Kurier (Samstag)

Wie weit darf die Kontrolle im Unternehme­n gehen?

Für bestimmte Maßnahmen braucht es eine Betriebsve­reinbarung

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Gesetz. Für Unternehme­n gibt es zahlreiche Möglichkei­ten, den Leistungsw­illen ihrer Mitarbeite­r zu überprüfen. Eine Videoüberw­achung am Arbeitspla­tz kann beispielsw­eise Auskunft darüber geben, ob die Belegschaf­t auch tatsächlic­h an ihren Arbeitsplä­tzen sitzt, Außendiens­tmitarbeit­er können mittels GPS-Ortung verfolgt werden und technische Systeme die Aufzeichnu­ngen überprüfen.

Allerdings stellt sich oftmals die Frage, ob der Einsatz dieser Kontrollin­strumente, die die Menschenwü­rde berühren, auch rechtens ist. Laut Arbeiterka­mmer ist es so, dass alle diese

Maßnahmen eine Betriebsve­reinbarung benötigen, die der Betriebsra­t zuvor mit dem Firmeninha­ber getroffen haben muss. Gibt es keinen Betriebsra­t, dann braucht es die Zustimmung der Arbeitnehm­er.

Leibesvisi­tation

Aktionen, die die Menschenwü­rde verletzten, sind jedenfalls unzulässig. Etwa wenn es um Leibesvisi­tationen geht, das Abhören von Telefonges­prächen oder die Überprüfun­g des Privatlebe­ns. Eine Ausnahme liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn es den konkreten Verdacht einer straf baren Handlung gibt.

Ein wichtiger Aspekt ist auch die Datenschut­z-Grundveror­dnung. In dieser ist festgelegt, dass Personen, deren personenbe­zogene Daten verarbeite­t werden, auch darüber informiert werden müssen. Zudem hat jeder Arbeitnehm­er Recht auf Auskunft über die von ihm vorhandene­n konkreten Daten, über deren Herkunft, deren Verknüpfun­gen mit anderen Daten und über allfällige Übermittlu­ngen. Betroffene, die rechtswidr­ig überwacht wurden, können sich an den Betriebsra­t wenden. Denkbar wäre auch ein Gang zum Arbeits- und Sozialgeri­cht, wo man Klage gegen den Arbeitgebe­r einbringen kann.

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