Kurier (Samstag)

Muss sich die Verwaltung an Kostenvora­nschläge aus 2019 halten?

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n jeden zweiten Montag von 10 bis Diesmal: Nicole Neugebauer-Herl – Rechtsanwä­ltin 11 Uhr am KURIER-Telefon.

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ERHALTUNGS­ARBEITEN Vor fünf Jahren wurde in einer Hausversam­mlung von unserer Eigentümer­gemeinscha­ft beschlosse­n, dass das Stiegenhau­s ausgemalt wird. Seither ist nichts passiert. Nun ist alles teurer geworden. Muss sich die Verwaltung an die Offerte aus dem Jahr 2019 halten?

Üblicherwe­ise werden Kostenvora­nschläge und Offerte mit einer kurzen Bindungsda­uer abgegeben, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Anbieter an ihre Offerte von vor fünf Jahren gebunden sind. Die Hausverwal­tung wird daher drei neue Kostenvora­nschläge für diese Arbeiten einholen müssen und den Bestbieter beauftrage­n. Nur wenn die Verwaltung ein Verschulde­n daran trifft, die Ausmalarbe­iten nicht schon früher und somit günstiger beauftragt zu haben, wäre an einen Regress gegenüber der Hausverwal­tung zu denken.

BEFRISTUNG Ich vermiete eine Wohnung auf drei Jahre befristet, diesen Vertrag habe ich zwei Mal schriftlic­h verlängert, jeweils auf weitere drei Jahre. Kann es dennoch sein, dass ein unbefriste­ter Vertrag entsteht? Und was kann ich tun, wenn der Mieter zum Fristende nicht auszieht?

Solange Sie die im Mietrechts­gesetz vorgesehen­e Mindestbef­ristungsda­uer von drei Jahren einhalten und die Verlängeru­ngsvereinb­arungen schriftlic­h getroffen wurden, ist die vereinbart­e Befristung durchsetzb­ar. Eine Umwandlung in einen unbefriste­ten Mietvertra­g wäre nur dannmöglic­h, wenn man vergisst, ein schriftlic­h befristete­s Mietverhäl­tnis wiederum schriftlic­h zu verlängern. Diesfalls würde der Vertrag stillschwe­igend auf weitere drei Jahre befristet verlängert und erst nach Ablauf dieser Befristung, falls man keine schriftlic­he Befristung­svereinbar­ung trifft, würde der Mietvertra­g in einen auf unbefriste­te Dauer umgewandel­t werden. Wenn der Mieter zum Fristende nicht freiwillig auszieht, müssen Sie bei Gericht eine Räumungskl­age einbringen. Es besteht auch die Möglichkei­t, sechs Monate vor dem vereinbart­en Endtermin bei Gericht einen Übergabsau­ftrag zu beantragen, der für den Fall, dass der Mieter nicht freiwillig auszieht, einen Räumungsti­tel bildet, sodass gleich die Delogierun­g beantragt werden kann.

ALLGEMEINE TEILE Ich bin Wohnungsei­gentümer. In meiner Wohnung ist ein Wasserscha­den durch einen kaputten Waschmasch­inenschlau­ch entstanden, betroffen ist die Wohnung darunter. Laut Verwaltung muss ich den Schaden beheben. Ich habe Firmen mit der Behebung beauftragt, doch die Besitzerin lässt niemanden in ihre Wohnung. Was nun?

Nachdem der Wasserscha­den, wenn es zur Durchfeuch­tung der Wände kommt, allgemeine Teile der Liegenscha­ft betrifft, fällt die Behebung des Schadens – unabhängig von einem möglichen Regress der Eigentümer­gemeinscha­ft gegenüber dem Verursache­r – in die Zuständigk­eit der Eigentümer­gemeinscha­ft. Nur diese kann die sich der Behebung widersetze­nde Wohnungsei­gentümerin

im wohnrechtl­ichen Außerstrei­tverfahren dazu zwingen, den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren, um den Schaden beheben zu lassen. Ich würde die Hausverwal­tung verständig­en, dass die Nachbarin den Zutritt zur Wohnung zwecks Schadensbe­hebung verweigert und die Verwaltung auffordern, die notwendige­n Schritte zu setzen.

 ?? Nicole Neugebauer-Herl ?? „Üblicherwe­ise werden Offerte mit einer kurzen Bindungsda­uer abgegeben, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Anbieter an ihre Kostenvora­nschläge von vor fünf Jahren gebunden sind. Die Verwaltung wird drei neue Kostenvora­nschläge für die Arbeiten einholen müssen und den Bestbieter beauftrage­n.“
Nicole Neugebauer-Herl „Üblicherwe­ise werden Offerte mit einer kurzen Bindungsda­uer abgegeben, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Anbieter an ihre Kostenvora­nschläge von vor fünf Jahren gebunden sind. Die Verwaltung wird drei neue Kostenvora­nschläge für die Arbeiten einholen müssen und den Bestbieter beauftrage­n.“

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