Stolperfallen beim Mietvertrag
70 Prozent der Mietvertr▸ge im Neubau sind befristet. Daher fordert die Arbeiterkammer deren Abschaffung. Aber auf dem Weg zur neuen Mietwohnung gibt es noch weitere Punkte im Vertrag zu beachten. |MMO hat nachgefragt.
» Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, eine Wohnung zu mieten statt zu kaufen. Damit steigt die Zahl der Mietverhältnisse deutlich an, vor allem der befristeten. Laut Arbeiterkammer werden 70 Prozent der Mietverträge im Neubau nur befristet angeboten. Das veranlasst die AK erneut, ein Ende der befristeten Mieten zu fordern. Sie seien für Mieter mit hohen Kosten und viel Unsicherheitverbunden.„Dreivonvier Mietern in einem befristeten Verhältnis hätten das gegen ihren Willen getan“, so Thomas Ritt, Leiter der AK-Abteilung Kommunal & Wohnen, und er verweist auf eine aktuelle Umfrage unter 800 Mietern. Dabei sei man bei einer befristeten Mietwohnung „schon gekündigt, wenn man den Vertrag abschließt“, so Ritt. Durch die Befristung seien die Mieter erpressbar, viele würden es meiden, Unregelmäßigkeiten zu beanstanden.
Vor allem Kettenmietverträge sind der Arbeiterkammer ein Dorn im Auge. Anders als im Arbeitsrecht kann man eine Wohnung immer nur befristet vermieten, auch mehrmals hintereinander an ein und denselben Mieter. Hier wäre es für Ritt eine „Verbesserung“zur aktuellen Lage, wenn es maximal eine Verlängerung geben dürfte und danach unbefristet vermietet werden müsste.
Eine Ausnahme solle es laut Arbeiterkammer nur für private Vermieter geben und hier nur für eine Wohnung. Damit soll gewährleistet werden, dass beispielsweise Großeltern die Wohnung für ihre Enkelkinder vorreservieren können. Ganz anders sieht das Martin Prunbauer, Präsident vom Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund. Er sieht in der Befristung den „teilweisen Ausgleich für die rigiden Kündigungsbestimmungen des österreichischen Mietrechtsgesetzes“.
Tipps zum Vertrag. Was es sonst noch zu beachten gibt, wenn ein Mietvertrag unterzeichnet werden soll? IMMO hat beim AKWohnrechtsexperten Erwin Bruckner nachgefragt. Bereits beim Mietanbot sollte man wissen, dass es kein generelles Rücktrittsrecht gibt. „Schickt man am Tag der Erstbesichtigung ein Mietanbot ab, hat man eine Woche ein Rücktrittsrecht. Schickt man es am nächsten Kalendertag, gilt dieses Recht nicht mehr“, erklärt Bruckner.
Aus dem Vertrag sollte auch klar der Vertragspartner hervorgehen.
Viele Vermieter wollen anonym bleiben, oft steht im Vertrag daher nur die Hausverwaltung. Höhe der Kaution: Maximal drei bis sechs Monatsmieten sind üblich. Zudem sollte es eine Information zur Veranlagung geben. Wer soll der Hauptmieter sein? Diese Frage sollte man sich vor Vertragsunterzeichnung stellen. Viele Vermieter bevorzugen zwei Vertragspartner,weileseinehöhere Sicherheit bietet. „Möchte allerdings einer aus dem Vertrag heraus, kann dieser nicht kündigen, sondern ist auf die Kulanz des Vermieters angewiesen“, so Bruckner.
Dazu können noch Klauseln wie Wertsicherung, Kündigungsverzicht oder Haustierverbot enthalten sein. Haustiere können nicht verboten werden. Verursacht das Tier Schäden, haftet der Mieter. Unter Wertsicherung des Mietzinses ist dessen Anpassung an die Inflationsrate zu verstehen. Wenn es diese Klausel gibt, sollte sie vorsehen, dass eine Erhöhung aus bleibt, solange nicht ein gewisser Schwellenwert (z. B. 5 Prozent) erreicht bzw. überschritten wird. „Steht im Mietvertrag zum Beispiel, dass der Mieter in den ersten drei Jahren des Mietverhältnisses aufsein Kündigungsrechtverzichtet, dann ist das in aller Regel unzulässig“, betont Bruckner.
Vor der Unterschrift müssen Mieter Energieausweis, Elektrobefund sowie Hausordnung gesehen haben. „Fragen Sie nach, welche Heizkosten auf Sie zukommen“, rät der Experte. Alle mündlichen Vereinbarungen wie etwa die Benutzung der Garage müssen schriftlich festgehalten werden. Den Vertrag ganz genau und in Ruhe durchlesen. Sobald Unklarheiten aufkommen, unbedingt nachfragen. «