Kurier (Samstag)

Einblicke aus der Vogelpersp­ektive

Das neue Stadtquart­ier „Village im Dritten“nimmt zusehends Gestalt an. Auf den ersten Baupl▸tzen wachsen die Baukr▸ne schon in die Höhe. Die Vermarktun­g für die „Docks“ist gestartet.

- VON VANESSA HAIDVOGL

» Wie groß ein neues Stadtviert­el wird, kann man am besten begreifen, wenn man aus der Vogelpersp­ektive einen Blick darauf wirft. In unserem Fall ist es eine Fahrt mit dem Kran, der dem KURIER einen guten Überblick darauf ermöglicht, was hier im „Village im Dritten“auf den Aspanggrün­den in Wien-Landstraße in den nächsten Monaten entstehen wird. Rund 2.000 Wohnungen, Gewerbeflä­chen, Nahversorg­ungs- sowie Kinderbetr­euungs- und Bildungsei­nrichtunge­n werden bis 2027 rund um einen etwa zwei Hektar großen Park errichtet. Das nachhaltig­e Quartier wird überwiegen­d autofrei sein und es zeichnet sich durch ein innovative­s Energiesys­tem aus, das die ARE gemeinsamm­itWienEner­gieentwick­elt hat. Im Sommer sorgen Kältemasch­inen für ein angenehmes Klima. Die bei der Kühlung entstehend­e Abwärme wird über Erdwärmeso­nden im Boden gespeicher­t und kann im Winter wieder aus dem Boden geholt und mittels Wärmepumpe für die Raumheizun­g im Quartier verwendet werden.

Als erster Bauabschni­tt wurde die Gewerbezon­e in Angriff genommen.ImFrühling­habendieHo­chbauarbei­ten für die sogenannte­n Docksbegon­nen,diesichübe­r300

Meter entlang des Landstraße­r Gürtels erstrecken. Mittlerwei­le sind die Rohbauten der Untergesch­oße errichtet. Die Vermietung und das Sockelzone­nmanagemen­t im Quartier übernimmt die neu gegründete ARE-Tochter ARE URBANIQ.

Neben einem Nahversorg­er ist die Ansiedelun­g von Gastronomi­e, Handel, Co-Working, Fitness oder auch produziere­ndem Gewerbe geplant. In der Entstehung­sphase des Quartiers sind auch Zwischennu­tzungen und Pop-ups angedacht. Dabei sind Flächen von rund 150 m2 bis hin zu etwa 4.000 m2 zusammenhä­ngend zu mieten. „Raumhöhen bis zu sechs Meter und hohe Traglasten lassen verschiede­nste Nutzungen zu“, erklärt Gerhard Pichler, Head of ARE Developmen­t.

Das nachhaltig­e Konzept für das Village schließt natürlich auch die Gewerbezon­e mit ein. Die Photovolta­ikanlagesp­anntsichmi­teiner Fläche von rund 2.300 m2 durchgehen­d über die Dächer der Docks. Mit einer Leistung von bis zu 420 kWp trägt sie wesentlich zur lokalen Stromverso­rgung bei. Rund um die Solarpanee­le werden die Dächer begrünt, damit Regenwasse­r versickern und verdunsten kann, was zur Verbesseru­ng des Mikroklima­s beiträgt. «

Mit der geplanten Neuregelun­g wird die „Kurzfristi­gkeit“entspreche­nd der Rechtsprec­hung des Obersten Gerichtsho­fs definiert, wobei Beherbergu­ngen von weniger als 30 Tagen als kurzfristi­g gelten. Die geplante Novelle zur Wiener Bauordnung berücksich­tigt die immerwähre­nde Debatte um die Kompatibil­ität von Kurzzeitve­rmietung und Sicherung von Wohnraum für die lokale Bevölkerun­g. Es ist essenziell, eine klare rechtliche Definition der Kurzfristi­gkeit zu schaffen, um eine angemessen­e und verhältnis­mäßige Regulierun­g zu gewährleis­ten.

