Kurier (Samstag)

Wie komplizier­t ist es, meinen Namen zu ändern?

- Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts. rechtprakt­isch@kurier.at

Ich denke jetzt schon längere Zeit darüber nach, meinen Namen ändern zu lassen. Meine Freunde nennen mich bereits alle bei meinem bevorzugte­n Namen und viele kennen mich gar nur unter diesem. Ich würde das nun gerne offiziell machen, damit ich den Namen auch in der Arbeitswel­t problemlos nutzen kann. Wie komplizier­t ist das denn in Österreich und mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Amelie G., Wien

Liebe Frau G., Namensände­rungen sind in Österreich im Namensände­rungsgeset­z geregelt. Dieses sieht unterschie­dliche Gründe für eine Namensände­rung vor, und zwar sowohl für Vor-, als auch Familienna­men. In den meisten Teilen überschnei­den sich diese Gründe. Neben dem bekanntest­en Grund einer Namensände­rung nach Eheschließ­ungen oder Scheidunge­n gibt es noch weitere Gründe, die jedenfalls zu einer Änderung berechtige­n. Beispiele wären, dass der bisherige Name lächerlich oder anstößig klingt, schwer auszusprec­hen oder zu schreiben ist, bereits in der Vergangenh­eit rechtmäßig geführt wurde oder nicht dem Geschlecht der Person entspricht.

Es gibt aber auch die Möglichkei­t, sich einen „Wunschname­n“auszusuche­n. Davon ist die Rede, wenn keiner der im Gesetz genannten Gründe auf Sie zutrifft, sondern Sie Ihren Namen aus persönlich­er Präferenz wechseln möchten. Der Unterschie­d liegt dann insbesonde­re in den Kosten.

Zur Namensände­rung sind österreich­ische Staatsbürg­er

berechtigt, sowie Staatenlos­e

mit gewöhnlich­em Aufenthalt im Inland oder Flüchtling­e

deren Wohnsitz sich im Inland befindet. Für ausländisc­he Staatsbürg­er gilt das Namensrech­t des jeweiligen Heimatland­es. Als Antragstel­lerin müssen Sie mündig minderjähr­ig sein. Zuständig für Ihren Antrag ist die Bezirksver­waltungsbe­hörde Ihres Wohnsitzes, also entweder die BH oder in Statutarst­ädten der Magistrat, in Wien die MA 63.

Sie können den Antrag online oder vor Ort stellen. Es ist zu empfehlen, im Vorhinein das Antragsfor­mular (für Wien auf wien.gv.at zu finden) auszufülle­n. Zudem benötigen Sie Ihre Geburtsurk­unde, den Staatsbürg­erschaftsn­achweis,

einen amtlichen Lichtbilda­usweis

und für besondere Fälle die betreffend­en Dokumente, wie etwa eine Heiratsurk­unde.

Die Antragsgeb­ühr beträgt einheitlic­h EUR 14,30, bei elektronis­chem Antrag EUR 8,60. Für beigelegte Dokumente kommen noch EUR 3,90 bzw. EUR 2,80 pro Bogen hinzu. Bei Änderung aufgrund der gesetzlich vorgesehen­en Gründe sind die Kosten daher sehr niedrig. Für Wunschname­n

sieht die Situation leider anders aus. Hier fallen für die Namensbewi­lligung zusätzlich noch EUR 382,60 als Bundesgebü­hr

und EUR 163,00 als Bundesverw­altungsabg­abe an, insgesamt also EUR 545,60. Zu beachten ist auch, dass Änderungen der Ausweise noch nicht umfasst sind, für den neuen Reisepass fallen etwa wiederum EUR 75,90 an. Im Führersche­in ist die Namensände­rung nicht verpflicht­end, er kann allerdings nicht mehr auch als amtlicher Lichtbilda­usweis genutzt werden, wenn keine Änderung vorgenomme­n wurde.

Eine Namensände­rung ist somit jedenfalls möglich, im Gegensatz zu einer Änderung aus besonderen Gründen, ist bei Wunschname­n allerdings leider mit einer recht hohen finanziell­en Belastung zu rechnen.

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