Wann darf ich ein Zimmer kürzer als drei Jahre vermieten?
Experten beantworten |hre Leserfragen jeden zweiten Montag zwischen 10 und 11 Uhr am KUR|ER-Telefon. Diesmal: Walter Rosifka – Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer
VERMIETUNG Ich habe eine Drei-Zimmer-Wohnung geerbt. Nun möchte ich die Wohnung teilweise untervermieten, und zwar ein Zimmer samt Nebenräumen, weil ich einen Teil der Wohnung weiterhin selbst nutzen möchte, vor allem zu Lagerzwecken. Ich möchte aber nur für zwei Jahre befristet vermieten, weil dann der Enkel die Wohnung ganz nutzen will. Ist diese kurze Vermietung möglich?
Sie als Eigentümerin können die (ganze oder Teile der) Wohnung nicht „untervermieten“, der Mietvertrag mit einem Eigentümer ist immer ein Hauptmietvertrag. Wohnungen müssen befristet auf mindestens drei Jahre vermietet werden (egal ob es ein Haupt- oder Untermietvertrag ist), ansonsten ist die Befristung/der Zeitablauf nicht durchsetzbar. Ich empfehle Ihnen, einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag abzuschließen und ein vorzeitiges Kündigungsrecht für sich zu vereinbaren sowie besondere Kündigungsgründe im Vertrag festzuhalten. Als besondere Gründe könnten Sie zum Beispiel Eigenbedarf für sich, ihre Kinder und/oder Enkelkinder vereinbaren.
WOHNUNGSEIGENTUM
Wir sind eine Reihenhausanlage mit sieben Eigentümern/Reihenhäusern im Wohnungseigentum. Jeder zahlt seine Betriebskosten und die Aufwendungen für Reparaturen, Sanierungen etc. an den jeweiligen Häusern selbst. Diese Vereinbarung weicht von der gesetzlichen Regelung ab, wonach viele Sanierungskosten bei Eigentumswohnungen/Reihenhäusern auf alle vorhandenen Eigentümer entsprechend dem jeweiligen Nutzwert-Anteil aufgeteilt werden. Es ist uns bewusst, dass wir das anders handhaben, als es die gesetzliche Verteilung vorsieht. Einen schriftlichen Vertrag dazu haben wir nicht gemacht, der vor 30 Jahren abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag sieht dazu nichts extra vor.
Aber was passiert, wenn ein Haus verkauft oder vererbt wird? Kann der neue Eigentümer verlangen, dass wir seine Reparaturen mitzahlen?
Ja, das könnte drohen. Es wäre wichtig, dass alle Mit- und Wohnungseigentümer eine einstimmige schriftliche Vereinbarung über die abweichende Verteilung der Liegenschaftsaufwendungen abschließen. Am besten machen Sie einen Nachtrag zum Wohnungseigentumsvertrag, den man ins Grundbuch eintragen könnte.
HAUSVERWALTUNG
Wirs in deine Wohnung s eigentums gemeinschaft und haben per1.Jänn er 2024 die Hausverwaltung gewechselt. Bis wann müssen unsere Rücklagen an die neue Hausverwaltung übergeben werden? Die alte Hausverwaltung sagt, dass dies bis 30. Juni 2024 der Fall ist. Das Wohnung s eigentums gesetz (WEG) bestimmt ausdrücklich, dass der alte Verwalter bei Beendigung des V er wal tungs vertrags
„ohne Verzug“über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter – oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft – herauszugeben hat. Sechs Monate sind sicher zu lange, nach meiner Ansicht nach bedeutet „ohne Verzug“im Normalfall ca 14 Tage. Schließlich wird der alte Verwalter doch von der Kündigung zum Jahreswechsel nicht überrascht worden sein, er hätte sich auf die Übergabe schon mehrere Monate (während der Kündigungsfrist) vorbereiten können.
„Sie können ein vorzeitiges Kündigungsrecht für sich vereinbaren sowie besondere Kündigungsgründe wie etwa Eigenbedarf im Mietvertrag festhalten.“Walter Rosifka