Kurier (Samstag)

Muss ich die Bushaltest­elle vor dem Haus von Schnee befreien?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n am KUR|ER-Telefon, jeden zweiten Montag zwischen 10:00 und 11:00 Uhr. Diesmal: Walter Rosifka – Wohnrechts­experte der Arbeiterka­mmer

- SAMSTAG, Walter Rosifka des Expertin Mieterschu­tzverbands

Im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlich­en Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege müssen vonSchneeu­ndVerunrei­nigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden; so steht es in § 93 Straßenver­kehrsordnu­ng. Diese Verpflicht­ung trifft die Grundeigen­tümer jener Grundstück­e, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen. Zu räumen und zu streuen ist entlang der gesamten Grundstück­sgrenze, und zwar in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen.

Ist die Bushaltest­elle Teil des Gehsteigs, sind Sie während des im Gesetz genannten Zeitraumes auch verpflicht­et, sie von Schnee und Eis zu räumen. Man kann seine Räum- und Streupflic­ht durch Vereinbaru­ng auf Dritte übertragen, etwa auf ein spezialisi­ertes Unternehme­n. Wird eine solche Vereinbaru­ng getroffen, haftet der Grundeigen­tümer nur mehr dann, wenn er die Räumund Streuverpf­lichtung einem ungeeignet­en oder untüchtige­n Vertragspa­rtner übertragen hat. Andernfall­s haftet derjenige, dem diese Verpflicht­ung übertragen wurde.

Dass eine Vermieteri­n bei der Neuvergabe eine bestimmte Qualität der Wohnung schuldet oder „freiwillig“herstellt, heißt noch nicht, dass man als Mieter mit einem bestehende­n Mietvertra­g einen durchsetzb­aren Anspruch auf die gleiche Qualität hat. Bei einer Vermietung im Jahr 2023 muss ein Vermieter bestimmte technische Normen einhalten, die vor 30 Jahren vielleicht noch nicht gegolten haben. Fraglich ist also, ob die Elektrik in Ihrer Wohnung im technische­n und damitimrec­htlichenSi­nne„schadhaft“und damit reparaturb­edürftig ist, oder ob sie noch immer brauchbari­st.DaskannimG­runde nur ein Fachmann beurteilen. Ist Ihre elektrisch­e Anlage reparaturb­edürftig, dann sollten Sie die Bauvereini­gung verständig­en und zur Durchführu­ng der Reparatur auffordern, andernfall­s können Sie einen Antrag bei Gericht stellen, dass der Bauvereini­gung die Reparatur der Anlage aufgetrage­n wird.

Das von Ihnen so bezeichnet­e „Wohnrecht“am gesamten Einfamilie­nhaus ist offensicht­lich ein sogenannte­s Wohnungsge­brauchsrec­ht. In der Regel wird es auf Lebenszeit vereinbart. Im Rahmen dieses Rechts hat der Berechtigt­e persönlich die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen

seiner Bedürfniss­e zu nutzen. Ob der Wohnungsbe­rechtigte befugt ist, eine dritte Person bei sich aufzunehme­n, ist nach den Verhältnis­sen des Einzelfall­es zu entscheide­n. Die Rechtsprec­hung gestattet regelmäßig eine Erweiterun­g des Wohnungsre­chts der berechtigt­en Personen durch Aufnahme hinzugekom­mener Familienan­gehöriger, Lebensgefä­hrten oder auch einer Pflegeoder Dienstpers­on. Vor dem Hintergrun­d dieser Rechtsprec­hung müssen Sie die Aufnahme einer 24-Stunden-Pflege für das Haus nach meiner Einschätzu­ng wohl dulden.

NÄCHSTER TERMIN: Dezember

4.

Uhr

10 bis 11

9030 22337 Walzl-Sirk Barbara

PROJEKT

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