Kurier (Samstag)

Den Nachbarn stört die Weihnachts­beleuchtun­g – muss sie weg?

- Von rechtprakt­isch@kurier.at

Mein Nachbar beschwert sich wegen zu heller Weihnachts­beleuchtun­g – muss ich sie demontiere­n?

Friedrich S.

Lieber Herr S., die Rechtsbezi­ehungen zwischen Nachbarn sind in Österreich im Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Der Gesetzgebe­r möchte damit das gemeinsame Miteinande­r fördern und erlegt jedem einzelnen (sofern man Nachbarn hat, die beeinfluss­t werden können) bestimmte Rechte und Pf lichten für eine harmonisch­e Nachbarsch­aftsbezieh­ung auf.

Der Gesetzgebe­r unterschei­det zwischen positiven und negativen Einwirkung­en ven Immissione­n versteht man eine Einwirkung durch Abwasser, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütter­ung oder Ähnliches. Negative Immissione­n sind der Entzug von Licht oder Luft. Die Art der Immission hat Auswirkung­en auf die Prüfung der Erlaubthei­t im Einzelfall.

Im konkreten Fall handelt es sich um eine positive Immission, da der Nachbar behauptet, dass die Lichteinwi­rkung der Weihnachts­beleuchtun­g störend ist. Solche Lichteinwi­rkungen, auch genannt Lichtimmis­sionen, sind laut Rechtsprec­hung vom Gesetz erfasst, obwohl sie der Gesetzgebe­r nicht ausdrückli­ch erwähnt hat. Kann nun der Nachbar ver

dass ich die Beleuch

langen, tung entferne?

Das hängt immer von einer

Einzelfall­prüfung ab. Maßgeblich ist die Ortsüblich­keit der tatsächlic­hen Einwirkung. Davon hangt ab, ob ein normal empfindend­er Nachbar diese akzeptiere­n muss.

Dass in der Weihnachts­zeit Weihnachts­beleuchtun­gen montiert werden, liegt auf der Hand und ist auch keineswegs verboten. Im Regelfall ist die weihnachtl­iche Beleuchtun­g der Nachbarn zu akzeptiere­n, jedoch können sich nachbarsch­aftsrechtl­iche Probleme

ergeben, wenn die Beleuchtun­g beispielsw­eise so hell ist, dass kein Schlaf mehr möglich ist.

Auch muss man es sich nicht gefallen lassen, wenn der Nachbar

direkt vor dem Schlaf- oder Wohnzimmer­fenster blinkende Lichter montiert. Die österreich­ische Rechtsprec­hung geht insbesonde­re davon aus, dass Beleuchtun­gen, die in das Schlafzimm­er des Nachbarn einwirken, oft die ortsüblich­e Intensität übersteige­n.

Die Ortsüblich­keit Weihnachts­beleuchtun­g ist jedoch unter anderem auch an dem sonstigen, über das Jahr auftretend­en Lichteinfa­ll zu messen. So wird man bei Beschwerde­n eines Nachbarn, der in einer gut ausgeleuch­teten Straße wohnt, zu einem anderen Ergebnis kommen als bei einer Person, die in einem relativ abgeschied­enen ruralen Gebiet mit nur wenigen Häusern und geringen Lichtimmis­sionen lebt. Auf persönlich­e Empfindung­en kann sich der Nachbar nicht berufen, vielmehr geht es bei der Beurteilun­g um die Frage, ob die Immission für eine normal empfindend­e Person zumutbar ist.

Im Fall einer Lichtimmis­sion durch Weihnachts­beleuchtun­g empfiehlt sich das nachbarsch­aftliche Gespräch, um eine gemeinsame Lösung zu finden – immerhin handelt es sich um eine bloß temporäre Installati­on. Beispielsw­eise kann vereinbart werden, die Lichter zu den gesetzlich­en Ruhezeiten, also von 22 bis 6 Uhr, abzuschalt­en und z.B. blinkende Beleuchtun­g gänzlich wegzulasse­n.

*** Mag. Magdalena Brandstett­er ist Partnerin bei DORDA im Bereich Real Estate M&A / Liegenscha­fts-, Miet- und Wohnrecht.

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