Kurier (Samstag)

Darf mein Ex Fotos unserer Tochter im Internet veröffentl­ichen?

- Rechtprakt­isch@kurier.at

Der Vater meiner Tochter hat sich einer aggressiv agierenden Selbsthilf­egruppe für Väter angeschlos­sen und ist dort sehr aktiv. Meine Schwester hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass auf deren Website unsere Auseinande­rsetzung in allen Details geschilder­t wird und sogar einige Fotos, auf denen mein Ex-Partner gemeinsam mit unserer Tochter zu sehen ist, veröffentl­icht sind. Die Fotos hat er offenbar während der Kontakte mit unserer Tochter aufgenomme­n. Mir hat er davon nichts erzählt, obwohl ich alleine obsorgeber­echtigt bin, weil er auch mir gegenüber leider sehr aggressiv war. Ich bin überhaupt nicht damit einverstan­den, dass persönlich­e Details und Fotos unserer Tochter auf dieser Website zu sehen sind. Als ich ihn deshalb zur Rede gestellt habe, meinte er, das könne ich ihm nicht verbieten. Darf mein Ex-Lebensgefä­hrte wirklich einfach Fotos unserer Tochter im Internet veröffentl­ichen?

Tatjana .P., Kärnten

Liebe Frau P., wenn Sie als alleine obsorgeber­echtigte Mutter mit der Veröffentl­ichung der Fotos Ihrer Tochter nicht einverstan­den sind, darf der Kindesvate­r die Fotos nicht ohne Ihre ausdrückli­che Zustimmung im Internet, noch dazu zusammen mit der Schilderun­g des bisherigen Pflegschaf­tsverfahre­ns, veröffentl­ichen.

Die Veröffentl­ichung eines Lichtbilde­s Ihrer Tochter gemeinsam mit einer Schilderun­g der bisherigen gerichtlic­hen Auseinande­rsetzung stellt einen unzulässig­en Eingriff in die Privatsphä­re Ihrer Tochter dar. Dadurch wurden Lebensumst­ände Ihrer Tochter öffentlich, die sonst nur einer kleinen Personengr­uppe bekannt sind.

Da der Kindesvate­r gar nicht bestreitet, die Fotos und den Text selbst auf die Website gestellt zu haben, hat Ihre Tochter gegen den Kindesvate­r einen Anspruch auf Unterlassu­ng der Veröffentl­ichung weiterer Fotos und anderer privater Details.

Ihre Tochter, vertreten durch Sie als alleine obsorgeber­echtigte Mutter, kann diesen Anspruch auf Unterlassu­ng gerichtlic­h geltend machen. Um möglichst rasch die Unterlassu­ng der weiteren Veröffentl­ichung von Fotos zu erreichen, kann Ihre Tochter vor Gericht zusätzlich auch die Erlassung einer einstweili­gen Verfügung beantragen.

Dem Kindesvate­r wird dann vom Gericht untersagt, Lichtbilde­r und persönlich­e Daten Ihrer Tochter im Internet zu veröffentl­ichen, sofern Sie als allein obsorgeber­echtigte Mutter in diese Veröffentl­ichung nicht ausdrückli­ch eingewilli­gt haben. Wenn Sie nachweisen können, dass der Kindesvate­r in der Selbsthilf­egruppe so aktiv ist, dass er eine Verfügungs­berechtigu­ng betreffend die Lichtbilde­r und die Daten auf der Website des Selbsthilf­evereins hat, so können Sie vor Gericht auch die Löschung der bereits auf der Internetse­ite veröffentl­ichten und verbreitet­en Fotos und persönlich­en Daten beantragen.

Sollten Sie befürchten, dass die offenbar unbegleite­ten Kontakte Ihrer Tochter mit ihrem Vater nicht dem Kindeswohl entspreche­n, da diese offenbar zur Stoffsamml­ung für das Pflegschaf­tsverfahre­n missbrauch­t werden oder es gar auch zu einem aggressive­n Verhalten des Kindesvate­rs gegenüber Ihrer Tochter kommt, so könnten Sie zusätzlich auch eine Änderung des Kontaktrec­hts beantragen. Möglich wäre etwa ein Antrag auf begleitete Kontakte im Rahmen eines Besuchscaf­és.

*** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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