Muss eine Rechnung bezahlt werden, bevor die Arbeit erledigt ist?
Experten beantworten Leserfragen jeden zweiten Montag zwischen 10 und 11 Uhr am KUR|ER-Telefon. Diesmal: Elke Hanel-Torsch – Mietervereinigung
WINTERDIENST Ich bin Wohnungseigentümer. Der Winterdienst wird von einer Fremdfirma, die von der Hausverwaltung beauftragt wurde, erledigt – leider äußerst mangelhaft. Wer haftet, wenn etwas passiert?
Zunächst ist festzuhalten, dass die Eigentümer einer Liegenschaft dafür zu sorgen haben, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehwege – einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen – in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Glatteis befreit sein müssen. Die Räumung muss zumutbar sein. Unzumutbar wäre beispielsweise eine ununterbrochene Räumung bei starken Schneefall. Generell haftet der Liegenschaftseigentümer. Wenn Wohnungseigentum begründet ist, haftet die Eigentümergemeinschaft. Die Verpflichtung zur Räumung kann jedoch auch auf Dritte (Fremdfirma) übertragen werden. Dabei sollte genau geregelt werden, innerhalb welcher Zeit die Firma zuständig ist, denn in dieser Zeit trifft die Haftung die beauftragte Firma. Die Eigentümergemeinschaft haftet dann nur noch, wenn die Räumung an einen ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übergeben oder die Überwachungspflicht verletzt wurde.
AUßENJALOUSIEN Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung und möchte Außenjalousien montieren lassen. Wer muss das genehmigen? Wie lange muss ich eine Antwort abwarten?
Um eine Montage von Außenjalousien vorzunehmen, ist ein schriftliches Ansuchen an die Genossenschaft notwendig. Beizulegen sind Kostenvoranschläge bzw. Produktinformationen und etwaige Skizzen der geplanten Veränderung. Ebenso müssen die Kosten dafür von den Mietern getragen werden. Auf das Erscheinungsbild des Hauses ist Rücksicht zu nehmen. Sollte Wohnungseigentum begründet sein, ist auch eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer einzuholen. Lehnt die Genossenschaft nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. Sollte die Genossenschaft die Zustimmung verweigern, so kann ein Antrag bei der Schlichtungsstelle bzw. dem zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden und die Zustimmung des Vermieters durch eine Entscheidung ersetzt werden.
SANIERUNG Ich bin Wohnungseigentümerin und ich habe die Verständigung bekommen, dass die Stapelparkplätze in der Garage saniert werden müssen. Nun verlangt die Hausverwaltung, dass ich die Rechnung (vom Oktober) bezahle, bevor die Arbeiten begonnen haben, geplant sind diese im April. Sie haben mir sogar schon eine Mahnung geschickt. Ist das rechtens?
Wenn es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt, dann sind die Kosten für eine Sanierung aus der Rücklage zu decken. Reicht diese nicht aus, dann kann die Rücklage entsprechend angehoben werden oder der Beschluss gefällt werden, dass jeder Eigentümer eine anteilige Einmalzahlung in die Rücklage zu leisten hat. Die Bezahlung von Arbeiten, bevor diese begonnen haben, ist unüblich, weil prinzipiell erfolgt die Bezahlung erst nach Abnahme der Arbeiten. Sie sollten sich mit Ihrer Hausverwaltung in Verbindung setzen und fragen, ob es sich um die Bezahlung der Rechnung oder eine Einmalzahlung in die Rücklage handelt.
„Die Bezahlung von Arbeiten, bevor diese be onnen haben, ist unüblich, weil prinzipiell erfolgt die Bezahlung erst nach Abnahme der Arbeiten.“Hanel-Torsch