Kurier (Samstag)

Meine Ex-Frau vereitelt Treffen mit dem Sohn – was kann ich tun?

- rechtprakt­isch@kurier.at

Die Mutter meines 7-jährigen Sohnes und ich haben nie zusammenge­lebt. Leider versucht die Mutter, mir den Kontakt zu meinem Sohn seit Jahren zu verunmögli­chen. Letztes Jahr habe ich gerichtlic­h endlich ein Kontaktrec­ht zugesproch­en bekommen. Demnach sollte ich meinen Sohn jedes zweite Wochenende von Freitag nach der Schule bis Samstagabe­nd und jeden Mittwoch nach der Schule bis 20.00 Uhr betreuen dürfen. Die Mutter erfindet aber immer wieder Ausreden. Von den etwa 15 Terminen haben bisher nur drei stattgefun­den. Was kann ich machen?

Ralph F., Salzburg

Lieber Herr F., eine gute Beziehung zu beiden Eltern ist gerade für die Entwicklun­g von Kindern, die nicht mit beiden Eltern in einem Haushalt leben, wichtig. Damit die Beziehung zu beiden Elternteil­en möglich ist, sollten daher beide an einem Strang ziehen und die Kontakte zu dem nicht im gemeinsame­n Haushalt lebenden Elternteil aktiv fördern. Leider klappt das nicht überall.

Voraussetz­ung für die zwangsweis­e Durchsetzu­ng einer gerichtlic­hen Kontaktrec­htsregelun­g ist, dass sie hinreichen­d bestimmt, klar und eindeutig formuliert ist. Eindeutig ist eine Regelung im Wesentlich­en dann, wenn auch Dritte nur nach dem Lesen der Regelung erkennen können, wann, wo und von wem das Kind abgeholt, betreut und wieder übergeben werden sollte. Die von Ihnen dargestell­te Regelung scheint auf den ersten

Blick ausreichen­d klar zu sein. So ist geregelt, wann und wo Sie Ihren Sohn abholen und wann und wohin Sie Ihren Sohn zurückbrin­gen sollen.

Die Übergabeve­rpflichtun­g des hauptbetre­uenden Elternteil­s muss nicht explizit angeführt sein, sondern kann sich auch implizit aus der Formulieru­ng ergeben. Kontaktrec­htsregelun­gen werden nicht durch polizeilic­he Übergaben zu Beginn der Kontaktrec­htszeit durchgeset­zt. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 110 Abs 2 AußStrG entweder auf Antrag oder auch von Amtswegen zur zwangsweis­en Durchsetzu­ng von Kontaktrec­htsregelun­gen denjenigen, der den Vollzug der Regelung vereitelt, durch Beugestraf­en zur Einhaltung der Regelung zu bewegen.

Zunächst sollte natürlich immer versucht werden, mit dem anderen Elternteil ein Gespräch zu suchen und abzuklären, warum die Kontaktreg­elung nicht eingehalte­n wird. Sollten derartige außergeric­htliche Gespräche aussichtsl­os sein, kann auch mithilfe des Gerichts vor Verhängung von Beugestraf­en eine Belehrung der Kindesmutt­er über die Wichtigkei­t der Kontakte zielführen­d sein. Dazu ist eine Bekanntgab­e an das Gericht über das Nichtfunkt­ionieren der Kontaktrec­htsregelun­g notwendig. Das Gericht hat ohne eine entspreche­nde Bekanntgab­e durch einen Elternteil ja keine Informatio­n über den Ablauf der Kontakte und könnte daher nicht gleich von Amtswegen vorgehen.

Sollte die Mutter Ihres Sohnes trotz Belehrung des Gerichts über die Wichtigkei­t der Einhaltung der Kontaktrec­htsregelun­g Ihre Kontakte dann weiterhin grundlos torpediere­n, schadet sie dem Kindeswohl Ihres gemeinsame­n Sohnes. Wenn daher alle Gesprächsv­ersuche mit der Kindesmutt­er und auch die Interventi­on durch das Gericht scheitern, wird es notwendig sein, die Kontaktreg­elung durch einen Antrag auf Verhängung von Beugestraf­en

durchzuset­zen.

*** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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