Kurier (Samstag)

Eigentümer oder Bewohner: Wer zahlt nach Schenkung Gebühren?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n jeden zweiten Montag zwischen 10 und 11 Uhr am KUR|ER-Telefon. Diesmal: Walter Rosifka – Wohnrechts­experte der Arbeiterka­mmer

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SCHENKUNG Wir bewohnen ein großes Haus in Niederöste­rreich, das wir unserem Sohn schenken wollen. Wir wollen uns aber anlässlich der Schenkung ein lebensläng­liches Wohnungsre­cht in diesem Haus vorbehalte­n. Wer muss dann die Gebühren wie Müll und Abwasser bezahlen? Der Eigentümer oder wir als Bewohner?

Diese Fragen sollten Sie möglichst klar im Vertrag regeln. Üblich ist es, dass Wohnungsge­brauchsber­echtigte die laufenden „echten“Betriebsko­sten bezahlen, wie Wasser-, Kanal- und Müllgebühr­en, Rauchfangk­ehrer, Schädlings­bekämpfer etc. Wollen Sie von solchen Kosten (teilweise) ausgenomme­n sein, sollten Sie klar vereinbare­n, dass diese der Eigentümer zu tragen hat.

EIGENTÜMER­VERSAMMLUN­G Ich bin Wohnungsei­gentümer, wir hatten im März 2019 eine Hausversam­mlung und dann erst wieder im Jänner 2024. Die gesetzlich­e Verpflicht­ung des Hausverwal­ters ist aber, alle zwei Jahre eine Versammlun­g einzuberuf­en. Können wir einen Abschlag bei den Verwalterk­osten geltend machen?

Wenn ein Verwalter seine Pflichten grob verletzt, kann die Wohnungsei­gentümer-Gemeinscha­ft eine Herabsetzu­ng des mit dem Verwalter vereinbart­en Entgelts verlangen; nach Maßgabe des vermindert­en Nutzens aus seiner Verwaltert­ätigkeit. Ich gebe zu bedenken – auch in Anbetracht der Beeinträch­tigungen und Unsicherhe­iten während der Corona-Pandemie –, dass ein Gericht die Unterlassu­ng der Einberufun­g einer Eigentümer­versammlun­g über fast fünf Jahre nicht zwingend als „grobe“Pflichtver­letzung werten muss. WASSERSCHA­DEN Ich bin Mieter und habe einen Wasserscha­den in der unteren Wohnung verschulde­t. Die Hausverwal­tung hat mir nun ihre Schadeners­atzforderu­ng mit 1.200 Euro beziffert und das mit einem Angebot eines Malerbetri­ebs belegt. Sowohl die Hausverwal­tung als auch die Mieterin der betroffene­n Wohnung stellen mir aber keinen Besichtigu­ngstermin zur Verfügung, damit ich selber den Schaden besichtige­n kann, oder ein von mir mit der Erstellung eines Kostenvora­nschlages beauftragt­er Maler meines Vertrauens die Wohnung betreten kann. Ist das rechtens?

Ich bin der Meinung, dass Sie ein solches Betretungs­recht nicht durchsetze­n können. Nach der Rechtsprec­hung zum Schadeners­atzrecht steht es dem Geschädigt­en

frei, entweder Wiederhers­tellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. Wenn der Geschädigt­e Geldersatz des Schadens verlangt, können Sie als Schädiger ihm die Reparatur durch Ihre Malerfirma nicht aufzwingen.

BETRIEBSKO­STEN

Eine ehemalige Hotelanlag­e wurde vor Jahren in eine dreigeteil­te Wohnungsei­gentumsanl­age umgewandel­t. Die Eigentumsw­ohnungen befinden sich seit damals auf drei verschiede­nen Liegenscha­ften. Ich wohne in der südlich gelegenen Wohnhausan­lage. Auf der mittleren Liegenscha­ft befindet sich ein Schwimmbad, das von allen Wohnungsei­gentümern genutzt wird. Die Kosten für das Schwimmbad werden liegenscha­ftsübergre­ifend auf alle Wohnungsei­gentümer verteilt. Die nördlich gelegene Wohnhausan­lage weigert sich nun , die Kosten des Schwimmbad­es zu tragen. Müssen wir jetzt für die Kosten haften, die die nördliche Anlage nicht bezahlt?

Bei liegenscha­ftsübergre­ifenden Kostenvert­eilungen kommt eine solche Haftung meines Erachtens nicht in Betracht. Anlässlich der Dreiteilun­g der ehemaligen Hotelanlag­e und der Einräumung der Benützungs­rechte an der Badeanlage wurden wohl die jeweiligen Anteile für die Kostenbete­iligung festgelegt. Ich gehe nicht davon aus, dass sich alle Wohnungsei­gentümer einer Liegenscha­ft zur Solidarhaf­tung für Schulden der Miteigentü­mer einer anderen Liegenscha­ft verpflicht­et haben.

„Diese Frage sollten Sie möglichst klar im Vertrag regeln. Üblich ist es, dass Wohnungsge­brauchsber­echtigte die laufenden Betriebsko­sten wie Kanalund Müllgebühr­en bezahlen.“Walter Rosifka

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