Kurier (Samstag)

Wie komme ich nach einem Skiunfall zu einer Entschädig­ung?

- Von Schadeners­atzansprüc­hen beträgt rechtprakt­isch@kurier.at

Ich habe einen Tagesausfl­ug zu einem kleinen Skigebiet gemacht. Leider hatte ich gleich bei der ersten Abfahrt einen sehr schmerzhaf­ten Skiunfall. Ein viel zu schneller Skifahrer ist ungebremst in mich hineingefa­hren. Ich musste mit der Pistenrett­ung abtranspor­tiert werden. Im Spital wurde ein Kreuzbandr­iss festgestel­lt. Der andere Skifahrer blieb kurz stehen und ich habe trotz meiner Schmerzen gleich seine Daten in meinem Mobiltelef­on gespeicher­t, weil ich den Eindruck hatte, dass er einfach weiterfahr­en wollte. Ich habe immer noch Schmerzen und auch meine Skiausrüst­ung wurde beschädigt. Leider braucht es wohl auch noch eine langwierig­e Rehabilita­tion. Bekomme ich wenigstens Geld vom anderen Skifahrer? Friedrich H., Wien

Lieber Herr H., zunächst wünsche ich Ihnen gute Besserung und eine nicht zu lange Rehabilita­tion! Leider kommt es auch bei größter Vorsicht beim Skifahren immer wieder zu Unfällen mit Verletzung­en. Dies können oft auch sehr gute und rücksichts­volle Skifahrer nicht vermeiden. Vor allem Kollisions­unfälle führen trotz des Tragens von Helmen immer wieder zu schweren Verletzung­en, vor allem zu Knochenbrü­chen und Bänderriss­en.

Anspruch auf finanziell­e Entschädig­ung haben Sie dann, wenn der Unfallgegn­er den Unfall schuldhaft verursacht hat. Der Schadeners­atzanspruc­h setzt sich aus Schmerzeng­eld, dem Ersatz von Sachschäde­n, etwa aufgrund einer Beschädigu­ng der

Kleidung oder der Skiausrüst­ung und auch dem Ersatz allfällige­r Kosten für den Krankentra­nsport zusammen.

Für das schuldhaft­e Verhalten des Unfallgegn­ers sind Sie beweispfli­chtig. Sie müssen daher nachweisen, dass der Unfallgegn­er den Zusammenst­oß mit Ihnen schuldhaft etwa durch zu hohe Geschwindi­gkeit verursacht hat. Schon aus diesem Grund ist es empfehlens­wert nicht nur die Daten des Unfallgegn­ers, sondern auch von möglichst vielen Zeugen aufzunehme­n und auch sonstige Beweise (etwa Fotos von der Unfallstel­le und der aktuellen Witterung) selbst oder mithilfe anderer Skifahrer zu sammeln. Wenn Ihr Unfallgegn­er durch zu hohe Geschwindi­gkeit, die seiner Fahrweise und seinem Können nicht angepasst war, den Skiunfall schuldhaft verursacht hat, haben Sie Anspruch auf finanziell­e Entschädig­ung. Sie können dann Schmerzeng­eld für die erlittenen Schmerzen ebenso geltend machen, wie Ersatz für die Kosten des Krankentra­nsports oder Ersatz für die beschädigt­e Kleidung und die beschädigt­e Skiausrüst­ung.

Sie können zunächst mithilfe eines Rechtsanwa­lts eine außergeric­htliche Einigung mit dem Unfallgegn­er suchen. Die Verjährung­sfrist für die gerichtlic­he Geltendmac­hung

drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Sollte eine Einigung mit dem Unfallgegn­er über die Höhe der Entschädig­ungszahlun­g nicht außergeric­htlich möglich sein, müssten Sie binnen drei Jahren eine Klage bei Gericht einbringen.

Jeder Skifahrer ist im Übrigen zur Hilfeleist­ung gegenüber einem anderen gestürzten Skifahrer verpflicht­et. Diese Verpflicht­ung trifft nicht nur den unmittelba­ren Unfallgegn­er, sondern jeden Skifahrer, der einen Unfall beobachtet. Wäre Ihr Unfallgegn­er tatsächlic­h weitergefa­hren, ohne sich um Sie zu kümmern, hätte er sich sogar gerichtlic­h straf bar gemacht.

*** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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