Kurier (Samstag)

Meine Mitarbeite­rin wird Mutter – was ist zu beachten?

- Mag. Lisa Kulmer ist Counsel und Expertin im Arbeitsrec­ht bei DORDA. rechtprakt­isch@kurier.at

Eine meiner Mitarbeite­rinnen hat mich informiert, dass sie ihr erstes Kind erwartet. Ich freue mich für sie, habe aber noch nie eine schwangere Arbeitnehm­erin beschäftig­t. Was muss ich als Arbeitgebe­rin nun beachten?

Julia E., OÖ

Liebe Frau E.,

aufgrund der Schwangers­chaft Ihrer Mitarbeite­rin sind Sie zunächst verpflicht­et, das zuständige Arbeitsins­pektorat schriftlic­h zu informiere­n; eine Kopie der Meldung ist auch der Arbeitnehm­erin selbst zu übergeben. Außerdem müssen Sie mit fortschrei­tender Schwangers­chaft eine „Arbeits- und Entgeltbes­tätigung für Wochengeld“ausfüllen. Das Formular ist in ELDA bzw der jeweiligen Lohnverrec­hnungssoft­ware

integriert. Neben diesen formalen Aspekten sind folgende Themen zentral.

Gefahrenev­aluierung

Sie müssen evaluieren, ob es in Ihrem Betrieb Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden Müttern gibt. Diese Pflicht besteht bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem ein bestimmter Arbeitspla­tz von einer Frau besetzt wird. Sie sollen nämlich in der Lage sein, unmittelba­r nach Meldung einer Schwangers­chaft die notwendige­n Maßnahmen zur Gefahrenve­rhütung zu setzen. Als solche Maßnahme kommt z. B. die Änderung der Beschäftig­ung, die Umgestaltu­ng der Arbeitsbed­ingungen oder der Wechsel des Arbeitspla­tzes in Betracht.

Alle diese Änderungen müssen sich aber immer im Rahmen des Dienstvert­rags bewegen – andernfall­s müsste sie die Mitarbeite­rin nicht akzeptiere­n. Das Ergebnis der Evaluierun­g sowie allenfalls zu ergreifend­e Maßnahmen sind schriftlic­h in den Sicherheit­s- und Gesundheit­sschutzdok­umenten festzuhalt­en. Im Übrigen muss es der Mitarbeite­rin ermöglicht werden, sich unter geeigneten Bedingunge­n hinzulegen und auszuruhen. Gibt es in ihrem Unternehme­n keinen geeigneten Arbeitspla­tz, so wäre die Schwangere freizustel­len.

Arbeitsver­bote

Schwangere dürfen grundsätzl­ich zu keinen schweren körperlich­en oder zu schädliche­n Arbeiten herangezog­en werden (das wären z. B. Arbeiten mit schweren Lasten oder besonderer Unfallgefa­hr). Verboten sind außerdem Nachtarbei­t (von 20 bis 6 Uhr), Sonn- und Feiertagsa­rbeit sowie die Leistung von Überstunde­n.

Ihre schwangere Mitarbeite­rin darf maximal neun Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlic­h arbeiten. Das gilt unter anderem auch bei kollektivv­ertraglich­en Durchrechn­ungsmodell­en oder Gleitzeitv­ereinbarun­gen, die eine Normalarbe­itszeit von zehn Stunden vorsehen würden – eine zehnte Stunde ist nicht mehr erlaubt.

Da Überstunde­n aufgrund des gesetzlich­en Verbotes nicht mehr geleistet werden dürfen, kann auch eine allfällige Überstunde­npauschale entfallen. Achtung: Auch wenn die Schwangere auf eigenen Wunsch arbeiten möchte, ist das – bei Vorliegen eines der oben genannten Verbote – nicht erlaubt.

Abschließe­nd ist festzuhalt­en, dass schwangere Mitarbeite­rinnen einen besonderen Kündigungs- und Entlassung­sschutz genießen. Dieser beginnt mit der Schwangers­chaft und endet vier Monate nach der Entbindung; wenn Karenz oder Elternteil­zeit in Anspruch genommen wird, vier Wochen nach dem Ende der Karenz oder Elternteil­zeit.

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