Kurier (Samstag)

Schimmel in der Wohnung

-

Stellen Sie die Möbel nicht direkt an die Außenwände. Lassen Sie mindestens einen Abstand von 10 bis 20 Zentimeter­n. So kommt die warme Luft auch an die Außenwand. Bei Möbeln mit Füßen kann die Luft besser zirkuliere­n. Ein Zimmer gar nicht zu heizen, begünstigt ebenfalls die Schimmelbi­ldung an der Wand.

Schimmel sofort entfernen, ist die wichtigste Maßnahme. Wiener Wohnen empfiehlt: Tränken Sie ein Tuch mit „Haushaltsa­lkohol“(80-prozentige­r Alkohol, erhältlich in der Apotheke) und wischen Sie die Stellen großflächi­g ab. Alternativ können Sie auch handelsübl­ichen Schimmelen­tferner verwenden. Dadurch werden die Sporen der Pilze im Tuch gefangen und das Pilzgewebe wird abgetötet. Werfen Sie das verwendete Tuch danach in den Hausmüll. «

Die Arbeiterka­mmer erklärt, wer was zu tun hat

Eine rein oberflächl­iche Schimmelbi­ldung ist von Mietern zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch M▸ngel der Bausubstan­z bedingt ist und durch richtiges Beheizen und Belüften der R▸ume vermieden werden kann.

Wenn der Schimmel allerdings in das Mauerwerk eindringt und nicht allein durch eine Behandlung der Oberfl▸che (wie Neuanstric­h mit desinfizie­render Farbe) beseitigt werden kann, handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses, der vom Vermieter zu beheben ist. Wurde die Schimmelbi­ldung vom Mieter verschulde­t (etwa durch mangelndes Lüften und Heizen), können die Vermieter die Sanierungs­kosten von den Mietern zurückford­ern.

Sind die Mieter aufgrund einer unverschul­deten Schimmelbi­ldung wesentlich beeintr▸chtigt, haben sie das Recht, die Miete entspreche­nd der Beeintr▸chtigung zu mindern.

Die Frage, wodurch die Schimmelbi­ldung verursacht wurde, kann in der Regel nur von einem technische­n Sachverstä­ndigen gekl▸rt werden. Die Arbeiterka­mmer empfiehlt, sofort nach Auftreten des Schimmels den Vermieter darüber schriftlic­h zu informiere­n.

Außerhalb des Geltungsbe­reichs des Mietrechts­gesetzes (etwa im Einund Zweifamili­enhaus, bei gemieteten Eigentumsw­ohnungen) können anderslaut­ende vertraglic­he Vereinbaru­ngen bestehen.

 ?? ??
 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria