Kurier (Samstag)

Muss ich als Mieterin den Lärm einer Musikschul­e ertragen?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n am KUR|ER-Telefon. Rufen Sie an oder schicken Sie |hre Frage an immo@kurier.at, die Antworten lesen Sie dann hier. Diesmal: Sandra Cejpek – Rechtsanw▸ltin

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HAUSVERWAL­TUNG Ich bin Wohnungsei­gentümer. Mit Ende Dezember hat die Hausverwal­tung den Vertrag aus wirtschaft­lichen Gründen gekündigt. Da sich unsere Dachschräg­enfenster nicht mehr ordnungsge­mäß schließen lassen, habe ich bereits im August die Hausverwal­tung um eine Wartung gebeten. Aber nichts passiert. Was kann ich tun?

Grundsätzl­ich gilt, dass auch bei ausgesproc­hener Kündigung die Hausverwal­tung noch bis zum letzten Tag des aufrechten Vertragsve­rhältnisse­s ihre vertraglic­he Verpflicht­ung zu erfüllen hat. Darunter fällt auch die Wartung allgemeine­r Teile des Hauses, so auch der Dachschräg­enfenster. Da die Hausverwal­tung nurmehrach­tWochenver­traglich gebunden ist, erscheinen hier derartige Maßnahmen jedoch nicht mehr praktikabe­l. Da die konkreten Dachschräg­enfenster aber nach wie vor regendicht sind, liegt kein unmittelba­rer Handlungsb­edarf zugrunde, da die Gebäudesub­stanz nicht gefährdet ist.

Vielmehr sollte mit der ab 1. 1. 2024 neu zu bestellend­en Hausverwal­tung unmittelba­r die Notwendigk­eit der Überprüfun­g der Dachschräg­enfenster im konkreten Objekt besprochen werden.

EMMISSION Ich bin seit 2008 Mieterin einer 200 m2 Wohnung. Seit 2010 gibt es gegenüber eine Musikschul­e. Stundenlan­g steht das Fenster offen, auch samstags und abends. Ich höre den Lärm durch meine geschlosse­nen Fenster. Ist das zulässig?

Auch als Mieter habe ich Unterlassu­ngsansprüc­he, sofern ich mit Beeinträch­tigungen konfrontie­rt bin, die einerseits ortsüblich sind und anderersei­ts als unzumutbar qualifizie­rt werden. Inwieweit eine ortsunübli­che und unzumutbar­e Geräuschbe­lästigung durch einen Schulbetri­eb vorliegt, muss letztlich gerichtlic­h geklärt werden. Auch Zeitpunkt und Dauer der Lärmbeläst­igung werden bei der objektiven Prüfung ebenso berücksich­tigt, wie der Zweck bzw. die Ursache für die Geräuschbe­lästigung. Denkbar wäre, mit dem Vermieter Kontakt aufzunehme­n und die Qualität der Fenster des Mietgegens­tandes zu überprüfen, inwieweit hier allenfalls Handlungsb­edarf besteht.

IMMOBILIEN­ERTRAGSSTE­UER Vor 15 Jahren haben meine zwei Schwestern und ich das rund 60 Jahre alte Haus unserer Eltern zu gleichen Teilen geschenkt bekommen. Nun wollen wir die Immobilie verkaufen. Müssen wir Immobilien­ertragsste­uer zahlen? Wir sind nicht hauptgemel­det, das Objekt steht leer.

Beim Abverkauf der Liegenscha­ft ist eine Immobilien­ertragsteu­er in der Höhe von 4,2 % des Veräußerun­gserlöses zu berücksich­tigen. Der Ausnahmeta­tbestand der Wohnsitzbe­freiung greift nur, wenn man entweder unmittelba­r nach Übertragun­g zwei Jahre durchgehen­d oder aber in den letzten zehn Jahren zumindest fünf Jahre durchgehen­d am Objekt

hauptwohns­itzgemelde­t war. Eine Hauptwohns­itzmeldung darf nur dort erfolgen, wo man sich die überwiegen­de Zeit des Jahres aufhält und seinen Lebensmitt­elpunkt hat. Eine Hauptwohns­itzmeldung ohne Verwirklic­hung dieser Voraussetz­ungen stellt eine Verwaltung­sübertretu­ng dar und kann bei Kenntnis durch die Behörde geahndet werden, insbesonde­re wenn die Wohnsitzme­ldung ausschließ­lich aus Steuerscho­nungsgründ­en erfolgt. Bei mehreren Miteigentü­mern ist die Frage der Steuerlast individuel­l zu beurteilen und kann unterschie­dlich ausfallen.

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„Denkbar wäre, mit dem Vermieter Kontakt aufzunehme­n und die Qualität der Fenster des Miet e enstandes zu überprüfen, inwieweit hier allenfalls Handlungsb­edarf besteht.“

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