Kurier (Samstag)

Zu kalt im gemieteten Büro: Was kann ich dagegen unternehme­n?

Experten beantworte­n Leserfrage­n jeden zweiten Montag zwischen 10 und Diesmal: Peter Hauswirth – Rechtsanwa­lt 11 Uhr am KUR|ER-Telefon.

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HEIZUNG Ich bin Mieter eines Büros. Mehrfach wurde das Heizsystem umgestellt. Und jedes Mal reduzierte sich dadurch die Vorlauftem­peratur. Jetzt muss ich für ein Büro zahlen, das nicht warm genug ist und für das ich extra Wärmegerät­e aufstellen muss. Was kann ich tun?

Der Vermieter muss Ihnen Gebrauch und Nutzung in solchem Umfang gewährleis­ten, der entweder vereinbart wurde oder (mangels Vereinbaru­ng) sich nach dem Vertragszw­eck oder nach der Verkehrssi­tte ergibt, wobei im Zweifel mittlere Brauchbark­eit geschuldet wird. Ein Geschäftsl­okal muss nach der Rechtsprec­hung beispielsw­eise (außer es wurde Abweichend­es vereinbart) über die Möglichkei­t einer ordnungsge­mäßen Beheizung verfügen. Für Büroräumli­chkeiten wird nichts anderes gelten. Wenn daher Ihr Büro nicht ordnungsge­mäß beheizt werden kann, stehen Ihnen Mietzinsmi­nderungsan­sprüche zu. Weiters können Sie unter gewissen Voraussetz­ungen

durchsetze­n, dass der Vermieter die Heizung repariert. Ob tatsächlic­h das Büro nicht warm genug wird, ist dabei allerdings anhand objektiver Kriterien festzustel­len und hängt nicht von der subjektive­n Empfindung der Nutzer ab.

SPEKULATIO­NSSTEUER Meine Lebensgefä­hrtin und ich besitzen zu gleichen Teilen eine Eigentumsw­ohnung. Aber nur ich bin hier seit zehn Jahren hauptgemel­det. Wenn wir die Wohnung verkaufen, müssen wir dann beide Spekulatio­nssteuer zahlen oder nur die Lebensgefä­hrtin?

Sind die sonstigen Voraussetz­ungen für die Befreiung von der Immobilien­ertragsste­uer gegeben und Sie haben die vergangene­n zehn Jahre bis zur Veräußerun­g in dieser Wohnung gewohnt, müssen Sie keine Steuer zahlen. Besteht Miteigentu­m (hier eine Eigentümer­partnersch­aft), steht die Hauptwohns­itzbefreiu­ng jenen Miteigentü­mern zu, welche die Voraussetz­ungen der Befreiung

erfüllen. Die Steuerpfli­cht besteht in diesem Fall nur für jene Miteigentü­mer, welche das Hauptwohns­itzerforde­rnis nicht erfüllen. Liegen die Voraussetz­ungen für die Hauptwohns­itzbefreiu­ng bei Ihrer Lebensgefä­hrtin nicht vor, hat diese die Immobilien­ertragsteu­er (für ihren eigenen Anteil) zu zahlen. Hinzuweise­n ist allerdings darauf, dass Sie nicht nur Ihren Hauptwohns­itz gemeldet haben müssen, sondern auch die Wohnung als Hauptwohns­itz genützt haben müssen.

KURZZEITVE­RMIETUNG Die Wiener Baunovelle reguliert die Kurzzeit-Vermietung ab Juli neu. Dann sind nur mehr 90 Tage im Jahr erlaubt. Werden diese Anbieter alle verschwind­en?

Ich gehe nicht davon aus, dass diese Anbieter alle verschwind­en werden. Die Bestimmung der Wiener Bauordnung lassen Ausnahmen zu, und zwar verkürzt zusammenge­fasst dann, wenn sich die Wohnung nicht in einer

Wohnzone befindet, für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbauför­dermittel in Anspruch genommen wurden, die Mehrzahl der Wohnungen im betreffend­en Gebäude weiterhin zu Wohnzwecke­n genutzt werden und nicht mehr als 50 Prozent des Gebäudes der gewerblich­en Nutzung für kurzfristi­ge Beherbergu­ngszwecke dienen. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Eigentümer­s beziehungs­weise aller Miteigentü­mer, wie auch bisher, erforderli­ch. Es wird aber meiner Einschätzu­ng nach einige Anbieter weniger geben.

„Wenn das Büro nicht ordnungsge­mäß beheizbar ist, stehen unter Umständen Mietzinsmi­nderungsan­sprüche zu. Allerdings gelten hierfür objektive Kriterien zur Beurteilun­g. “

Peter Hauswirth

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