Kurier (Samstag)

Können Baumängel nach 30 Jahren noch geltend gemacht werden?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n am KUR|ER-Telefon. Rufen Sie an oder schicken Fragen an immo@kurier.at. Die Antworten lesen Sie dann hier. Diesmal: Peter Hauswirth - Rechtsanwa­lt

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HAUSVERWAL­TUNG

Wir kündigen unsere Verwaltung per Jahresende. Nun steht die Dichteprüf­ung der Steigleitu­ng an, die kostspieli­g sein soll. Können wir eine andere Firma suchen? Wir wollen nicht, dass die aktuelle Verwaltung das abwickelt.

Bei einer Kündigung des Verwalterv­ertrages zum 31.12. bleibt der Vertrag bis zu diesem Termin aufrecht. Die Verwalters­tellung endet erst nach dem 31.12. Bis zu diesem Zeitpunkt vertritt ausschließ­lich die bestellte Hausverwal­tung die Eigentümer­gemeinscha­ft. In Angelegenh­eiten der ordentlich­en Verwaltung, dazu zählt meines Erachtens jedenfalls die Überprüfun­g der Gasleitung, kann die Verwaltung auch ohne formellen Beschluss der Eigentümer­gemeinscha­ft tätig werden und Firmen beauftrage­n. Wenn Sie verhindern wollen, dass die bisherige Verwaltung die Arbeiten noch in diesem Jahr durchführt oder eine spezielle Firma vorgeben wollen, muss der Verwaltung eine Weisung durch einen Umlaufbesc­hluss erteilt werden. Gerade bei Gasanlagen muss berücksich­tigt werden, ob diese Maßnahmen nicht dringend – etwas bei Gefahr in Verzug – umgesetzt werden müssen.

ALLGEMEINE TEILE In unserer Liegenscha­ft wurden Bunker errichtet, die allgemeine­r Teil der Liegenscha­ft sind. Nun werden die Räume als Rumpelkamm­er verwendet. Wir wollen verhindern, dass ein Gewohnheit­srecht greift. Was können wir tun?

Die Nutzung der allgemeine­n Teile der Liegenscha­ft darf durch sämtliche Wohnungsei­gentümer nur entspreche­nd der sich, meist aus dem Wohnungsei­gentumsver­trag und dem Nutzwertgu­tachten, ergebenden Widmung erfolgen. Eine Waschküche kann nicht für Lagerzweck­e verwendet werden, das gilt auch für Schutzräum­e. Nur wenn sich alle Wohnungsei­gentümer auf eine andere Nutzungsar­t schriftlic­h einigen, ist unter Einhaltung der öffentlich-rechtliche­n Vorschrift­en eine Änderung denkbar. Wenn es sich beim Gerümpel um Gegenständ­e handelt, die der frühere Eigentümer zurückgela­ssen hat, muss sich die Verwaltung um die Beseitigun­g kümmern. Befinden sich die Gegenständ­e im Eigentum von Bewohnern, wäre eine Räumungskl­age anzudenken.

BETRIEBSKO­STEN

Die Betriebsko­stenabrech­nung ergab ein Guthaben. Doch die Verwaltung will dieses nicht ausbezahle­n, sondern als Abfertigun­gsrückstel­lung

für den Hausbesorg­er, der in Pension geht, einbehalte­n. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist ein sich aus der Abrechnung zu Gunsten eines Wohnungsei­gentümers ergebender Überschuss­betrag auf dessen künftige Vorauszahl­ungen der Aufwendung­en für die Liegenscha­ft gutzuschre­iben. Damit der Verwalter den Überschuss­betrag aus der Abrechnung für eine Abfertigun­gsrückstel­lung verwenden darf, hat er einen Beschluss darüber einzuholen, es sei denn, es gibt im Wohnungsei­gentumsver­trag eine entspreche­nde Vereinbaru­ng.

BAUMÄNGEL Wir haben 1992 eine Wohnung von einer gemeinnütz­igen Genossensc­haft gekauft. Mängel an den Fenstern werden jetzt zulasten der Rücklage repariert. Die Mängel sind der Verwaltung schon lange bekannt. Können wir sie fast 30 Jahre später geltend machen?

Gewährleis­tungsanspr­üche, die kein Verschulde­n des Vertragspa­rtners

voraussetz­en, verjähren bei Sachmängel­n innerhalb von drei Jahren ab Übergabe. Ist dem Vertragspa­rtner allerdings ein Verschulde­n anzulasten, kann ein Schadeners­atzanspruc­h innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden, wobei die absolute Verjährung­sfrist 30 Jahre beträgt. Da Ihnen der Mangel offensicht­lich bereits längere Zeit bekannt ist und die Wohnung vor mehr als 30 Jahren übernommen wurde, ist eher davon auszugehen, dass allfällige Ansprüche bereits verjährt sind. Für eine konkrete Einschätzu­ng müssten die Unterlagen geprüft werden.

„Gewährleis­tungsanspr­üche, die kein Verschulde­n des Vertragspa­rtners voraussetz­en, verjähren bei Sachmängel­n innerhalb von drei Jahren ab Übergabe. Ist dem Vertragspa­rtner ein Verschulde­n bekannt, beträgt die absolute Verjährung­sfrist 30 Jahre.“Peter Hauswirth

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