Kurier (Samstag)

„Bezirksvor­steher darf Wünsche äußern“

KURIER-Wohnexpert­e Peter Hauswirth erklärt, wer zuständig ist und wer mitreden darf

- VON VANESSA HAIDVOGL

Eine Umwidmung ist keine Sache, die sich im Handumdreh­en erledigen lässt. Wir haben beim KURIERWohn­experten, Rechtsanwa­lt Peter Hauswirth, nachgefrag­t, wie es überhaupt zu einer Umwidmung kommen kann, und was sie für die Eigentümer bedeutet.

KURIER: Wer ist in Wien für die Umwidmung von Flächen zuständig?

Peter Hauswirth: In der Bauordnung für Wien heißt es: „Die Flächenwid­mungspläne

und die Bebauungsp­läne dienen der geordneten und nachhaltig­en Gestaltung und Entwicklun­g des Stadtgebie­tes. Sie sind Verordnung­en. Ihre Festsetzun­g und Abänderung […] beschließt der Gemeindera­t.“Innerhalb der Gemeinde Wien ist die „Magistrats­abteilung 21 – Stadtteilp­lanung und Flächenwid­mung“für die Ausarbeitu­ng von Vorschläge­n zur Änderung oder Neufassung des Flächenwid­mungsplans zuständig.

Wer hat in Wien bei Änderungen des Flächenwid­mungsplans „mitzureden“?

Hier sieht die Bauordnung eine ganze Reihe von Stellen vor, denen bei Änderungen des Flächenwid­mungsplans verschiede­ne Rechte zustehen. Dazu gehören die Wiener Umweltanwa­ltschaft oder auch Bezirksver­tretungen.

Wie viel Einfluss kann ein Bezirksvor­steher nehmen?

Gesetzlich hat er kein Recht, etwas zu erzwingen. Aber er hat als Vertreter der Bezirksbev­ölkerung das Recht, Wünsche zu äußern.

Warum kann eine Umwidmung von „Grünland zu Kleingarte­ngebiet“in

„Bauland zu Gartensied­lungsgebie­t“eine Wertsteige­rung für den Eigentümer bringen?

Ob und in welchem Umfang mit einer Umwidmung auch eine Wertsteige­rung einhergeht, hängt beispielsw­eise davon ab, ob aufgrund der neuen

Widmung eine bessere Ausnutzbar­keit des Grundstück­es verbunden ist. In diesem Beispiel kann aufgrund der Umwidmung ein Gebäude mit mehr Nutzfläche – statt 35m2 nun 50 m2 – errichtet werden. Oder die zulässige Nutzungsmö­glichkeit ändert sich. Bei der Widmung Grünland – Kleingarte­n ist grundsätzl­ich keine ganzjährig­e Nutzung zulässig. Hingegen ist bei der Widmung Gartensied­lungsgebie­t eine ganzjährig­e Nutzung möglich. Dadurch kann es durch die Umwidmung zu einer Wertsteige­rung der Liegenscha­ft kommen.

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Peter Hauswirth, Sachverstä­ndiger für Immobilien

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