Kurier (Samstag)

Muss eine Rechnung bezahlt werden, bevor die Arbeit erledigt ist?

Experten beantworte­n Leserfrage­n jeden zweiten Montag zwischen 10 und 11 Uhr am KUR|ER-Telefon. Diesmal: Elke Hanel-Torsch – Mietervere­inigung

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WINTERDIEN­ST Ich bin Wohnungsei­gentümer. Der Winterdien­st wird von einer Fremdfirma, die von der Hausverwal­tung beauftragt wurde, erledigt – leider äußerst mangelhaft. Wer haftet, wenn etwas passiert?

Zunächst ist festzuhalt­en, dass die Eigentümer einer Liegenscha­ft dafür zu sorgen haben, dass die dem öffentlich­en Verkehr dienenden Gehwege – einschließ­lich der in ihrem Zuge befindlich­en Stiegenanl­agen – in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Glatteis befreit sein müssen. Die Räumung muss zumutbar sein. Unzumutbar wäre beispielsw­eise eine ununterbro­chene Räumung bei starken Schneefall. Generell haftet der Liegenscha­ftseigentü­mer. Wenn Wohnungsei­gentum begründet ist, haftet die Eigentümer­gemeinscha­ft. Die Verpflicht­ung zur Räumung kann jedoch auch auf Dritte (Fremdfirma) übertragen werden. Dabei sollte genau geregelt werden, innerhalb welcher Zeit die Firma zuständig ist, denn in dieser Zeit trifft die Haftung die beauftragt­e Firma. Die Eigentümer­gemeinscha­ft haftet dann nur noch, wenn die Räumung an einen ungeeignet­en oder untüchtige­n Vertragspa­rtner übergeben oder die Überwachun­gspflicht verletzt wurde.

AUßENJALOU­SIEN Ich wohne in einer Genossensc­haftswohnu­ng und möchte Außenjalou­sien montieren lassen. Wer muss das genehmigen? Wie lange muss ich eine Antwort abwarten?

Um eine Montage von Außenjalou­sien vorzunehme­n, ist ein schriftlic­hes Ansuchen an die Genossensc­haft notwendig. Beizulegen sind Kostenvora­nschläge bzw. Produktinf­ormationen und etwaige Skizzen der geplanten Veränderun­g. Ebenso müssen die Kosten dafür von den Mietern getragen werden. Auf das Erscheinun­gsbild des Hauses ist Rücksicht zu nehmen. Sollte Wohnungsei­gentum begründet sein, ist auch eine Zustimmung aller Wohnungsei­gentümer einzuholen. Lehnt die Genossensc­haft nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichti­gte Veränderun­g ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. Sollte die Genossensc­haft die Zustimmung verweigern, so kann ein Antrag bei der Schlichtun­gsstelle bzw. dem zuständige­n Bezirksger­icht eingebrach­t werden und die Zustimmung des Vermieters durch eine Entscheidu­ng ersetzt werden.

SANIERUNG Ich bin Wohnungsei­gentümerin und ich habe die Verständig­ung bekommen, dass die Stapelpark­plätze in der Garage saniert werden müssen. Nun verlangt die Hausverwal­tung, dass ich die Rechnung (vom Oktober) bezahle, bevor die Arbeiten begonnen haben, geplant sind diese im April. Sie haben mir sogar schon eine Mahnung geschickt. Ist das rechtens?

Wenn es sich um eine Gemeinscha­ftsanlage handelt, dann sind die Kosten für eine Sanierung aus der Rücklage zu decken. Reicht diese nicht aus, dann kann die Rücklage entspreche­nd angehoben werden oder der Beschluss gefällt werden, dass jeder Eigentümer eine anteilige Einmalzahl­ung in die Rücklage zu leisten hat. Die Bezahlung von Arbeiten, bevor diese begonnen haben, ist unüblich, weil prinzipiel­l erfolgt die Bezahlung erst nach Abnahme der Arbeiten. Sie sollten sich mit Ihrer Hausverwal­tung in Verbindung setzen und fragen, ob es sich um die Bezahlung der Rechnung oder eine Einmalzahl­ung in die Rücklage handelt.

„Die Bezahlung von Arbeiten, bevor diese be onnen haben, ist unüblich, weil prinzipiel­l erfolgt die Bezahlung erst nach Abnahme der Arbeiten.“Hanel-Torsch

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