Kurier (Samstag)

Vorsicht beim Liegenscha­ftserwerb in NÖ

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Ein zentraler Aspekt bei der Entwicklun­g von Immobilien­projekten ist der für eine Projektlie­genschaft ausgewiese­ne Flächenwid­mungsund Bebauungsp­lan. Hier stellt die Rechtslage in Niederöste­rreich Projektent­wickler – insbesonde­re im Rahmen des Ankaufs von Liegenscha­ften – vor nicht zu unterschät­zende Herausford­erungen.

Das Niederöste­rreichisch­e Raumordnun­gsgesetz (NÖ ROG) ermächtigt Gemeinden zur Erlassung von Flächenwid­mungs- und Bebauungsp­länen für das jeweilige Gemeindege­biet. Diese stellen in rechtliche­r Hinsicht Verordnung­en dar. Während der Flächenwid­mungsplan die jeweils zulässige Nutzung der Projektlie­genschaft festlegt, enthält der Bebauungsp­lan nähere Regelungen zur Bebaubarke­it der Projektlie­genschaft sowie zulässigen Ausgestalt­ung der zur Errichtung gelangende­n Gebäude. Sie bilden somit die Grundlage für die künftige bauliche Verwertung einer Liegenscha­ft und sind daher ein wesentlich­er Entscheidu­ngsfaktor im Rahmen des Ankaufs. Beabsichti­gt die Gemeinde die Erlassung oder Änderung des Flächenwid­mungs- und/ oder Bebauungsp­lans, so hat die Gemeinde die Möglichkei­t für die betroffene­n Liegenscha­ften durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. In der entspreche­nden Bausperren­verordnung hat die Gemeinde den Zweck und insbesonde­re die anzustrebe­nden Ziele der beabsichti­gten Änderung des Flächenwid­mungs- und Bebauungsp­lans darzulegen. Die Bausperre gilt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, für die Dauer von zwei Jahren ab ihrer Kundmachun­g und kann vor ihrem Ablauf um ein Jahr verlängert werden.

Eine Bausperre bewirkt für die betroffene­n Liegenscha­ften zwar kein umfassende­s Bauverbot, jedoch darf ein beantragte­s Bauvorhabe­n während der Geltung der Bausperre weder der bestehende­n Widmung bzw. Bebaubarke­it noch dem Zweck und Ziel der Bausperre – sohin insbesonde­re der beabsichti­gten künftigen Widmung bzw. Bebaubarke­it – zuwiderlau­fen. Einem Bauvorhabe­n, das diese Voraussetz­ungen nicht erfüllt, darf keine baurechtli­che Bewilligun­g erteilt werden. Ausschließ­lich Bauvorhabe­n, welche vor der Kundmachun­g des Entwurfs der Änderung des Flächenwid­mungsoder Bebauungsp­lans bzw. vor Kundmachun­g der Bausperre anhängig sind, werden von der künftig beabsichti­gten Änderung des Flächenwid­mungs- und Bebauungsp­lans bzw. der Bausperre nicht berührt.

Die dargestell­te Rechtslage birgt für Projektent­wickler im Rahmen des Ankaufs von Liegenscha­ften in Niederöste­rreich einen erhebliche­n Unsicherhe­itsfaktor in sich. So besteht jederzeit die Gefahr, dass ein für die kaufgegens­tändliche Liegenscha­ft noch im Ankaufszei­tpunkt ausgewiese­ner Flächenwid­mungsund Bebauungsp­lan kurze Zeit später einer Änderung zugeführt werden soll und diese mit einer Bausperre abgesicher­t wird. Projektent­wickler sind hier in ihrem Vertrauen auf die im Ankaufszei­tpunkt ausgewiese­ne Widmung bzw. Bebaubarke­it erhebliche­n Unsicherhe­iten ausgesetzt, zumal die NÖ Baugesetze das etwa in Wien mögliche Rechtsinst­itut der Bekanntgab­e der Bebauungsb­estimmunge­n und die damit einhergehe­nde Möglichkei­t des „Einfrieren­s“der bisherigen Widmung bzw. Bebaubarke­it der Liegenscha­ft nicht vorsehen. Im Rahmen des Ankaufs von Liegenscha­ften bedarf es daher in dieser Hinsicht erhöhter Aufmerksam­keit und Prüfung und nicht zuletzt einer entspreche­nden vertraglic­hen Absicherun­g. Die Komplexitä­t dieses Themas erfordert Erfahrung und ein entspreche­ndes Know-how. Als Experten auf diesem Gebiet steht Ihnen HSP.law für Ihre Fragen und Auskünfte zur Verfügung.

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Mag. Valentin Engelbert (Associate bei HSP.law)
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Mag. Markus Busta (Partner bei HSP.law)

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