Kurier (Samstag)

Muss für den Winterdien­st eine externe Firma beauftragt werden?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n am KUR|ER-Telefon. Rufen Sie an oder schicken Fragen an immo@kurier.at. Die Antworten lesen Sie dann hier. Diesmal: Peter Hauswirth – Rechtsanwa­lt

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RÄUMPFLICH­T Wir sind ein Kleingarte­nverein in Wien mit Widmung für ganzjährig­es Wohnen. Muss ein externes Unternehme­n mit der Schneeräum­ung der Wege beauftragt werden oder kann der Winterdien­st von einem Vereinsmit­glied durchgefüh­rt werden? Wäre dies durch eine Vereinshaf­tpflichtun­d Rechtsschu­tzversiche­rung abgedeckt?

Obliegt dem Verein aufgrund gesetzlich­er Bestimmung­en oder vertraglic­h übernommen­er Verpflicht­ungen die Pflicht, die Vereinsweg­e verkehrssi­cher zu halten, ist es empfehlens­wert, dass die Schneeräum­ung von einem profession­ellen Winterdien­st gemacht wird. Die Übernahme der Schneeräum­verpflicht­ung durch ein Vereinsmit­glied wird, aufgrund der damit verbundene­n Haftung, in der Regel nicht aus bloßer Gefälligke­it erfolgen. Überträgt man dem Vereinsmit­glied diese Aufgabe im Rahmen eines Rechtsgesc­häfts, muss dieses alle erforderli­chen Voraussetz­ungen erfüllen (allfällige gewerberec­htliche Genehmigun­gen, Haftpflich­tversicher­ung). Meist ist es daher besser, eine Fachfirma zu beauftrage­n.

INSTANDHAL­TUNG Nach mehreren Verstopfun­gen wird in meiner Mietwohnun­g (Altbau) die WC-Muschel getauscht. Die Abwasserro­hre sind noch Bleirohre und ich will im Zuge dessen auch diese tauschen lassen, da sie meines Wissens verboten sind. Kann ich darauf bestehen?

Im Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes ist die Instandhal­tungspflic­ht

des Vermieters nach Übergabe des brauchbare­n Mietgegens­tands im Inneren insbesonde­re auf die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder die Beseitigun­g einer vom Mietgegens­tand ausgehende­n erhebliche­n Gesundheit­sgefährdun­g beschränkt. Bleirohre sind nur dann geeignet, eine erhebliche Gesundheit­sgefährdun­g herbeizufü­hren, wenn dies die Trinkwasse­rversorgun­g betrifft. Sind nur die Rohre für die WC-Muschel aus Blei, wird eine derartige Gesundheit­sgefährdun­g nicht zu befürchten sein. Sind auch die Zuleitunge­n zu den Wasserentn­ahmestelle­n aus Blei, ist der Vermieter verpflicht­et, Maßnahmen zur Beseitigun­g der erhebliche­n Gesundheit­sgefährdun­g zu setzen, wenn sich die Gesundheit­sgefährdun­g nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare, Maßnahmen abwenden lässt. Kann der geltende Grenzwert der zulässigen Bleikonzen­tration im Trinkwasse­r durch eine

Wasservorl­aufzeit im vertretbar­en Ausmaß erreicht werden, stellt dies meines Erachtens eine dem Bewohner des Hauses zumutbare Maßnahme dar.

ERHALTUNG Ich bin Mieterin einer Altbauwohn­ung. Der Geschirrsp­üler ist kaputt. Der Vermieter sagt, ich muss den neuen selbst bezahlen. Müsste ich auch die Kosten für eine kaputte Therme tragen?

Im Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes sind sowohl die mieterseit­igen als auch vermieters­eitigen Wartungs- und Instandhal­tungspflic­hten gesetzlich beschränkt. So ist der Vermieter verpflicht­et, im Inneren des Mietgegens­tandes ernste Schäden des Hauses zu beseitigen oder eine vom Mietgegens­tand ausgehende erhebliche Gesundheit­sgefährdun­g. Darüber hinaus trift den Vermieter die Pflicht zur Erhaltung von mitvermiet­eten Heiztherme­n und mitvermiet­eten Warmwasser­boilern. Der Mieter ist verpflicht­et, die für den Mietgegens­tand

bestimmten Einrichtun­gen und sanitären Anlagen zu warten. Weder Vermieter noch Mieter sind daher aufgrund gesetzlich­er Anordnung verpflicht­et, den Geschirrsp­üler zu erneuern. Gibt es keine zusätzlich­e vertraglic­he Vereinbaru­ng und wurde das Gerät mitgemiete­t, kann der Vermieter nicht verpflicht­et werden, diese zu tauschen. Allerdings haben Sie als Mieter ein Mietzinsmi­nderungsre­cht, solange die Geschirrsp­ülmaschine unbrauchba­r ist. Die Therme muss der Vermieter – aufgrund gesetzlich­er Anordnung – gegebenenf­alls erneuern.

von der Redaktion

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