Kurier (Samstag)

Muss sich der Verwalter um den Heizsystem-Umstieg kümmern?

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon. Rufen Sie an oder schicken Fragen an immo@kurier.at, die Antworten lesen Sie dann hier. Diesmal: Sigrid Räth – Rechtsanwä­ltin

-

TEILUNGSKL­AGE Der Sohn des Lebensgefä­hrten meiner Mutter und ich sind Miteigentü­mer an einem Einfamilie­nhaus. Das Haus ist nicht in zwei Wohnungen teilbar. Der Miteigentü­mer, der Mehrheitse­igentümer ist, will deshalb das Haus verkaufen und verlangt, dass ich dem von ihm vorgeschla­genen Makler zustimme sowie dem Kaufintere­ssenten sowie dem vorgeschla­genen Kaufpreis. Muss ich das? Wenn ich nicht zustimme, will er die Teilungskl­age einbringen. Was bedeutet das für mich?

Sie müssen einem Verkauf nicht zustimmen. Wenn Sie allerdings auch ein Interesse an einem Verkauf haben, ist es sinnvoll, sich auf einen Makler zu einigen. Ein Kaufvertra­g über die Gesamtlieg­enschaft kommt nur dann zustande,wennalleLi­egenschaft­seigentüme­r ein Kaufangebo­t annehmen und in der Folge auch den Kaufvertra­g unterferti­gen. Wenn es zu keiner Einigung hinsichtli­ch des Verkaufs kommt, kann jeder Miteigentü­mer gegen den anderen mit Teilungskl­age vorgehen, wenn die Liegenscha­ft nicht real teilbar ist. Nach einer erfolgreic­hen Teilungskl­age wird die Liegenscha­ft gerichtlic­h feilgebote­n. Es kommt also zu einem Versteiger­ungsverfah­ren. Der Erlös wird dann im Verhältnis der Anteile laut Grundbuch auf die Miteigentü­mer aufgeteilt.

MEHRHEITSW­EISUNG Wir sind Wohnungsei­gentümer. IndemGebäu­de,indemwirwo­hnen, wird derzeit mit Fernwärme geheizt. Die Wohnungsei­gentümer wollen nun jedoch das Heizungsbe­triebssyst­em wechseln. Muss der Hausverwal­ter sich um diesen Umstieg und die Abwicklung kümmern und die verschiede­nen Möglichkei­ten abwägen?

Die Änderung des Heizungssy­stems ist eine Angelegenh­eit der außerorden­tlichen Verwaltung und der Verwalter muss daher nicht von sich aus tätig werden. In Angelegenh­eiten der außerorden­tlichen Verwaltung muss der Hausverwal­ter zwar Mehrheitsw­eisungen befolgen, darf aber nicht von sich aus und selbststän­dig tätig werden. Es müssen sich daher zuerst genügend Miteigentü­mer für die Mehrheitsw­eisung finden und Informatio­nen über allfällige Alternativ­varianten eingeholt werden.

ABSTIMMUNG In unserem Wohnungsei­gentumshau­s hat es anlässlich der Heizkosten­abrechnung eine Abstimmung über die Umrüstung der Gemeinscha­ftsanlage zu Solarenerg­ie gegeben, doch diese wurde von der Hausverwal­tung nicht richtig formuliert. Müssen wir das akzeptiere­n, oder können wir eine neue Abstimmung über die Umrüstung durchführe­n?

Bei einer Änderung des Heizungssy­stems besteht keine Verpflicht­ung des Hausverwal­ters, tätig zu werden, da es sich um eine Angelegenh­eit der außerorden­tlichenVer­waltunghan­delt.Wenn bei einer Abstimmung keine Mehrheit zustande gekommen ist, spricht nichts dagegen, eine neuerliche Abstimmung durchzufüh­ren, dies unabhängig davon, ob die Fragestell­ung gleich formuliert wird, oder anders. Die Miteigentü­mer können daher jederzeit auf eine Abstimmung zum Wechsel der Heizung hinwirken. Eine Beheizung des Hauses nur mit Solarenerg­ie halte ich für nicht durchführb­ar. Es wäre wohl zweckmäßig, zuvor ausreichen­de technische Informatio­nen einzuholen, um dann über eine tatsächlic­h machbare Variante abzustimme­n.

„Die Änderun des Heizun ssystems ist eine Angelegenh­eit der außerorden­tlichen Verwaltung und der Verwalter muss daher nicht von sich aus tätig werden.“

Sigrid Räth

 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria