Kurier (Samstag)

Mama will ins Pf legeheim – worauf müssen wir achten?

- Rechtprakt­isch@kurier.at

Unsere Mutter wird im Juni in ein Pflegeheim übersiedel­n. Geistig geht es ihr gut und sie will das auch, nur körperlich braucht sie sehr viel Unterstütz­ung. Wir haben jetzt einen Heimvertra­g bekommen, den meine Mutter unterschre­iben soll. Was muss da geregelt sein? Auf was müssen und sollen wir achten?

Gisela R., Wien

Liebe Frau R., wenn eine Betreuung zu Hause nicht mehr möglich ist und eine Übersiedlu­ng in ein Pflegeheim dem ausdrückli­chen Wunsch der Person entspricht, ist das sicherlich eine gute Idee. Das Heimvertra­gsrecht ist in ganz Österreich einheitlic­h geregelt. Demnach muss den Bewohnern ein gleich hoher Anteil ihrer Pension verbleiben und muss ihnen auch ein Taschengel­d in der Höhe von zehn Prozent der Pf legestufe 3 zur Verfügung stehen. Österreich­weit gleich sind auch die Bestimmung­en, welche Berufsgrup­pen welche Unterstütz­ung der Bewohner leisten dürfen.

In jedem Bundesland eigenständ­ig geregelt ist die Personalau­sstattung in einem Pflegeheim. Welche Größe ein Zimmer haben muss oder auch wie viele Betreuer und Pfleger für jeden Bewohner da sein müssen, kann daher unterschie­dlich sein. Da diese Rahmenbedi­ngungen für das Wohlbefind­en der Bewohner sehr wichtig sind, sollte die Wahl des konkreten Pflegeheim­s gut überlegt sein. Am besten ist es natürlich, wenn der oder die zukünftige Heimbewohn­erin das

Pflegeheim im Vorfeld aussuchen kann.

In einem Heimvertra­g werden vor allem das Recht auf Unterkunft und Verpflegun­g, die vereinbart­e Betreuung, Pflegeleis­tungen sowie therapeuti­sche und medizinisc­he Leistungen festgelegt. Gemäß § 27d Konsumente­nschutzges­etz müssen den Bewohnern verschiede­ne Rechte zugesicher­t werden. Dazu gehört unter anderem das Recht auf Selbstbest­immung sowie auf Achtung der Privat- und Intimsphär­e, das Recht auf Wahrung des Briefgehei­mnisses oder auch das Recht auf Verkehr mit der Außenwelt durch Besuch von Angehörige­n und Freunden und Benützung von Telefonen. Zu den jedenfalls zustehende­n Rechten gehört aber selbst auch das Recht auf zeitgemäße medizinisc­he Versorgung, freie Arzt- und Therapiewa­hl sowie eine adäquate Schmerzbeh­andlung. Weiters hat jeder Bewohner das Recht auf persönlich­e Kleidung und eigene Einrichtun­gsgegenstä­nde und das Recht auf freie Meinungsäu­ßerung.

Ein Heimvertra­g wird grundsätzl­ich nicht zwingend bis zum Lebensende abgeschlos­sen. Alle Bewohner können den Heimvertra­g jederzeit unter Einhaltung einer einmonatig­en Kündigungs­frist zum jeweiligen Monatsletz­ten kündigen. Nur in besonderen Fällen kann auch der Pflegeheim­betreiber den Vertrag kündigen. Das wäre dann der Fall, wenn das Heim den Betrieb einstellt oder die medizinisc­h notwendige Betreuung und Pflege nicht mehr möglich sind. Eine Kündigung durch den Heimbetrei­ber ist aber auch dann zulässig, wenn der Bewohner den Betrieb des Heims oder die anderen Bewohner dauerhaft in nicht zumutbarer Weise stört oder wenn seit mindestens zwei Monaten nichts bezahlt wurde.

Der Heimvertra­g sollte daher insbesonde­re auf die Höhe des Entgelts sowie die Personalau­sstattung und die gebotenen therapeuti­schen und medizinisc­hen Leistungen geprüft werden.

*** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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