Zwischen Info-Freiheit und Datenschutz
Abschaffung des Amtsgeheimnisses braucht im Nationalrat eine Zwei-Drittel-Mehrheit
Auskunftspflicht. Der Entwurf für das Informationsfreiheitsgesetz liegt jetzt auf dem Tisch. Ob die Abschaffung des Amtsgeheimnisses allerdings auch Realität wird, hängt davon ab, ob entweder die SPÖ oder die FPÖ mit der türkis-grünen Koalition mit stimmt.
Am Tag nach der Präsentation hatten sich auch einige Experten zu Wort gemeldet, denen das Informationsfreiheitsgesetz noch nicht so richtig passt. So kritisiert etwa Mathias Huter vom „Forum Informationsfreiheit“, dass im Gesetz eine sogenannte „Ewigkeitsklausel“eingebaut ist. Das heißt: In Zukunft müssten alle Bundesländer mitstimmen, wenn etwas am Gesetz geändert werden soll.
Der Verwaltungsjurist Peter Bußjäger sieht wiederum keinen Sinn darin, dass Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind. Das sei diskriminierend für Bürger in kleineren Gemeinden.
Diese Unterscheidung wurde laut den Gesetzesmachern getroffen, damit die „Leistungsfähigkeit insbesondere auch in technischer Hinsicht“angesichts nur kleiner Verwaltungsapparate nicht überfordert wird. Allerdings können natürlich auch diese Kommunen – freiwillig – von sich aus Informationen zur Verfügung stellen.
Keine Altinformationen
Proaktiv veröffentlicht werden müssen „Informationen von allgemeinem Interesse“. Dazu zählen auch Studien und Gutachten, die von Kommunen in Auftrag gegeben worden sind. Allerdings nur jene Infos, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Altinformationen sind ausgenommen.
Eine der großen Fragen im Zusammenhang mit dem Info-Freiheitsgesetz ist jene des Datenschutzes. Wenn die Gemeinde nun Auskunft gibt und eine betroffene Person fühlt sich in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt, kann bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde eingereicht werden? Weiters ist im Paragrafen 10 die Vorgabe zu finden, dass Betroffene von einer beabsichtigten Informationserteilung verständigt werden müssen, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können.
Um ein Mittel gegen lästige Serienanfragen zu haben, wird im Gesetz eine „Missbrauchsschranke“eingezogen. Hartnäckige Journalisten sollen davon aber nicht betroffen sein.