Muss für den Winterdienst eine externe Firma beauftragt werden?
Experten beantworten |hre Leserfragen am KUR|ER-Telefon. Rufen Sie an oder schicken Fragen an immo@kurier.at. Die Antworten lesen Sie dann hier. Diesmal: Peter Hauswirth – Rechtsanwalt
RÄUMPFLICHT Wir sind ein Kleingartenverein in Wien mit Widmung für ganzjähriges Wohnen. Muss ein externes Unternehmen mit der Schneeräumung der Wege beauftragt werden oder kann der Winterdienst von einem Vereinsmitglied durchgeführt werden? Wäre dies durch eine Vereinshaftpflichtund Rechtsschutzversicherung abgedeckt?
Obliegt dem Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglich übernommener Verpflichtungen die Pflicht, die Vereinswege verkehrssicher zu halten, ist es empfehlenswert, dass die Schneeräumung von einem professionellen Winterdienst gemacht wird. Die Übernahme der Schneeräumverpflichtung durch ein Vereinsmitglied wird, aufgrund der damit verbundenen Haftung, in der Regel nicht aus bloßer Gefälligkeit erfolgen. Überträgt man dem Vereinsmitglied diese Aufgabe im Rahmen eines Rechtsgeschäfts, muss dieses alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (allfällige gewerberechtliche Genehmigungen, Haftpflichtversicherung). Meist ist es daher besser, eine Fachfirma zu beauftragen.
INSTANDHALTUNG Nach mehreren Verstopfungen wird in meiner Mietwohnung (Altbau) die WC-Muschel getauscht. Die Abwasserrohre sind noch Bleirohre und ich will im Zuge dessen auch diese tauschen lassen, da sie meines Wissens verboten sind. Kann ich darauf bestehen?
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist die Instandhaltungspflicht
des Vermieters nach Übergabe des brauchbaren Mietgegenstands im Inneren insbesondere auf die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung beschränkt. Bleirohre sind nur dann geeignet, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung herbeizuführen, wenn dies die Trinkwasserversorgung betrifft. Sind nur die Rohre für die WC-Muschel aus Blei, wird eine derartige Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten sein. Sind auch die Zuleitungen zu den Wasserentnahmestellen aus Blei, ist der Vermieter verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der erheblichen Gesundheitsgefährdung zu setzen, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare, Maßnahmen abwenden lässt. Kann der geltende Grenzwert der zulässigen Bleikonzentration im Trinkwasser durch eine
Wasservorlaufzeit im vertretbaren Ausmaß erreicht werden, stellt dies meines Erachtens eine dem Bewohner des Hauses zumutbare Maßnahme dar.
ERHALTUNG Ich bin Mieterin einer Altbauwohnung. Der Geschirrspüler ist kaputt. Der Vermieter sagt, ich muss den neuen selbst bezahlen. Müsste ich auch die Kosten für eine kaputte Therme tragen?
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sind sowohl die mieterseitigen als auch vermieterseitigen Wartungs- und Instandhaltungspflichten gesetzlich beschränkt. So ist der Vermieter verpflichtet, im Inneren des Mietgegenstandes ernste Schäden des Hauses zu beseitigen oder eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung. Darüber hinaus trift den Vermieter die Pflicht zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen und mitvermieteten Warmwasserboilern. Der Mieter ist verpflichtet, die für den Mietgegenstand
bestimmten Einrichtungen und sanitären Anlagen zu warten. Weder Vermieter noch Mieter sind daher aufgrund gesetzlicher Anordnung verpflichtet, den Geschirrspüler zu erneuern. Gibt es keine zusätzliche vertragliche Vereinbarung und wurde das Gerät mitgemietet, kann der Vermieter nicht verpflichtet werden, diese zu tauschen. Allerdings haben Sie als Mieter ein Mietzinsminderungsrecht, solange die Geschirrspülmaschine unbrauchbar ist. Die Therme muss der Vermieter – aufgrund gesetzlicher Anordnung – gegebenenfalls erneuern.
von der Redaktion