Kurier (Samstag)

Wir brauchen ein Au-pair – was gilt es zu beachten?

- *** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts. rechtprakt­isch@kurier.at

Bald kehren mein Mann und ich Vollzeit zur Arbeit zurück, nachdem wir vor drei Jahren ein Kind bekommen haben. Wir überlegen daher, ein Au-pair anzustelle­n, um uns bei der Kinderbetr­euung zu unterstütz­en. Gibt es arbeitsrec­htliche Vorgaben, die wir in Bezug auf Lohn, Arbeitszei­t etc. beachten müssen?

Susanne B., Wien

Liebe Frau B., Au-pairs sind seit Langem eine geeignete Möglichkei­t, kulturelle­n Austausch mit häuslicher Unterstütz­ung zu kombiniere­n. Während es in den meisten Ländern kaum Vorschrift­en zur Beschäftig­ung von Au-pairs gibt und eigentlich fast alles vertraglic­h vereinbart werden kann, ist in Österreich das Haushaltsg­ehilfen- und

Hausangest­elltengese­tz anwendbar, weshalb es einige Vorschrift­en zu beachten gilt.

Als Au-pair werden Personen zwischen 18 und 28 Jahren bezeichnet, die aus dem Ausland kommen und in Österreich ihre Sprach- und Kulturkenn­tnisse ausbauen möchten. Sie können höchstens ein Jahr als Au-pair arbeiten, aus Drittstaat­en außerdem mindestens 6 Monate. Au-pairs leben in ihrer Gastfamili­e und werden auch von dieser verpflegt. Diese Rechte bestehen auch, wenn das Au-pair im Urlaub oder Krankensta­nd ist. Im Gegenzug unterstütz­en Aupairs Ihre Familie bei leichten Haushaltsa­ufgaben und insbesonde­re der Kinderbetr­euung, weshalb in der Gastfamili­e ein Kind unter 18 Jahren leben muss. Wichtig ist, dass ein Aupair keine Pflege- oder Reinigungs­kraft ist.

Au-pairs erhalten in Österreich zusätzlich verpflicht­end ein verhältnis­mäßig hohes Gehalt, das oft als „Taschengel­d“bezeichnet wird, nämlich monatlich mindestens 500,91

Euro brutto (Stand 2023). In Frankreich oder den Niederland­en sind zwischen 300 und 400 Euro üblich, in Deutschlan­d im Schnitt 280 Euro. Bei einem Aufenthalt ab einem Jahr werden außerdem drei zusätzlich­e Monatsgehä­lter ausgezahlt, zwei Monatsgehä­lter als Urlaubsson­derzahlung, eines als Weihnachts­sonderzahl­ung. Bei kürzeren Aufenthalt­en müssen diese anteilsmäß­ig ausbezahlt werden. Zusätzlich muss die Gastfamili­e den Besuch

eines Deutschkur­ses ermögliche­n und mindestens die Hälfte bezahlen. Außerdem ist eine Anmeldung zur Sozialvers­icherung erforderli­ch. Das umfasst in der Regel nur die Unfallvers­icherung. Für diese Beiträge ist die Gastfamili­e verantwort­lich. Au-pairs müssen auch krankenver­sichert sein, wobei eine ausländisc­he Krankenver­sicherung ausreicht, wenn die Leistungen auch in Österreich voll in Anspruch genommen werden können, was insbesonde­re für Drittstaat­sangehörig­e wichtig ist.

Die gesetzlich­e Arbeitszei­t von Au-pairs beträgt maximal 18 Stunden pro Woche. Drittstaat­sangehörig­e müssen genau 18 Stunden pro Woche arbeiten, da die Aufenthalt­sbewilligu­ng bei kürzerer Beschäftig­ung

nicht gewährt wird. Mindestens ein Tag pro Woche muss gänzlich frei sein. Der Urlaubsans­pruch beträgt bei Beschäftig­ungen von einem Jahr 30 Tage, bei kürzeren Aufenthalt­en wird er anteilsmäß­ig gewährt. Nicht genützte Tage werden ausbezahlt.

Zusätzlich zu den gesetzlich­en Vorschrift­en, sollten die Aufgaben und Erwartunge­n im Vorhinein so genau wie möglich vertraglic­h festgehalt­en werden, um den Aufenthalt für alle Beteiligte­n möglichst positiv zu gestalten.

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