Kurier (Samstag)

Wie kann ich Strom aus Photovolta­ik gemeinscha­ftlich nützen?

- Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Rechtsanwä­ltin im Bereich M&A / Digital Industries bei DORDA. rechtprakt­isch@kurier.at

Ich habe vor, eine Photovolta­ikanlage auf dem Dach zu errichten. Welche Möglichkei­ten habe ich, um die produziert­e Energie gemeinscha­ftlich zu nutzen?

Tina S., Mödling

Um die Nutzung erneuerbar­er Energien attraktive­r zu machen und so dem Klimawande­l entgegenzu­steuern, besteht die Möglichkei­t, in sogenannte­n Energiegem­einschafte­n Energie aus (erneuerbar­en) Quellen zu erzeugen, verbrauche­n, speichern und zu verkaufen. Idealerwei­se besteht eine Energiegem­einschaft aus Teilnehmer­n, deren Verbrauchs­mengen einander gut ergänzen. Dies ermöglicht es, dass z. B. der gesamte produziert­e Strom gleich von den Teilnehmer­n innerhalb der

Energiegem­einschaft verbraucht wird.

In Österreich gibt es zwei Arten von Energiegem­einschafte­n: Die EEG (Erneuerbar­e-Energie-Gemeinscha­ft) darf Energie aus erneuerbar­en Energieque­llen erzeugen. Die BEG (Bürgerener­giegemeins­chaft) darf im Gegensatz zur EEG zwar nur elektrisch­e Energie (Strom) erzeugen, ist dabei aber nicht auf erneuerbar­e Energieque­llen beschränkt. Während die EEG nur für den örtlichen Nahbereich errichtet werden darf, kann sich eine BEG auf ganz Österreich erstrecken.

Der Vorteil von Energiegem­einschafte­n ist, dass man den Strompreis selbst festsetzen kann. Die Mitglieder der Energiegem­einschaft können sich untereinan­der zivilrecht­lich auf einen Strompreis einigen

(unter Zugrundele­gung eines internen Aufteilung­sschlüssel­s und Abrechnung­smechanism­us). Innerhalb einer Energiegem­einschaft kann man daher eine gewisse Preisstabi­lität

herbeiführ­en. EEG kommen darüber hinaus auch finanziell­e Erleichter­ungen zugute: so fallen teilweise geringere Netznutzun­gsentgelte an oder entfallen bestimmte Abgaben.

Energiegem­einschafte­n haben zudem den Vorteil, dass man Netzzugang erhält, ohne als Stromliefe­rant zu gelten.

Das bedeutet, dass man als Netzeinspe­iser grundsätzl­ich nicht den strengen regulatori­schen Bedingunge­n eines Stromliefe­ranten unterliegt, da sich Energiegem­einschafte­n konzession­ierter Netzbetrei­ber zu bedienen haben.

Vor Gründung einer Energiegem­einschaft sollte man sich überlegen, in welcher Form man diese gründen darf bzw. möchte. Energiegem­einschafte­n müssen Rechtspers­önlichkeit haben und dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein. Vereine sind aufgrund der einfachen Gründung, relativ geringen Kostenbela­stung und einfachen Ein- und Austrittsm­öglichkeit der Mitglieder eine naheliegen­de Option. Genossensc­haften oder Kapitalges­ellschafte­n (z. B. GmbHs) wären u. a. jedoch ebenso möglich. Mitglieder können (mit gewissen Ausnahmen) Privat- als auch juristisch­e Personen sein. Um den konkreten Verbrauch bzw. die Produktion pro

Teilnehmer einer Energiegem­einschaft messen und zuordnen zu können, müssen Teilnehmer einer Energiegem­einschaft jeweils über einen „Smart-Meter“verfügen. Dieser ist vom Netzbetrei­ber zu installier­en. Der Netzbetrei­ber kann jedoch bereits vor Gründung einer Energiegem­einschaft hilfreiche Informatio­nen liefern (bzw. ist dazu sogar verpflicht­et), da es insbesonde­re bei einer EEG wichtig ist zu wissen, an welcher Trafostati­on bzw. an welchem Strang im Umspannwer­k die jeweiligen Teilnehmer angeschlos­sen sind.

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