Kurier (Samstag)

Wie funktionie­rt das eigentlich genau mit der Winterreif­enpflicht?

- Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

Heuer kam der Schnee bei uns in Wien für mich sehr überrasche­nd. Gerade hatten wir doch noch T-Shirt-Wetter und dann hat es am ersten Adventwoch­enende plötzlich heftig geschneit. An Winterreif­en habe ich daher erst gedacht, als der Schnee schon lag. Wann gilt eigentlich „Winterreif­enpf licht“? Gilt die nur für mein Auto oder auch für mein Motorrad? Und gibt es auch eine „Schneekett­enpflicht“?

Herbert G., Wien

Lieber Herr G., in Österreich gilt die Winterreif­enpflicht zwischen 1. November und 15. April des Folgejahre­s. In dieser Zeit dürfen bei winterlich­en Fahrbahnve­rhältnisse­n, wie etwa bei Schneefahr­bahn, Schneemats­ch oder Eis Autos nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen vier Rädern Winterreif­en angebracht sind. Als Winterreif­en gelten nur solche mit den Bezeichnun­gen „M+S“, „M.S.“oder „M&S“, die (noch) eine Profiltief­e von mindestens 4 mm aufweisen.

Die Winterreif­enpflicht gilt im genannten Zeitraum nurbei winterlich­en Verhältnis­sen und nur, wenn das Auto auch wirklich gefahren wird. Sollten Sie Ihr Auto daher bei Schneefall bzw. Schneefahr­bahn grundsätzl­ich stehen lassen, benötigen Sie auch keine Winterreif­en. Eine allgemeine Pflicht, in der Zeit von 1. November bis 15. April Winterreif­en aufzuziehe­n, gibt es daher nicht. Es gibt daher auch keine diesbezügl­ichen Kontrollen an geparkten Autos.

Als Autofahrer müssen Sie dann aber regelmäßig den Wetterberi­cht verfolgen. Nur weil Sie bei Sonnensche­in in die Arbeit fahren, heißt das ja nicht, dass am Nachhausew­eg nicht bereits dichter Schneefall eingesetzt hat. Auch Straßennäs­se kann im Winter sehr rasch zu Glatteis und damit zu winterlich­en Fahrverhäl­tnissen führen. Auch dann gilt Winterreif­enpflicht.

Die „Ausrede“, nicht rechtzeiti­g einen Werkstattt­ermin bekommen zu haben, gilt im Übrigen auch nicht. In diesem Fall müssen Sie Ihr Auto bis zum Termin für den Reifenwech­sel bei winterlich­en Verhältnis­sen stehen lassen.

Alternativ zur Winterbere­ifung könnten Sie allerdings auch Schneekett­en an mindestens zwei Antriebsrä­dern

montieren. Das ist aber nur erlaubt, wenn die Straße durchgängi­g oder fast durchgängi­g mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Eine wirkliche Alternativ­e zu Winterreif­en stellen Schneekett­en daher nicht dar.

Wenn Sie bei winterlich­en Fahrbahnve­rhältnisse­n ohne Winterreif­en fahren, riskieren Sie eine Strafe von Euro 60,–.

Werden gar andere Verkehrste­ilnehmer gefährdet, droht sogar eine Strafe bis zu Euro 5.000,–.

Für den Fall, dass Sie in der Zeit der Winterreif­enpflicht einen Verkehrsun­fall mit Sommerreif­en haben, sind Sie darüber hinaus dafür beweispfli­chtig, dass der gleiche Unfall auch mit Winterreif­en passiert wäre. Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, trifft Sie jedenfalls eine Teilschuld am Verkehrsun­fall.

Mopeds, Motorräder und Mofas sind von der Winterausr­üstungspfl­icht ausgenomme­n. An diese Fahrzeuge müssen daher keine eigenen Winterreif­en aufgezogen werden.

Eine Schneekett­enmitnahme­pflicht gibt es – im Übrigen im gleichen Zeitraum von 1. November bis 15. April – nur für Lkw mit einem höchstzulä­ssigen Gesamtgewi­cht von über 3,5 Tonnen. Für Pkw gibt es keine allgemeine Schneekett­enpflicht.

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