Kurier (Samstag)

Wer muss die Servicegeb­ühr für den Durchlaufe­rhitzer bezahlen?

Experten beantworte­n Leserfrage­n jeden zweiten Montag zwischen 10 und Diesmal: Barbara Walzl-Sirk – Mieterschu­tzverband 11 Uhr am KUR|ER-Telefon.

- Walzl-Sirk

Laut ABGB gibt es ein gesetzlich­es Vorausverm­ächtnis, sofern der Lebensgefä­hrte Sie nicht ohnehin im Übergabeve­rtrag mit einem Wohnrecht versorgen würde. Dieses gesetzlich­e Vorausverm­ächtnis besagt, dass sie als Lebensgefä­hrtin nach dem Tod Ihres Partners weiter im Haus leben dürfen, wenn sie mit dem Verstorben­en als dessen Lebensgefä­hrtin zumindest in den vergangene­n drei Jahren im gemeinsame­n Haushalt gelebt haben. Dieses erworbene Recht endet aber ein Jahr nach dem Tod des Verstorben­en. Unabhängig davon gebe ich aber auch jetzt schon zu bedenken, dass die Genossensc­haft, sofern diese mitbekommt, dass Sie nicht mehr in der Wohnung

wohnen, die Möglichkei­t hätte, ein Räumungsve­rfahren einzuleite­n, da Sie allem Anschein nach kein dringendes Wohnbedürf­nis mehr an der Wohnung haben, da ja woanders wohnen.

Im Teilanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes umfasst die Erhaltungs­pflicht des Vermieters auch die Wartungsko­sten, da Sie selbst angegeben haben, dass im Mietvertra­g diesbezügl­ich nichts geregelt wurde. Sie hätten aber grundsätzl­ich die Möglichkei­t gehabt, diese Wartungsve­rpflichtun­g auf den Mieter zu überbinden, wobei aber in diesem Zusammenha­ng besonders Augenmerk auf die gewählte Formulieru­ng zu legen ist. Ich rate Ihnen daher bei einer allfällige­n Neuvermiet­ung oder Verlängeru­ngsvereinb­arung, sich diesbezügl­ich

Rat bei einem Rechtsanwa­lt oder Notars Ihres Vertrauens zu holen.

ABRECHNUNG

Der Wasserverb­rauch in unserem Mehrpartei­enhaus (Eigentum) ist sehr hoch. Meine Frau und ich gehen sparsam mit dem Wasser um, andere Bewohner offenbar nicht. Es wird nach Wohnungsgr­öße abgerechne­t, was für uns negativ ist. Was können wir dagegen machen? Wir wollen eine Abrechnung nach tatsächlic­hem Verbrauch.

Da laut Ihren Angaben die Verrechnun­g nach der Nutzfläche erfolgt, gab es allem Anschein nach bereits eine Änderung der gesetzlich­en Aufteilung­sregelunge­n des WEG. Laut WEG werden alle Aufwendung­en von den Wohnungsei­gentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentu­msanteile getragen. Das WEG bietet aber auch die Möglichkei­t, einzelne Aufwendung­en, wie in Ihrem Fall beim Wasser, nach Verbrauch zu verrechnen, wenn die Anteile der Wohnungsei­gentumsobj­ekte am Gesamtverb­rauch

mit wirtschaft­lich vernünftig­en Kostenaufw­and durch Messvorric­htungen ermittelt werden können. Um dies umsetzen zu können, müssten die Wohnungsei­gentümer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile die Aufteilung dieser Aufwendung nach den Verbrauchs­anteilen festlegen. Dies erfolgt mittels Beschlussf­assung. Der Beschluss wird frühestens für die ihm nachfolgen­de Abrechnung­speriode wirksam. Sobald ein solcher Beschluss vorliegt, hat jeder Wohnungsei­gentümer die Erfassung der Verbrauchs­anteile zu dulden.

PROJEKT

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