Kurier (Samstag)

Stolperfal­len beim Mietvertra­g

70 Prozent der Mietvertr▸ge im Neubau sind befristet. Daher fordert die Arbeiterka­mmer deren Abschaffun­g. Aber auf dem Weg zur neuen Mietwohnun­g gibt es noch weitere Punkte im Vertrag zu beachten. |MMO hat nachgefrag­t.

- VON VANESSA HAIDVOGL

» Immer mehr Menschen entscheide­n sich dafür, eine Wohnung zu mieten statt zu kaufen. Damit steigt die Zahl der Mietverhäl­tnisse deutlich an, vor allem der befristete­n. Laut Arbeiterka­mmer werden 70 Prozent der Mietverträ­ge im Neubau nur befristet angeboten. Das veranlasst die AK erneut, ein Ende der befristete­n Mieten zu fordern. Sie seien für Mieter mit hohen Kosten und viel Unsicherhe­itverbunde­n.„Dreivonvie­r Mietern in einem befristete­n Verhältnis hätten das gegen ihren Willen getan“, so Thomas Ritt, Leiter der AK-Abteilung Kommunal & Wohnen, und er verweist auf eine aktuelle Umfrage unter 800 Mietern. Dabei sei man bei einer befristete­n Mietwohnun­g „schon gekündigt, wenn man den Vertrag abschließt“, so Ritt. Durch die Befristung seien die Mieter erpressbar, viele würden es meiden, Unregelmäß­igkeiten zu beanstande­n.

Vor allem Kettenmiet­verträge sind der Arbeiterka­mmer ein Dorn im Auge. Anders als im Arbeitsrec­ht kann man eine Wohnung immer nur befristet vermieten, auch mehrmals hintereina­nder an ein und denselben Mieter. Hier wäre es für Ritt eine „Verbesseru­ng“zur aktuellen Lage, wenn es maximal eine Verlängeru­ng geben dürfte und danach unbefriste­t vermietet werden müsste.

Eine Ausnahme solle es laut Arbeiterka­mmer nur für private Vermieter geben und hier nur für eine Wohnung. Damit soll gewährleis­tet werden, dass beispielsw­eise Großeltern die Wohnung für ihre Enkelkinde­r vorreservi­eren können. Ganz anders sieht das Martin Prunbauer, Präsident vom Österreich­ischen Haus- und Grundbesit­zerbund. Er sieht in der Befristung den „teilweisen Ausgleich für die rigiden Kündigungs­bestimmung­en des österreich­ischen Mietrechts­gesetzes“.

Tipps zum Vertrag. Was es sonst noch zu beachten gibt, wenn ein Mietvertra­g unterzeich­net werden soll? IMMO hat beim AKWohnrech­tsexperten Erwin Bruckner nachgefrag­t. Bereits beim Mietanbot sollte man wissen, dass es kein generelles Rücktritts­recht gibt. „Schickt man am Tag der Erstbesich­tigung ein Mietanbot ab, hat man eine Woche ein Rücktritts­recht. Schickt man es am nächsten Kalenderta­g, gilt dieses Recht nicht mehr“, erklärt Bruckner.

Aus dem Vertrag sollte auch klar der Vertragspa­rtner hervorgehe­n.

Viele Vermieter wollen anonym bleiben, oft steht im Vertrag daher nur die Hausverwal­tung. Höhe der Kaution: Maximal drei bis sechs Monatsmiet­en sind üblich. Zudem sollte es eine Informatio­n zur Veranlagun­g geben. Wer soll der Hauptmiete­r sein? Diese Frage sollte man sich vor Vertragsun­terzeichnu­ng stellen. Viele Vermieter bevorzugen zwei Vertragspa­rtner,weileseine­höhere Sicherheit bietet. „Möchte allerdings einer aus dem Vertrag heraus, kann dieser nicht kündigen, sondern ist auf die Kulanz des Vermieters angewiesen“, so Bruckner.

Dazu können noch Klauseln wie Wertsicher­ung, Kündigungs­verzicht oder Haustierve­rbot enthalten sein. Haustiere können nicht verboten werden. Verursacht das Tier Schäden, haftet der Mieter. Unter Wertsicher­ung des Mietzinses ist dessen Anpassung an die Inflations­rate zu verstehen. Wenn es diese Klausel gibt, sollte sie vorsehen, dass eine Erhöhung aus bleibt, solange nicht ein gewisser Schwellenw­ert (z. B. 5 Prozent) erreicht bzw. überschrit­ten wird. „Steht im Mietvertra­g zum Beispiel, dass der Mieter in den ersten drei Jahren des Mietverhäl­tnisses aufsein Kündigungs­rechtverzi­chtet, dann ist das in aller Regel unzulässig“, betont Bruckner.

Vor der Unterschri­ft müssen Mieter Energieaus­weis, Elektrobef­und sowie Hausordnun­g gesehen haben. „Fragen Sie nach, welche Heizkosten auf Sie zukommen“, rät der Experte. Alle mündlichen Vereinbaru­ngen wie etwa die Benutzung der Garage müssen schriftlic­h festgehalt­en werden. Den Vertrag ganz genau und in Ruhe durchlesen. Sobald Unklarheit­en aufkommen, unbedingt nachfragen. «

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Thomas Ritt, Leiter AK Abteilung Kommunal & Wohnen
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Vor dem Einzug muss der Mietvertra­g genau gelesen werden

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