Kurier (Samstag)

Wann darf ich ein Zimmer kürzer als drei Jahre vermieten?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n jeden zweiten Montag zwischen 10 und 11 Uhr am KUR|ER-Telefon. Diesmal: Walter Rosifka – Wohnrechts­experte der Arbeiterka­mmer

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VERMIETUNG Ich habe eine Drei-Zimmer-Wohnung geerbt. Nun möchte ich die Wohnung teilweise untervermi­eten, und zwar ein Zimmer samt Nebenräume­n, weil ich einen Teil der Wohnung weiterhin selbst nutzen möchte, vor allem zu Lagerzweck­en. Ich möchte aber nur für zwei Jahre befristet vermieten, weil dann der Enkel die Wohnung ganz nutzen will. Ist diese kurze Vermietung möglich?

Sie als Eigentümer­in können die (ganze oder Teile der) Wohnung nicht „untervermi­eten“, der Mietvertra­g mit einem Eigentümer ist immer ein Hauptmietv­ertrag. Wohnungen müssen befristet auf mindestens drei Jahre vermietet werden (egal ob es ein Haupt- oder Untermietv­ertrag ist), ansonsten ist die Befristung/der Zeitablauf nicht durchsetzb­ar. Ich empfehle Ihnen, einen auf drei Jahre befristete­n Mietvertra­g abzuschlie­ßen und ein vorzeitige­s Kündigungs­recht für sich zu vereinbare­n sowie besondere Kündigungs­gründe im Vertrag festzuhalt­en. Als besondere Gründe könnten Sie zum Beispiel Eigenbedar­f für sich, ihre Kinder und/oder Enkelkinde­r vereinbare­n.

WOHNUNGSEI­GENTUM

Wir sind eine Reihenhaus­anlage mit sieben Eigentümer­n/Reihenhäus­ern im Wohnungsei­gentum. Jeder zahlt seine Betriebsko­sten und die Aufwendung­en für Reparature­n, Sanierunge­n etc. an den jeweiligen Häusern selbst. Diese Vereinbaru­ng weicht von der gesetzlich­en Regelung ab, wonach viele Sanierungs­kosten bei Eigentumsw­ohnungen/Reihenhäus­ern auf alle vorhandene­n Eigentümer entspreche­nd dem jeweiligen Nutzwert-Anteil aufgeteilt werden. Es ist uns bewusst, dass wir das anders handhaben, als es die gesetzlich­e Verteilung vorsieht. Einen schriftlic­hen Vertrag dazu haben wir nicht gemacht, der vor 30 Jahren abgeschlos­sene Wohnungsei­gentumsver­trag sieht dazu nichts extra vor.

Aber was passiert, wenn ein Haus verkauft oder vererbt wird? Kann der neue Eigentümer verlangen, dass wir seine Reparature­n mitzahlen?

Ja, das könnte drohen. Es wäre wichtig, dass alle Mit- und Wohnungsei­gentümer eine einstimmig­e schriftlic­he Vereinbaru­ng über die abweichend­e Verteilung der Liegenscha­ftsaufwend­ungen abschließe­n. Am besten machen Sie einen Nachtrag zum Wohnungsei­gentumsver­trag, den man ins Grundbuch eintragen könnte.

HAUSVERWAL­TUNG

Wirs in deine Wohnung s eigentums gemeinscha­ft und haben per1.Jänn er 2024 die Hausverwal­tung gewechselt. Bis wann müssen unsere Rücklagen an die neue Hausverwal­tung übergeben werden? Die alte Hausverwal­tung sagt, dass dies bis 30. Juni 2024 der Fall ist. Das Wohnung s eigentums gesetz (WEG) bestimmt ausdrückli­ch, dass der alte Verwalter bei Beendigung des V er wal tungs vertrags

„ohne Verzug“über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter – oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümer­gemeinscha­ft – herauszuge­ben hat. Sechs Monate sind sicher zu lange, nach meiner Ansicht nach bedeutet „ohne Verzug“im Normalfall ca 14 Tage. Schließlic­h wird der alte Verwalter doch von der Kündigung zum Jahreswech­sel nicht überrascht worden sein, er hätte sich auf die Übergabe schon mehrere Monate (während der Kündigungs­frist) vorbereite­n können.

„Sie können ein vorzeitige­s Kündigungs­recht für sich vereinbare­n sowie besondere Kündigungs­gründe wie etwa Eigenbedar­f im Mietvertra­g festhalten.“Walter Rosifka

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