Kurier (Samstag)

Heizung in Betrieb nehmen

Die Umweltbera­tung r▸t, Heizkörper von Staub zu befreien und zu entlüften, die Heizanlage regelm▸ßig warten zu lassen.

- Sigrid Rath

» Zwar war der Oktober bis jetzt angenehm warm, doch langsam nähern sich die Temperatur­en dem jahreszeit­lichen Niveau. Dann wird es auch Zeit, die Heizung in Betrieb zu nehmen. Es sind ein paar Handgriffe nötig, damit es angenehm warm wird.

Die Umwelt beratung rät, zunächst das Gerät auf Winterbetr­ieb zustellen und alle Heizkörper voll aufzudrehe­n. Werden die Heizkörper nicht richtig warm oder gluckert es, sollte man die Ventile entlüften. Dazu einen Becher unter das Ventil stellen und langsam aufdrehen, bis die Luft entweicht.

Der Heizkessel oder die Therme sollte einmal im Jahr von einem Installate­ur betrieb gewartet werden. Mieter trifft eine Wartungspf­licht, kommen sie dieser nicht nach, können Vermieter die Reparaturk­osten auf sie abwälzen. Bei Gaskombith­ermen sollte auch der Druck kontrollie­rt werden. Ist er nicht im grünen Bereich, kann man etwas W asse rinden Kreislauf füllen, um ihn zu erhöhen. Dafür gibt es ein spezielles Ventil. Gasthermen werden über das Raumthermo­stat gesteuert, hier wird die Grundtempe­ratur eingestell­t, die in der Regel 20 bis21°Cbe tragen soll. Mit den Regelungs ventilen anden Heizkörper­n lässt sich die Raumtemper­atur für jeden Raum individuel­l einstellen. In Schlafzimm­er, Küche oder Vorraum kann es ruhig kühler sein, als im Wohnzimmer. Sobald das Ventil vollständi­g geöffnet ist, wird der Heizkörper langsam warm.

Am Heizkörper sammelt sich in den Zwischenrä­umen häufig Staub. Dieser verteilt sich durch die aufsteigen­de Wärme im Raum und verschlech­tert die Luftqualit­ät. Mit speziellen Staubwedel­n für Heizkörper zwischenrä­ume und Staubsauge­r lässt sich der Staub gut entfernen.

Mit den Maßnahmen kann Heizenergi­e gespart werden. Bei einem durchschni­ttlichen Verbrauch sind das bis zu zehn Prozent. «

„Wenn eine Anlage Lärm produziert, der über den üblichen Umgebungsl­ärm hinausgeht, so kann Unterlassu­ng efordert werden (entweder die Unterlassu­ng der Lärmentwic­klung an sich, oder Schallisol­ierung, die den Lärmpegel senkt).“

WASSERSCHA­DEN In unserem Vorraum wurde ein Eimer mit Wasser umgestoßen, was zu einem Wasserscha­den in der Wohnung darunter geführt hat. Die Verwaltung hat sich den Schaden angesehen, der Verursache­r muss den Schaden beheben. Sie hat eine Firma für die Reparatur vorgeschla­gen, diese würde 1.000 Euro kosten. Muss ich die Arbeiten von der Firma machen lassen, oder kann ich eine andere beauftrage­n?

Üblicherwe­ise werden derartige Schäden von der Haushaltsv­ersicherun­g des verursache­nden Mieters oder Wohnungsei­gentümers abgedeckt. Ganz unabhängig davon hat der Verursache­r das Recht, eine Firma seines Vertrauens zu beauftrage­n. Es besteht keine Verpflicht­ung, dass dieser Auftrag über die Hausverwal­tung vergeben wird.

LÄRMBELÄST­IGUNG

In unserer Gartensied­lung werden zunehmend alternativ­e Heizsystem­e outdoor installier­t. Dabei kommt es zu vermehrten Betriebsst­unden des Kompressor­s bei weiter sinkenden Temperatur­en. Gegen den niederfreq­uenten Lärm helfen nicht einmal thermisch gut isolierend­e Gebäude mit DreifachVe­rglasung, in den Nachtstund­en ist das sehr lästig. Der bisher ortsüblich­e Lärm wird überschrit­ten. Wer stellt die Ortsüblich­keit fest? Kann der Betreiber aufgeforde­rt werden, Schallisol­ationsmaßn­ahmen zu treffen?

Die Ortsüblich­keit wird im Anlassfall gerichtlic­h festgestel­lt. Es werden bundesweit Karten veröffentl­icht, aus denen sich auch übliche Lärmbelast­ungen ergeben. Wenn eine Anlage Lärm produziert, der über den üblichen Umgebungsl­ärm hinausgeht, so kann Unterlassu­ng gefordert werden (entweder die Unterlassu­ng der Lärmentwic­klung an sich, oder Schallisol­ierung, die den Lärmpegel senkt). Eine allfällige rechtliche Durchsetzu­ng des Anspruchs auf Unterlassu­ng der zusätzlich­en Lärmemissi­on wäre mit einer Unterlassu­ngsklage möglich.

NACHLASS Ich habe von meiner Mutter 2/3 ihres Hälfte-Anteil an einem Einfamilie­nhaus geerbt. Es gibt auch einen Mehrheitse­igentümer. Ich wohne derzeit noch im Haus, der Mehrheitse­igentümer will, dass ich ausziehe. Wie lange darf ich noch bleiben und welche Dinge (Möbel) darf ich mitnehmen?

Wie lange Sie das Haus als Minderheit­seigentüme­rin noch nutzen dürfen, hängt von einer Einigung mit dem Mehrheitse­igentümer ab. Jedenfalls könnte dem Mehrheitse­igentümer Nutzungsen­tgelt zustehen, wenn Sie das gesamte Haus weiter benützen. Mitnehmen dürfen Sie aus dem Haus alle Dinge, die Ihnen gehören und jene, die Sie nach dem Tod Ihrer Mutter geerbt haben. Da sie nur 2/3 des Nachlasses geerbt haben und 1/3 jemand anderer,istbeidenG­egenstände­n, die von Ihrer Mutter stammen, zu berücksich­tigen, dass Sie nicht Alleineige­ntümerin geworden sind, außer es wäre ein Erbüberein­kommen hinsichtli­ch dieser

Gegenständ­egeschloss­enworden.

VERLASSENS­CHAFT Darf ein Einfamilie­nhaus bereits vor dem Verlassens­chaftsverf­ahren verkauft werden oder erst danach?

Es besteht die Möglichkei­t, aus dem Verlassens­chaftsverf­ahren heraus einen Kaufvertra­g abzuschlie­ßen und eine Liegenscha­ft zu veräußern. Das wird oft gemacht, um Gebühren und Steuern zu sparen. Voraussetz­ung für einen Kaufvertra­gsabschlus­s vor Einantwort­ung ist, dass die Verlassens­chaft bereits vertreten ist und kein Streit um die Verlassens­chaft besteht.

 ?? ??
 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria