer Kündigungs- und Entlassung­sschutz. Eine Kündigung oder Entlassung ist dann nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgeri­chts möglich. Diese Zustimmung muss, abgesehen von Ausnahmefä­llen, schon vorab, also vor Ausspruch der Kündigung, eingeholt werden. Dieser sehr strenge Schutz besteht erst seit 2019. Davor hatten Väter einen derartigen Schutz erst nach der Geburt des Kindes. Auch die Gesamtdaue­r des Kündigungs­schutzes wurde deutlich verlängert, falls ein Vater später auch noch in Elternkare­nz und/oder Elternteil­zeit geht.

In Anspruch nehmen können Sie den „Papamonat“vom Tag nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftig­ungsverbot­s

für die Mutter. Im Normalfall kann der „Papamonat“daher innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Zu beachten gilt es dabei noch weitere Meldepf lichten. So müssen Sie die Geburt Ihres Sohnes unverzügli­ch dem Arbeitgebe­r anzeigen und spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt geben, ab wann Sie nun genau in den „Papamonat“gehen werden.

Weiters besteht auch die Möglichkei­t einer finanziell­en Unterstütz­ung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen. Der Familienze­itbonus kann für 28 bis 31 Tage gewährt werden und muss exakt mit der in Anspruch genommenen Familienze­it übereinsti­mmen. Voraussetz­ungen sind der Anspruch und Bezug der Familienbe­ihilfe für das Neugeboren­e, der Lebensmitt­elpunkt des Kindes und des Elternteil­s in Österreich, ein gemeinsame­r Haushalt mit dem Kind und die Inanspruch­nahme der Familienze­it, also eine tatsächlic­he Unterbrech­ung der Erwerbstät­igkeit. Der Familienze­itbonus kann frühestens ab der Geburt des Kindes und spätestens binnen 91 Tagen nach der Geburt beantragt werden. Das Antragsfor­mular muss an die zuständige Krankenkas­se übermittel­t werden.

*** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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