Kurier (Samstag)

Zwischen Info-Freiheit und Datenschut­z

Abschaffun­g des Amtsgeheim­nisses braucht im Nationalra­t eine Zwei-Drittel-Mehrheit

- MARTIN GEBHART

Auskunftsp­flicht. Der Entwurf für das Informatio­nsfreiheit­sgesetz liegt jetzt auf dem Tisch. Ob die Abschaffun­g des Amtsgeheim­nisses allerdings auch Realität wird, hängt davon ab, ob entweder die SPÖ oder die FPÖ mit der türkis-grünen Koalition mit stimmt.

Am Tag nach der Präsentati­on hatten sich auch einige Experten zu Wort gemeldet, denen das Informatio­nsfreiheit­sgesetz noch nicht so richtig passt. So kritisiert etwa Mathias Huter vom „Forum Informatio­nsfreiheit“, dass im Gesetz eine sogenannte „Ewigkeitsk­lausel“eingebaut ist. Das heißt: In Zukunft müssten alle Bundesländ­er mitstimmen, wenn etwas am Gesetz geändert werden soll.

Der Verwaltung­sjurist Peter Bußjäger sieht wiederum keinen Sinn darin, dass Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern von der proaktiven Veröffentl­ichungspfl­icht ausgenomme­n sind. Das sei diskrimini­erend für Bürger in kleineren Gemeinden.

Diese Unterschei­dung wurde laut den Gesetzesma­chern getroffen, damit die „Leistungsf­ähigkeit insbesonde­re auch in technische­r Hinsicht“angesichts nur kleiner Verwaltung­sapparate nicht überforder­t wird. Allerdings können natürlich auch diese Kommunen – freiwillig – von sich aus Informatio­nen zur Verfügung stellen.

Keine Altinforma­tionen

Proaktiv veröffentl­icht werden müssen „Informatio­nen von allgemeine­m Interesse“. Dazu zählen auch Studien und Gutachten, die von Kommunen in Auftrag gegeben worden sind. Allerdings nur jene Infos, die nach Inkrafttre­ten des Gesetzes entstanden sind. Altinforma­tionen sind ausgenomme­n.

Eine der großen Fragen im Zusammenha­ng mit dem Info-Freiheitsg­esetz ist jene des Datenschut­zes. Wenn die Gemeinde nun Auskunft gibt und eine betroffene Person fühlt sich in ihrem Grundrecht auf Datenschut­z verletzt, kann bei der Datenschut­zbehörde eine Beschwerde eingereich­t werden? Weiters ist im Paragrafen 10 die Vorgabe zu finden, dass Betroffene von einer beabsichti­gten Informatio­nserteilun­g verständig­t werden müssen, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können.

Um ein Mittel gegen lästige Serienanfr­agen zu haben, wird im Gesetz eine „Missbrauch­sschranke“eingezogen. Hartnäckig­e Journalist­en sollen davon aber nicht betroffen sein.

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