Wer muss die Servicegebühr für den Durchlauferhitzer bezahlen?
Experten beantworten Leserfragen jeden zweiten Montag zwischen 10 und Diesmal: Barbara Walzl-Sirk – Mieterschutzverband 11 Uhr am KUR|ER-Telefon.
Laut ABGB gibt es ein gesetzliches Vorausvermächtnis, sofern der Lebensgefährte Sie nicht ohnehin im Übergabevertrag mit einem Wohnrecht versorgen würde. Dieses gesetzliche Vorausvermächtnis besagt, dass sie als Lebensgefährtin nach dem Tod Ihres Partners weiter im Haus leben dürfen, wenn sie mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährtin zumindest in den vergangenen drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Dieses erworbene Recht endet aber ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen. Unabhängig davon gebe ich aber auch jetzt schon zu bedenken, dass die Genossenschaft, sofern diese mitbekommt, dass Sie nicht mehr in der Wohnung
wohnen, die Möglichkeit hätte, ein Räumungsverfahren einzuleiten, da Sie allem Anschein nach kein dringendes Wohnbedürfnis mehr an der Wohnung haben, da ja woanders wohnen.
Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters auch die Wartungskosten, da Sie selbst angegeben haben, dass im Mietvertrag diesbezüglich nichts geregelt wurde. Sie hätten aber grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, diese Wartungsverpflichtung auf den Mieter zu überbinden, wobei aber in diesem Zusammenhang besonders Augenmerk auf die gewählte Formulierung zu legen ist. Ich rate Ihnen daher bei einer allfälligen Neuvermietung oder Verlängerungsvereinbarung, sich diesbezüglich
Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notars Ihres Vertrauens zu holen.
ABRECHNUNG
Der Wasserverbrauch in unserem Mehrparteienhaus (Eigentum) ist sehr hoch. Meine Frau und ich gehen sparsam mit dem Wasser um, andere Bewohner offenbar nicht. Es wird nach Wohnungsgröße abgerechnet, was für uns negativ ist. Was können wir dagegen machen? Wir wollen eine Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch.
Da laut Ihren Angaben die Verrechnung nach der Nutzfläche erfolgt, gab es allem Anschein nach bereits eine Änderung der gesetzlichen Aufteilungsregelungen des WEG. Laut WEG werden alle Aufwendungen von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen. Das WEG bietet aber auch die Möglichkeit, einzelne Aufwendungen, wie in Ihrem Fall beim Wasser, nach Verbrauch zu verrechnen, wenn die Anteile der Wohnungseigentumsobjekte am Gesamtverbrauch
mit wirtschaftlich vernünftigen Kostenaufwand durch Messvorrichtungen ermittelt werden können. Um dies umsetzen zu können, müssten die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile die Aufteilung dieser Aufwendung nach den Verbrauchsanteilen festlegen. Dies erfolgt mittels Beschlussfassung. Der Beschluss wird frühestens für die ihm nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. Sobald ein solcher Beschluss vorliegt, hat jeder Wohnungseigentümer die Erfassung der Verbrauchsanteile zu dulden.
PROJEKT