Kann uns unser Vater einfach so enterben?
nicht. Kinder und Ehepartner haben aber einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte
Erbrechts. Da Sie von zwei Schwestern schreiben, hätte daher jede Tochter Anspruch auf 1/4 der Verlassenschaft als Pflichtteil.
Über die Hälfte seines Vermögens kann Ihr Vaters sohin immer frei nach seinem Tod verfügen. Die andere Hälfte seines Vermögens steht seinen Pflichtteilsberechtigten, sohin den beiden Töchtern, zu gleichen Teilen zu.
Dieser
kann schwerwiegende, im Gesetz genau festgelegte Enterbungsgründe vorliegen.
Eine Enterbung ist demnach möglich, wenn ein Pf lichtteilsberechtigter eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Ebenso zu einer Erbunwürdigkeit führen Delikte gegen den Nachlass, schwerem seelischen Leid kann ein Enterbungsgrund sein. Darunter versteht man das Im-Stich-Lassen des Erblassers im Notfall, sofern damit schweres seelisches Leid verbunden ist.
Schließlich ist auch erbunwürdig und kann sohin enterbt werden, wer seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt . Es mag verständlich sein, wenn sich Ihr Vater häufigere Besuche, noch mehr Unterstützung und eine innigere emotionale Beziehung zu seinen Töchtern wünscht. Eine seltene Besuchsfrequenz
Eine Enterbung nur deshalb, weil man sich mehr Besuche der Kinder wünscht, ist daher nicht zulässig.
Nur bei Vorliegen von Enterbungsgründen kann die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung erfolgen. Wiederholte Unmutsäußerungen vor Freunden und ständig wechselnde Drohungen, eine der Töchter zu enterben, stellen keine letztwillige Verfügung dar und führen daher auch nicht zu einer rechtsgültigen Enterbung.
*** Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.