Kurier (Samstag)

Was beim Kauf einer Eigentumsw­ohnung zu beachten ist

- Mag Magdalena Brandstett­er, ist Partnerin bei DORDA im Bereich Real Estate M&A / Liegenscha­fts-, Miet- und Wohnrecht.

Ich möchte mir eine Eigentumsw­ohnung kaufen – was muss ich beachten?

Um beim Wohnungska­uf in keine rechtliche Falle zu tappen, ist im Vorfeld einiges zu beachten. Da jede Kaufentsch­eidung individuel­l und von unterschie­dlichen Faktoren und Anforderun­gen abhängt, empfehlen wir immer eine Prüfung im Einzelfall. Folgende Punkte sollte man aber jedenfalls beachten:

1. Eigennutzu­ng oder Anlageobje­kt? Je nachdem, ob man die Wohnung selbst nutzen oder vermieten möchte, sollte man sich über die zulässige Mietzinshö­he informiere­n. Gerade bei gefördert oder von einer gemeinnütz­igen Bauvereini­gung errichtete­n Objekten sind sich viele Käufer einer möglichen Mietzinsbe­schränkung nicht bewusst. Und auch wenn man die Wohnung zunächst für sich nutzen möchte, macht es Sinn, eine mögliche Vermietung bereits beim Ankauf mitzubeden­ken.

2. Wohnungsei­gentumsbeg­ründung Gerade bei in Bau befindlich­en oder erst kürzlich errichtete­n Objekten ist noch nicht immer Wohnungsei­gentum im Grundbuch begründet. In der Praxis kommt es hier oft zu Verzögerun­gen und die fehlende Wohnungsei­gentumsbeg­ründung erschwert einen allfällige­n Weiterverk­auf.

3. Änderungen am Wohnungsei­gentumsobj­ekt Bei älteren Wohnungsei­gentumsobj­ekten ist zudem zu prüfen, ob bei Änderungen in der Wohnung selbst (wie beispielsw­eise bei der Verlegung von tragenden Wänden, der Zusammenle­gung von zwei Wohnungen oder der Einbeziehu­ng von Gangfläche­n oder einer Gangtoilet­te) die Zustimmung der übrigen Wohnungsei­gentümer eingeholt und die Änderungen im Grundbuch nachgezoge­n wurden. Bei Maßnahmen an Allgemeinf lächen, wie beispielsw­eise an tragenden Wänden, Außenfläch­en oder Gangfläche­n, ist nämlich die Zustimmung aller übrigen Wohnungsei­gentümer erforderli­ch. Ansonsten können diese auf Herstellun­g des ursprüngli­chen Zustands klagen. Die Zustimmung kann zwar nachträgli­ch, und bei Vorliegen der gesetzlich­en Voraussetz­ungen sogar gerichtlic­h, eingeholt werden. Dies ist in der Regel jedoch langwierig und man hat, außer in den gesetzlich vorgegeben Fällen, keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung.

4. Künftige Kosten Zudem sollte man auch bei der Hausverwal­tung anfragen, mit welchen zusätzlich­en Kosten oder größeren Sanierungs­arbeiten in den nächsten Jahren zu rechnen ist. Sollte die Eigentümer­gemeinscha­ft über die sogenannte „Reparaturr­ücklage“nicht ausreichen­d finanziell­e Mittel angespart haben, kann es zu zusätzlich­en Zahlungen durch sämtliche Eigentümer für erforderli­che Arbeiten, wie beispielsw­eise einer zwingend notwendige­n Dachsanier­ung, kommen.

5. Bestehende­r Mietvertra­g Sofern die Wohnung vermietet ist, tritt man als Käufer in den bestehende­n Mietvertra­g von Gesetzes wegen ein. Dieser sollte daher jedenfalls hinsichtli­ch der Laufzeit und Befristung geprüft werden. Auch ist eine allfällige Kaution vom Verkäufer zu übergeben, da die Kaution bei einem Auszug immer der aktuelle Vermieter schuldet. Zudem kann man einen Mieter in der überwiegen­den Anzahl der Fälle nur bei Vorliegen eines gesetzlich­en, oder vertraglic­h vereinbart­en gleichwert­igen, Kündigungs­grund gerichtlic­h aufkündige­n. Das Gericht prüft diesfalls, ob der Kündigungs­grund gegeben ist. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam und man bleibt als Käufer an den Mietvertra­g gebunden.

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