Mein Kind hat im Supermarkt etwas kaputt gemacht: Hafte ich?
Ich war in der stressigen Vorweihnachtszeit mit meinen Kindern im Supermarkt. Dort hat zuerst meine 11-jährige Tochter ein Marmeladenglas fallen gelassen, als ich mich kurz mit einer Bekannten unterhalten habe. Anschließend hat auch noch mein 3-jähriger Sohn an der Kassa eine Spielzeugfigur zerbrochen. Beides musste ich dann bezahlen. Mein Mann meinte zu Hause, das wäre eine Frechheit, solche unabsichtlichen Schäden, insbesondere durch Kinder, würde der Supermarkt doch einkalkulieren. Er behauptet, er habe noch nie erlebt, dass man so etwas dann bezahlen müsste. Wie sieht das denn rechtlich aus?
Melissa B., Niederösterreich
Liebe Frau B., Ihr Mann hat insofern recht, als insbesondere
Supermärkte bei so kleinen Missgeschicken meist sehr kulant sind. Rein rechtlich handelt es sich um einen Schadenersatzfall.
Schadenersatz gebührt, wenn jemand jemandem anderen schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden zufügt. Ob der Geschädigte eine Privatperson, ein Einzelunternehmer oder eine Supermarktkette und ob der Schaden ein kaputtes Auto oder nur ein Marmeladenglas ist, ist dabei zunächst irrelevant.
Außerdem muss bereits für leichte Fahrlässigkeit gehaftet werden, also auch dann, wenn man unabsichtlich etwas kaputt macht. Nur wenn der Schaden eher dem Supermarkt zuzurechnen wäre, zum Beispiel weil die Ware instabil gestapelt wurde, haften Sie nicht.
Die Besonderheit ist in Ihrem Fall allerdings, dass nicht Sie, sondern Ihre Kinder die Schäden verursacht haben. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr ist man nämlich nicht deliktsfähig und haftet daher prinzipiell auch nicht für selbst verursachte Schäden.
Dass Eltern in solchen Fällen immer für Ihre Kinder haften, ist auch ein Irrtum. Tatsächlich haften Sie nur dann ersatzweise, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie intensiv diese ausfällt, hängt sowohl von den persönlichen Eigenschaften des Kindes als auch den Umständen der jeweiligen Situation ab.
Einer 11-Jährigen kann man üblicherweise problemlos zutrauen, dass sie sich kurz ruhig verhält, während man sich mit jemandem unterhält. Ihre Aufsichtspflicht war also nicht verletzt, wenn Sie das Kind kurz nicht im Blick hatten und es dann ein Glas fallen lässt. Für diesen Schaden müssen Sie somit nicht haften. § 1310 ABGB bestimmt allerdings, dass Deliktsunfähige unter Umständen subsidiär selbst haften müssen, wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Dafür muss dem Kind Verschulden zu Last gelegt werden können. Es macht dann einen Unterschied, ob Ihr Kind etwa mit dem Glas herumgespielt hat, oder es ihm einfach aus der Hand gerutscht ist. Die subsidiäre Haftung gilt dann, wenn das Kind über eigenes Vermögen verfügt, was insbesondere bejaht wird, wenn eine Haftpflichtversicherung
besteht.
Auch wenn bei einem 3Jährigen die Aufsichtspflicht jedenfalls intensiver ausfällt, muss damit gerechnet werden, dass Eltern bei der Kassa kurz mit dem Bezahlen beschäftigt
sind. Die Schuld wird in solchen Fällen daher meist dem Supermarkt zugerechnet, nämlich wenn dieser Ware bei der Kassa so platziert, dass sie für Kleinkinder leicht erreichbar ist. Auch in diesem Fall müssten Sie somit nicht für den Schaden, den Ihr Sohn verursacht hat, aufkommen.
*** Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.