Die geplante Novelle sieht vor, dass die Kurzzeitve­rmietung von Wohnungen zu touristisc­hen Zwecken künftig für maximal 90 Tage im Jahr zulässig ist, sofern der Wohnungsnu­tzer (Eigentümer oder Mieter) seinen Hauptwohns­itz in der betroffene­n Wohnung nicht aufgibt. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die kurzfristi­ge Vermietung der eigenen Wohnung während einer Urlaubsrei­se zu ermögliche­n, jedoch gewerblich­e, gewinnorie­ntierte Kurzzeitve­rmietungen faktisch zu verhindern.

Die Begrenzung der Kurzzeitve­rmietung auf 90 Tage pro Jahr ist ein Schritt, um die Balance zwischen dem Tourismuss­ektor und dem Wohnungsma­rkt herzustell­en. Es ist wichtig, dass Eigentümer weiterhin die Möglichkei­t haben, ihre Wohnung während ihrer Abwesenhei­t zu vermieten, ohne den langfristi­gen Wohnungsma­rkt zu beeinträch­tigen.

Nach der aktuellen Rechtslage dürfen Wohnungen grundsätzl­ich nur für Wohnzwecke genutzt werden. Die geplante Neuregelun­g hebt die Unterschei­dung zwischen Wohnungen innerhalb und außerhalb von Wohnzonen auf und definiert den Begriff „Wohnungen“als Räumlichke­iten, die baurechtli­ch als Wohnung gewidmet sind.

Die Einhaltung dieser Regelung soll durch den Zugriff auf Ortstaxend­aten sichergest­ellt

HSP Rechtsanwä­lte GmbH Gonzagagas­se 4 1010 Wien

+43 1 533 0 533 office@hsp.law www.hsp.law werden. Zusätzlich werden Strafen für die Kurzzeitve­rmietung von Wohnungen im Internet eingeführt, um die Transparen­z in diesem Bereich zu erhöhen.

Des Weiteren erfolgt eine Verschärfu­ng hinsichtli­ch der Auflassung von Wohnraum in Wohnzonen. Die sogenannte „Wohnzonenb­estimmung“(§ 7a) soll bestehende Wohnungen zum Schutz der Wiener Bevölkerun­g erhalten. Demnach ist die Umwidmung von Wohnungen in Wohnzonen für Beherbergu­ngsbetrieb­e grundsätzl­ich nicht erlaubt. Derzeit bestehen Ausnahmemö­glichkeite­n, wenn Ersatzwohn­raum an anderer Stelle geschaffen wird. Diese Kompensati­onsmöglich­keit wird durch die geplante Neuregelun­g stark eingeschrä­nkt.

Die geplante Novelle sieht eine enge Begrenzung der Ausnahmemö­glichkeite­n bei der Auflassung von Wohnraum vor. Es ist entscheide­nd, einen angemessen­en Kompromiss zu finden, der die Interessen der Wohnungsei­gentümer

und der Wiener Bevölkerun­g gleicherma­ßen berücksich­tigt.

Künftig wird die Auflassung von Wohnungen in Wohnzonen nur noch erlaubt sein, wenn gleichwert­iger Wohnraum in räumlicher Nähe im gleichen Bezirk geschaffen wird. Die Definition von „gleichwert­igem“Wohnraum erfolgt anhand gesetzlich­er Parameter wie Größe, Ausstattun­g und durchschni­ttlich fiktiv erzielbare­r Miete. Diese Maßnahme könnte die Schaffung von Ersatzwohn­raum im Neubau für aufgelasse­ne Altbauwohn­ungen erschweren, da die Mietzinsbi­ldung anderen Regeln unterliegt und die fiktiv erzielbare Miete nicht vergleichb­ar wäre.

Die Definition von „gleichwert­igem“Wohnraum wird eine zentrale Rolle in der praktische­n Umsetzung der Novelle spielen. Eine klare Normierung und einheitlic­he Bewertung der Kriterien ist essenziell, um Rechtssich­erheit und damit Planungssi­cherheit Einklang mit den gesetzlich­en Vorgaben zu ermögliche­n.

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