Muss ich die Bushaltestelle vor dem Haus von Schnee befreien?
Experten beantworten |hre Leserfragen am KUR|ER-Telefon, jeden zweiten Montag zwischen 10:00 und 11:00 Uhr. Diesmal: Walter Rosifka – Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer
Im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege müssen vonSchneeundVerunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden; so steht es in § 93 Straßenverkehrsordnung. Diese Verpflichtung trifft die Grundeigentümer jener Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen. Zu räumen und zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze, und zwar in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen.
Ist die Bushaltestelle Teil des Gehsteigs, sind Sie während des im Gesetz genannten Zeitraumes auch verpflichtet, sie von Schnee und Eis zu räumen. Man kann seine Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auf Dritte übertragen, etwa auf ein spezialisiertes Unternehmen. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räumund Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde.
Dass eine Vermieterin bei der Neuvergabe eine bestimmte Qualität der Wohnung schuldet oder „freiwillig“herstellt, heißt noch nicht, dass man als Mieter mit einem bestehenden Mietvertrag einen durchsetzbaren Anspruch auf die gleiche Qualität hat. Bei einer Vermietung im Jahr 2023 muss ein Vermieter bestimmte technische Normen einhalten, die vor 30 Jahren vielleicht noch nicht gegolten haben. Fraglich ist also, ob die Elektrik in Ihrer Wohnung im technischen und damitimrechtlichenSinne„schadhaft“und damit reparaturbedürftig ist, oder ob sie noch immer brauchbarist.DaskannimGrunde nur ein Fachmann beurteilen. Ist Ihre elektrische Anlage reparaturbedürftig, dann sollten Sie die Bauvereinigung verständigen und zur Durchführung der Reparatur auffordern, andernfalls können Sie einen Antrag bei Gericht stellen, dass der Bauvereinigung die Reparatur der Anlage aufgetragen wird.
Das von Ihnen so bezeichnete „Wohnrecht“am gesamten Einfamilienhaus ist offensichtlich ein sogenanntes Wohnungsgebrauchsrecht. In der Regel wird es auf Lebenszeit vereinbart. Im Rahmen dieses Rechts hat der Berechtigte persönlich die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen
seiner Bedürfnisse zu nutzen. Ob der Wohnungsberechtigte befugt ist, eine dritte Person bei sich aufzunehmen, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden. Die Rechtsprechung gestattet regelmäßig eine Erweiterung des Wohnungsrechts der berechtigten Personen durch Aufnahme hinzugekommener Familienangehöriger, Lebensgefährten oder auch einer Pflegeoder Dienstperson. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung müssen Sie die Aufnahme einer 24-Stunden-Pflege für das Haus nach meiner Einschätzung wohl dulden.
NÄCHSTER TERMIN: Dezember
4.
Uhr
10 bis 11
9030 22337 Walzl-Sirk Barbara
PROJEKT