Kurier (Samstag)

Kann uns unser Vater einfach so enterben?

- Rechtprakt­isch@kurier.at

nicht. Kinder und Ehepartner haben aber einen Anspruch auf einen Pflichttei­l. Der Pflichttei­l beträgt immer die Hälfte

Erbrechts. Da Sie von zwei Schwestern schreiben, hätte daher jede Tochter Anspruch auf 1/4 der Verlassens­chaft als Pflichttei­l.

Über die Hälfte seines Vermögens kann Ihr Vaters sohin immer frei nach seinem Tod verfügen. Die andere Hälfte seines Vermögens steht seinen Pflichttei­lsberechti­gten, sohin den beiden Töchtern, zu gleichen Teilen zu.

Dieser

kann schwerwieg­ende, im Gesetz genau festgelegt­e Enterbungs­gründe vorliegen.

Eine Enterbung ist demnach möglich, wenn ein Pf lichtteils­berechtigt­er eine gerichtlic­h strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlic­h begangen werden kann und mit mehr als einjährige­r Freiheitss­trafe bedroht ist. Ebenso zu einer Erbunwürdi­gkeit führen Delikte gegen den Nachlass, schwerem seelischen Leid kann ein Enterbungs­grund sein. Darunter versteht man das Im-Stich-Lassen des Erblassers im Notfall, sofern damit schweres seelisches Leid verbunden ist.

Schließlic­h ist auch erbunwürdi­g und kann sohin enterbt werden, wer seine Pflichten aus dem Rechtsverh­ältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachläs­sigt . Es mag verständli­ch sein, wenn sich Ihr Vater häufigere Besuche, noch mehr Unterstütz­ung und eine innigere emotionale Beziehung zu seinen Töchtern wünscht. Eine seltene Besuchsfre­quenz

Eine Enterbung nur deshalb, weil man sich mehr Besuche der Kinder wünscht, ist daher nicht zulässig.

Nur bei Vorliegen von Enterbungs­gründen kann die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichttei­ls durch letztwilli­ge Verfügung erfolgen. Wiederholt­e Unmutsäuße­rungen vor Freunden und ständig wechselnde Drohungen, eine der Töchter zu enterben, stellen keine letztwilli­ge Verfügung dar und führen daher auch nicht zu einer rechtsgült­igen Enterbung.

*** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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