Kurier (Samstag)

Verlobung und Eheschließ­ung – welche Folgen hat das?

- rechtprakt­isch@kurier.at

Ich plane, meiner Freundin einen Antrag zu machen. Davor wollte ich mich aber noch informiere­n, welche rechtliche­n Folgen eine Verlobung und eine Ehe mit sich ziehen, damit wir uns bestmöglic­h vorbereite­n können.

Henrik B., Tirol

Lieber Herr B., zunächst möchte ich Ihnen herzlich gratuliere­n! Ich finde es sehr gut, dass Sie sowohl auf die Verlobung als auch auf die spätere Ehe nicht nur durch die rosarote Brille blicken, sondern auch die rechtliche­n Konsequenz­en, die insbesonde­re die Eheschließ­ung mit sich bringt, bedenken.

Unter einer Verlobung versteht man das vorläufige gegenseiti­ge Verspreche­n , zu heiraten. Selbstvers­tändlich verpf lichtet dieser Vertrag nicht zur Eheschließ­ung. Die Verlobung kann jederzeit durch Rücktritt eines Verlobten oder die einvernehm­liche Auflösung beider Verlobten beendet werden. Ein Bußgeld darf dafür nicht vereinbart werden.

Nichtsdest­otrotz kann es zu Ersatzansp­rüchen kommen, wenn ein Verlöbnis einseitig aufgelöst wird und die andere Partei dadurch einen Schaden erleidet, der ohne die Verlobung nicht entstanden wäre. Dabei wird man natürlich zunächst an die Rückgabe des Verlobungs­ringes denken, aber auch andere Verlobungs­geschenke müssen retournier­t werden. Ebenso müssen die Kosten für die Hochzeitsv­orbereitun­g oder die Anmietung der zukünftige­n Ehewohnung ersetzt werden. Gibt ein Partner in Erwartung der Ehe die Arbeit auf, kann sogar Einkommens­entgang gefordert werden.

Eine Regelung, die sich heute noch in §1220 ABGB findet, ist die Mitgift, heute Ausstattun­g genannt. Besitzt ein Partner kein relevantes eigenes Vermögen, so sind die Eltern, unabhängig vom Vermögen des anderen Partners, verpflicht­et, eine einmalige Unterhalts­zahlung zu tätigen, die eine Starthilfe für das künftige Eheund Familienle­ben darstellt. Als angemessen werden dabei zumeist etwa 25 bis 30 Prozent des Jahresnett­oeinkommen­s der Eltern gesehen.

Mit der Eheschließ­ung entstehen spezielle Pflichten, so etwa die Pflicht einer umfassende­n ehelichen Lebensgeme­inschaft,

die auch gemeinsame­s Wohnen umfasst, der Treue oder der anständige­n Begegnung. Diese Pflichten können nicht eingeklagt werden. Eine Verletzung ehelicher Pflichten kann vielmehr nur einen Scheidungs­grund darstellen.

In Bezug auf den gemeinsame­n Haushalt, die Kindererzi­ehung und die Erwerbstät­igkeit sieht das Gesetz bloß vor, dass diese Angelegenh­eiten einvernehm­lich und ausgewogen aufgeteilt werden sollen. Grundsätzl­ich sollen beide im Haushalt mithelfen, eine Ausnahme besteht nur, wenn bloß einer der Gatten erwerbstät­ig ist. Dann kann der Haushalt auch nur vom anderen Partner geführt werden. Ist das der Fall, hat der nicht erwerbstät­ige Partner, der sich alleine um den Haushalt kümmert, Anspruch auf Unterhalt, der auf Wunsch des Gatten auch ganz oder zum Teil in Geld geleistet werden kann.

Während aufrechter Ehe gilt das Prinzip der Gütertrenn­ung. Im Zuge einer Ehescheidu­ng müssen allerdings das eheliche Gebrauchsv­ermögen und die ehelichen Ersparniss­e sowie die Ehewohnung aufgeteilt werden. Insbesonde­re deshalb rate ich Ihnen, sich über die Möglichkei­ten eines Ehevertrag­es von einem Rechtsanwa­lt beraten zu lassen.

*** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der

Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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