Muss sich die Verwaltung an Kostenvoranschläge aus 2019 halten?
Experten beantworten Ihre Leserfragen jeden zweiten Montag von 10 bis Diesmal: Nicole Neugebauer-Herl – Rechtsanwältin 11 Uhr am KURIER-Telefon.
ERHALTUNGSARBEITEN Vor fünf Jahren wurde in einer Hausversammlung von unserer Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass das Stiegenhaus ausgemalt wird. Seither ist nichts passiert. Nun ist alles teurer geworden. Muss sich die Verwaltung an die Offerte aus dem Jahr 2019 halten?
Üblicherweise werden Kostenvoranschläge und Offerte mit einer kurzen Bindungsdauer abgegeben, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Anbieter an ihre Offerte von vor fünf Jahren gebunden sind. Die Hausverwaltung wird daher drei neue Kostenvoranschläge für diese Arbeiten einholen müssen und den Bestbieter beauftragen. Nur wenn die Verwaltung ein Verschulden daran trifft, die Ausmalarbeiten nicht schon früher und somit günstiger beauftragt zu haben, wäre an einen Regress gegenüber der Hausverwaltung zu denken.
BEFRISTUNG Ich vermiete eine Wohnung auf drei Jahre befristet, diesen Vertrag habe ich zwei Mal schriftlich verlängert, jeweils auf weitere drei Jahre. Kann es dennoch sein, dass ein unbefristeter Vertrag entsteht? Und was kann ich tun, wenn der Mieter zum Fristende nicht auszieht?
Solange Sie die im Mietrechtsgesetz vorgesehene Mindestbefristungsdauer von drei Jahren einhalten und die Verlängerungsvereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ist die vereinbarte Befristung durchsetzbar. Eine Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag wäre nur dannmöglich, wenn man vergisst, ein schriftlich befristetes Mietverhältnis wiederum schriftlich zu verlängern. Diesfalls würde der Vertrag stillschweigend auf weitere drei Jahre befristet verlängert und erst nach Ablauf dieser Befristung, falls man keine schriftliche Befristungsvereinbarung trifft, würde der Mietvertrag in einen auf unbefristete Dauer umgewandelt werden. Wenn der Mieter zum Fristende nicht freiwillig auszieht, müssen Sie bei Gericht eine Räumungsklage einbringen. Es besteht auch die Möglichkeit, sechs Monate vor dem vereinbarten Endtermin bei Gericht einen Übergabsauftrag zu beantragen, der für den Fall, dass der Mieter nicht freiwillig auszieht, einen Räumungstitel bildet, sodass gleich die Delogierung beantragt werden kann.
ALLGEMEINE TEILE Ich bin Wohnungseigentümer. In meiner Wohnung ist ein Wasserschaden durch einen kaputten Waschmaschinenschlauch entstanden, betroffen ist die Wohnung darunter. Laut Verwaltung muss ich den Schaden beheben. Ich habe Firmen mit der Behebung beauftragt, doch die Besitzerin lässt niemanden in ihre Wohnung. Was nun?
Nachdem der Wasserschaden, wenn es zur Durchfeuchtung der Wände kommt, allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, fällt die Behebung des Schadens – unabhängig von einem möglichen Regress der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verursacher – in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft. Nur diese kann die sich der Behebung widersetzende Wohnungseigentümerin
im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren dazu zwingen, den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren, um den Schaden beheben zu lassen. Ich würde die Hausverwaltung verständigen, dass die Nachbarin den Zutritt zur Wohnung zwecks Schadensbehebung verweigert und die Verwaltung auffordern, die notwendigen Schritte zu setzen.