Heizung in Betrieb nehmen
Die Umweltberatung r▸t, Heizkörper von Staub zu befreien und zu entlüften, die Heizanlage regelm▸ßig warten zu lassen.
» Zwar war der Oktober bis jetzt angenehm warm, doch langsam nähern sich die Temperaturen dem jahreszeitlichen Niveau. Dann wird es auch Zeit, die Heizung in Betrieb zu nehmen. Es sind ein paar Handgriffe nötig, damit es angenehm warm wird.
Die Umwelt beratung rät, zunächst das Gerät auf Winterbetrieb zustellen und alle Heizkörper voll aufzudrehen. Werden die Heizkörper nicht richtig warm oder gluckert es, sollte man die Ventile entlüften. Dazu einen Becher unter das Ventil stellen und langsam aufdrehen, bis die Luft entweicht.
Der Heizkessel oder die Therme sollte einmal im Jahr von einem Installateur betrieb gewartet werden. Mieter trifft eine Wartungspflicht, kommen sie dieser nicht nach, können Vermieter die Reparaturkosten auf sie abwälzen. Bei Gaskombithermen sollte auch der Druck kontrolliert werden. Ist er nicht im grünen Bereich, kann man etwas W asse rinden Kreislauf füllen, um ihn zu erhöhen. Dafür gibt es ein spezielles Ventil. Gasthermen werden über das Raumthermostat gesteuert, hier wird die Grundtemperatur eingestellt, die in der Regel 20 bis21°Cbe tragen soll. Mit den Regelungs ventilen anden Heizkörpern lässt sich die Raumtemperatur für jeden Raum individuell einstellen. In Schlafzimmer, Küche oder Vorraum kann es ruhig kühler sein, als im Wohnzimmer. Sobald das Ventil vollständig geöffnet ist, wird der Heizkörper langsam warm.
Am Heizkörper sammelt sich in den Zwischenräumen häufig Staub. Dieser verteilt sich durch die aufsteigende Wärme im Raum und verschlechtert die Luftqualität. Mit speziellen Staubwedeln für Heizkörper zwischenräume und Staubsauger lässt sich der Staub gut entfernen.
Mit den Maßnahmen kann Heizenergie gespart werden. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch sind das bis zu zehn Prozent. «
„Wenn eine Anlage Lärm produziert, der über den üblichen Umgebungslärm hinausgeht, so kann Unterlassung efordert werden (entweder die Unterlassung der Lärmentwicklung an sich, oder Schallisolierung, die den Lärmpegel senkt).“
WASSERSCHADEN In unserem Vorraum wurde ein Eimer mit Wasser umgestoßen, was zu einem Wasserschaden in der Wohnung darunter geführt hat. Die Verwaltung hat sich den Schaden angesehen, der Verursacher muss den Schaden beheben. Sie hat eine Firma für die Reparatur vorgeschlagen, diese würde 1.000 Euro kosten. Muss ich die Arbeiten von der Firma machen lassen, oder kann ich eine andere beauftragen?
Üblicherweise werden derartige Schäden von der Haushaltsversicherung des verursachenden Mieters oder Wohnungseigentümers abgedeckt. Ganz unabhängig davon hat der Verursacher das Recht, eine Firma seines Vertrauens zu beauftragen. Es besteht keine Verpflichtung, dass dieser Auftrag über die Hausverwaltung vergeben wird.
LÄRMBELÄSTIGUNG
In unserer Gartensiedlung werden zunehmend alternative Heizsysteme outdoor installiert. Dabei kommt es zu vermehrten Betriebsstunden des Kompressors bei weiter sinkenden Temperaturen. Gegen den niederfrequenten Lärm helfen nicht einmal thermisch gut isolierende Gebäude mit DreifachVerglasung, in den Nachtstunden ist das sehr lästig. Der bisher ortsübliche Lärm wird überschritten. Wer stellt die Ortsüblichkeit fest? Kann der Betreiber aufgefordert werden, Schallisolationsmaßnahmen zu treffen?
Die Ortsüblichkeit wird im Anlassfall gerichtlich festgestellt. Es werden bundesweit Karten veröffentlicht, aus denen sich auch übliche Lärmbelastungen ergeben. Wenn eine Anlage Lärm produziert, der über den üblichen Umgebungslärm hinausgeht, so kann Unterlassung gefordert werden (entweder die Unterlassung der Lärmentwicklung an sich, oder Schallisolierung, die den Lärmpegel senkt). Eine allfällige rechtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung der zusätzlichen Lärmemission wäre mit einer Unterlassungsklage möglich.
NACHLASS Ich habe von meiner Mutter 2/3 ihres Hälfte-Anteil an einem Einfamilienhaus geerbt. Es gibt auch einen Mehrheitseigentümer. Ich wohne derzeit noch im Haus, der Mehrheitseigentümer will, dass ich ausziehe. Wie lange darf ich noch bleiben und welche Dinge (Möbel) darf ich mitnehmen?
Wie lange Sie das Haus als Minderheitseigentümerin noch nutzen dürfen, hängt von einer Einigung mit dem Mehrheitseigentümer ab. Jedenfalls könnte dem Mehrheitseigentümer Nutzungsentgelt zustehen, wenn Sie das gesamte Haus weiter benützen. Mitnehmen dürfen Sie aus dem Haus alle Dinge, die Ihnen gehören und jene, die Sie nach dem Tod Ihrer Mutter geerbt haben. Da sie nur 2/3 des Nachlasses geerbt haben und 1/3 jemand anderer,istbeidenGegenständen, die von Ihrer Mutter stammen, zu berücksichtigen, dass Sie nicht Alleineigentümerin geworden sind, außer es wäre ein Erbübereinkommen hinsichtlich dieser
Gegenständegeschlossenworden.
VERLASSENSCHAFT Darf ein Einfamilienhaus bereits vor dem Verlassenschaftsverfahren verkauft werden oder erst danach?
Es besteht die Möglichkeit, aus dem Verlassenschaftsverfahren heraus einen Kaufvertrag abzuschließen und eine Liegenschaft zu veräußern. Das wird oft gemacht, um Gebühren und Steuern zu sparen. Voraussetzung für einen Kaufvertragsabschluss vor Einantwortung ist, dass die Verlassenschaft bereits vertreten ist und kein Streit um die Verlassenschaft besteht.